© jaguardo – stock.adobe.comMietkaution: Wissenswertes für Vermieter
Die Mietkaution stellt für Vermieter eine Absicherung gegen Zahlungsausfälle und Schäden dar. Höhe und Verwendung sind jedoch gesetzlich umfassend geregelt.
Sorgfältig sein lohnt sich: Je mehr Werbungskosten Sie bei einer Vermietung angeben, umso mehr bleibt Ihnen nach der Steuer von den Mieteinkünften. Doch dafür müssen Sie wissen, welche Ausgaben das Finanzamt anerkennt – und wie Sie diese richtig angeben.
© LALAKA – stock.adobe.comAbzugsfähige Werbungskosten für Vermieter umfassen die meisten Ausgaben, die in Zusammenhang mit einer Vermietung entstehen. Dazu zählen im Wesentlichen die Anschaffungskosten und laufende Kosten. Diese Werbungskosten können sie von Ihren Vermietungseinkünften abziehen, indem Sie sie in der Steuererklärung angeben.
Generell unterscheidet man zwischen verschiedenen Abzugsarten:
Tipp: Eine praktische Übersicht der abzugsfähigen Werbungskosten finden Sie in unserer Werbungskosten-Checkliste.
Allerdings gilt: Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung reduzieren das zu versteuernde Einkommen – also den Betrag, der nach Abzug aller Ausgaben die Grundlage für die Steuerberechnung bildet. Sie wirken sich somit nicht 1:1 auf die Steuerhöhe aus, sondern nur indirekt.
Werbungskosten können Sie auch geltend machen, wenn Sie noch keine Einnahmen erzielen – etwa, wenn Sie ein neues Mietobjekt vor der ersten Vermietung zunächst renovieren. Ihre Ausgaben werden dann mit Ihren übrigen Einkünften verrechnet. Haben Sie im entsprechenden Jahr gar keine Einkünfte erzielt, bleibt der Verlust in den Folgejahren bestehen, bis verrechnungsfähige Einkünfte entstehen.
Abzugsfähige Werbungskosten bei Vermietung umfassen prinzipiell alle Ausgaben, die Ihnen durch oder für die Vermietung entstehen. So funktioniert der Steuerabzug im Detail:
Regulär wird die Nutzungsdauer eines Gebäudes für die Abschreibung mit 50 Jahren angesetzt (40 Jahre bei Baujahr bis 1924; 33 Jahre bei Baujahr ab 2023). Somit können Sie pro Jahr 2 Prozent des Kaufpreises (2,5 % bzw. 3 %) über die Gebäude-AfA abschreiben. Absetzbar sind allerdings nur Kosten für das Gebäude, nicht für das zugehörige Grundstück.
© canva/Verband Wohneigentum NRW e.V.Die Nutzungsdauer beginnt bei jedem Verkauf von Neuem. Bei einer Immobilie aus dem Jahr 1980 läuft die Abschreibung regulär bis 2030. Wenn Sie das Haus im Jahr 2027 erwerben, beginnt in diesem Jahr erneut die angenommene Nutzungsdauer von 50 Jahren.
Beispielrechnung:
Sie erwerben eine Mietwohnung aus dem Jahr 1985 für 180.000 Euro (inkl. Kaufnebenkosten; ohne Grundstückswert). Die Nutzungsdauer beträgt regulär 50 Jahre, die Abschreibungsquote somit 2 Prozent. Somit können Sie jedes Jahr 3.600 Euro (2 % von 180.000) von Ihren Vermietungseinkünften abziehen.
Aktuell können Sie beim Kauf oder Bau von neuen Mietwohnungen von der Sonderabschreibung profitieren. Damit können Sie in den ersten vier Jahren insgesamt bis zu 32 Prozent der Anschaffungskosten von der Steuer absetzen. Allerdings gelten strenge Voraussetzungen, nachzulesen unter anderem in § 7b EStG und auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums.
Daneben gibt es das Modell der degressiven Abschreibung für vermietete Neubauten. Auch damit können Sie höhere Sätze abschreiben – teilweise sogar in Kombination mit der Sonderabschreibung. Voraussetzungen und Abschreibungssätze finden Sie in § 7 EStG.
Auch bestimmte Schäden (z. B. durch Feuer oder Sturm) wirken sich auf die Abschreibung aus: Sie zählen als außergewöhnliche Abnutzung, die Sie steuerlich geltend machen können. Im Jahr des Schadens dürfen Sie dann einen höheren Anteil abschreiben; dies verringert allerdings die Abschreibung in allen Folgejahren.
Wenn Sie für Ihre Mietimmobilie einen Kredit aufnehmen, zählen Zinsen und Gebühren als Werbungskosten. Unerheblich ist, ob Sie damit die Anschaffung oder nachträgliche Baumaßnahmen finanzieren – solange Sie die Geldmittel in direktem Zusammenhang mit der Vermietung verwenden.
Zinsen können Sie in voller Höhe als Werbungskosten angeben (nicht aber die Tilgung). Zusätzlich abzugsfähig sind:
Vorauszahlungen oder eine Pauschale für die Betriebskosten müssen Sie als Einnahmen in der Steuererklärung angeben. Im Gegenzug dürfen Sie diese umgelegten Nebenkosten als Werbungskosten wieder abziehen.
Tipp: Mehr über die Umlage von Betriebskosten und eine ausführliche Liste finden Sie im Artikel „Umlagefähige Nebenkosten“.
Aber auch nicht umgelegte Nebenkosten zählen für Vermieter als Werbungskosten. Dazu gehören z. B.:
Wenn im Mietobjekt etwas kaputtgeht, können Sie die Reparaturkosten in voller Höhe als Werbungskosten angeben. Auch vorbeugende Maßnahmen zur Instandhaltung, also z. B. ein neuer Fassadenanstrich oder eine Neueindeckung des Daches, sind in der Regel sofort abzugsfähig. Keine Rolle spielt die Kostenhöhe, solange es sich bei den Maßnahmen um Erhaltungsaufwand handelt.
Vorsicht: Innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf gelten Erhaltungsaufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten, wenn die Kosten mehr als 15 Prozent der Anschaffungskosten erreichen. Die Ausgaben sind dann nur über die Gebäude-AfA abzugsfähig.
Gut zu wissen: Beiträge zur Erhaltungsrücklage in Eigentümergemeinschaften zählen nur dann zu den Werbungskosten, wenn damit bereits konkrete Maßnahmen bezahlt wurden.
Auch wenn Sie größere Veränderungen am Gebäude vornehmen, sind die Kosten dafür abzugsfähig. Der Steuerabzug ist hier mitunter jedoch etwas komplizierter. Sobald die Immobilie erweitert oder der Gebrauchswert erhöht wird, schaut das Finanzamt genauer hin. Entscheidend ist, ob es sich bei den Maßnahmen um Erhaltungsaufwand (sofort abzugsfähig) oder nachträgliche Herstellung (Abzug über die Gebäude-AfA) handelt.
Folgende Maßnahmen sind in der Regel sofort abzugsfähig, sofern Sie das Gebäude nicht erweitern, wesentlich verändern oder über den bisherigen Zustand hinaus deutlich verbessern:
Folgende Aufwendungen werden in der Regel über die Gebäude-AfA berücksichtigt:
Ausnahme: Betragen die Kosten für Einzelmaßnahmen höchstens 4.000 Euro netto, können Sie die Kosten dank einer Vereinfachungsregel sofort von der Steuer absetzen. Das gilt auch, wenn mehrere Einzelmaßnahmen zusammen erfolgen und jeweils unter der Grenze liegen.
Wenn Sie für die vermietete Immobilie Gegenstände erwerben, können Sie die Anschaffungskosten als Werbungskosten absetzen. Das betrifft sowohl die Ausstattung (z. B. Lampen, Spülmaschine, Armaturen) als auch Arbeitsmittel (z. B. Rasenmäher, Werkzeug, Büromaterial, Vermieter-Software).
Die Art des Steuerabzugs hängt vom Kaufpreis des jeweiligen Gegenstands ab:
Neben den bereits genannten Aufwendungen können Sie weitere Werbungskosten bei Ihrer Vermietung geltend machen, z. B.:
Tipp: Rund um die Werbungskosten gibt es viele Möglichkeiten, Ausgaben geltend zu machen und Sonderregeln zu nutzen. Die besten Strategien finden Sie in unseren Steuertipps für Vermieter.
Prinzipiell gibt es keine Maximalhöhe bei den Werbungskosten. Sie dürfen alle abzugsfähigen Ausgaben in der tatsächlichen Höhe angeben (unter Berücksichtigung der Vorschriften zum Steuerabzug). Waren Ihre Kosten für das Mietobjekt höher als die Einnahmen, können Sie somit auch Verluste geltend machen.
Vorsicht: Wenn Sie dauerhaft sehr hohe Werbungskosten absetzen und Verluste machen, kann das Finanzamt eine Überschussprognose verlangen. Mit dieser müssen Sie dann nachweisen, dass Sie mit der Vermietung auf lange Sicht Gewinne erzielen können. Gelingt das nicht, wird die Vermietung als Liebhaberei eingestuft. Ein Abzug der Werbungskosten ist dann nicht mehr möglich.
Werbungskosten können Sie auch schon vor der eigentlichen Vermietung absetzen. Voraussetzung ist, dass Sie die Vermietungsabsicht nachweisen können. Das gelingt häufig durch Inserate oder einen Maklerauftrag, aber auch individuelle Umstände können die Absicht begründen (z. B., wenn Sie als selbstnutzender Hauseigentümer ein Mehrfamilienhaus erwerben).
Zu den absetzbaren, vorweggenommenen Werbungskosten zählen zunächst alle Kosten, die ohnehin abzugsfähig sind, etwa für Finanzierung, Renovierung und Betriebskosten sowie die Gebäude-AfA. Darüber hinaus auch:
Wenn Sie die Vermietertätigkeit aufgeben, können Sie bestimmte Ausgaben nachträglich noch geltend machen. Zu diesen nachträglichen Werbungskosten zählen:
Davon abgesehen gilt: Kosten, die in Zusammenhang mit dem Verkauf einer vermieteten Immobilie stehen, sind in der Regel keine Werbungskosten. Das gilt unter anderem für die Maklerprovision, Fahrtkosten für Besichtigungstermine und Inseratskosten. Diese Ausgaben können Sie allerdings geltend machen, wenn Sie für den Verkauf Spekulationssteuer zahlen müssen.
Keine Werbungskosten für Vermieter sind Ausgaben, die keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermietung haben. Das sind beispielsweise:
Weitere nicht abzugsfähige Kosten finden auch in unserer Werbungskosten-Checkliste für Vermieter.
In diesen Szenarien ist kein Steuerabzug für Vermieter möglich:
Ihr Mieter meldet einen defekten Wasserhahn in der Wohnung. Vor Ort prüfen Sie den Mangel, dann besorgen Sie im Baumarkt das passende Ersatzteil sowie eine Rohrzange und beheben den Schaden anschließend selbst. Absetzen können Sie:
Ausgaben für eine vermietete Immobilie tragen Sie in der Anlage V unter dem Punkt „Werbungskosten“ ein. Gemäß dem Abflussprinzip geben Sie nur die Kosten an, die Ihnen im betroffenen Steuerjahr entstanden sind.
Beispiel: Sie lassen im November 2026 das Bad in Ihrer Mietwohnung renovieren. Die Rechnung erhalten Sie im Dezember, aber die Überweisung tätigen Sie erst im Januar 2027. Somit zählen die Ausgaben für das Steuerjahr 2027 als Werbungskosten.
Tipp: Auf der Internetseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen finden Sie eine ausführliche Anleitung und weiterführende Tipps.
Belege müssen Sie bei den Werbungskosten für Vermietung und Verpachtung nicht zusätzlich einreichen. Diese kann das Finanzamt jedoch bei Bedarf nachfordern, um Ihre Angaben zu überprüfen.
Gut zu wissen: Anhand des Steuerbescheids können Sie nachprüfen, ob das Finanzamt alle Werbungskosten anerkannt hat. Wurden nicht alle berücksichtigt, können Sie innerhalb von einem Monat Widerspruch einlegen.