Was Vermieter über Werbungskosten wissen sollten

Sorgfältig sein lohnt sich: Je mehr Werbungskosten Sie bei einer Vermietung angeben, umso mehr bleibt Ihnen nach der Steuer von den Mieteinkünften. Doch dafür müssen Sie wissen, welche Ausgaben das Finanzamt anerkennt – und wie Sie diese richtig angeben.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ausgaben rund um die vermietete Immobilie können Vermieter als Werbungskosten von der Steuer absetzen.
  • Für den Steuerabzug tragen Sie Ihre Ausgaben in die Anlage V in Ihrer Steuererklärung ein.
  • Zu den Werbungskosten bei Vermietung zählen unter anderem Nebenkosten, Zinsen, Kosten für Instandhaltung, Fahrtkosten und Verwaltungskosten.
  • Auch den Kaufpreis bzw. Baukosten können Sie als Werbungskosten geltend machen, ebenso Ausgaben für Sanierung und Modernisierung.
  • Werbungskosten dürfen ausnahmsweise auch höher als die Einnahmen sein – z. B., wenn Sie gerade erst anfangen zu vermieten.
Ein Vermieter kann Werbungskosten von der Steuer absetzen.  © LALAKA – stock.adobe.com
Wenn Sie eine Wohnung vermieten, können Sie Werbungskosten steuerlich absetzen. 

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ausgaben rund um die vermietete Immobilie können Vermieter als Werbungskosten von der Steuer absetzen.
  • Für den Steuerabzug tragen Sie Ihre Ausgaben in die Anlage V in Ihrer Steuererklärung ein.
  • Zu den Werbungskosten bei Vermietung zählen unter anderem Nebenkosten, Zinsen, Kosten für Instandhaltung, Fahrtkosten und Verwaltungskosten.
  • Auch den Kaufpreis bzw. Baukosten können Sie als Werbungskosten geltend machen, ebenso Ausgaben für Sanierung und Modernisierung.
  • Werbungskosten dürfen ausnahmsweise auch höher als die Einnahmen sein – z. B., wenn Sie gerade erst anfangen zu vermieten.

Was sind Werbungskosten bei Vermietung?

Abzugsfähige Werbungskosten für Vermieter umfassen die meisten Ausgaben, die in Zusammenhang mit einer Vermietung entstehen. Dazu zählen im Wesentlichen die Anschaffungskosten und laufende Kosten. Diese Werbungskosten können sie von Ihren Vermietungseinkünften abziehen, indem Sie sie in der Steuererklärung angeben.

Generell unterscheidet man zwischen verschiedenen Abzugsarten:

  1. Sofortiger Abzug der gesamten Summe im Jahr der Ausgabe: z. B. Verwaltungskosten (Telefon, Porto, Büromaterial), Ausgaben für die Mietersuche, Fahrtkosten, Anschaffungskosten für Ausstattung und Ersatzteile bis 800 € netto pro Objekt
  2. Gebäude-AfA (Absetzung für Abnutzung über die Nutzungsdauer des Gebäudes): z. B. Kaufpreis bzw. Baukosten und (nachträgliche) Herstellungskosten
  3. Abschreibung über mehrere Jahre: z. B. Anschaffung von Gegenständen für mehr als 800 € netto, Maßnahmen zur Erhaltung (freiwillig über bis zu fünf Jahre absetzbar)

Tipp: Eine praktische Übersicht der abzugsfähigen Werbungskosten finden Sie in unserer Werbungskosten-Checkliste.

Allerdings gilt: Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung reduzieren das zu versteuernde Einkommen – also den Betrag, der nach Abzug aller Ausgaben die Grundlage für die Steuerberechnung bildet. Sie wirken sich somit nicht 1:1 auf die Steuerhöhe aus, sondern nur indirekt.

Werbungskosten können Sie auch geltend machen, wenn Sie noch keine Einnahmen erzielen – etwa, wenn Sie ein neues Mietobjekt vor der ersten Vermietung zunächst renovieren. Ihre Ausgaben werden dann mit Ihren übrigen Einkünften verrechnet. Haben Sie im entsprechenden Jahr gar keine Einkünfte erzielt, bleibt der Verlust in den Folgejahren bestehen, bis verrechnungsfähige Einkünfte entstehen.

Welche Werbungskosten kann ich als Vermieter von der Steuer absetzen?

Abzugsfähige Werbungskosten bei Vermietung umfassen prinzipiell alle Ausgaben, die Ihnen durch oder für die Vermietung entstehen. So funktioniert der Steuerabzug im Detail:

Anschaffungskosten

Regulär wird die Nutzungsdauer eines Gebäudes für die Abschreibung mit 50 Jahren angesetzt (40 Jahre bei Baujahr bis 1924; 33 Jahre bei Baujahr ab 2023). Somit können Sie pro Jahr 2 Prozent des Kaufpreises (2,5 % bzw. 3 %) über die Gebäude-AfA abschreiben. Das bedeutet: Um den Kaufpreis in voller Höhe absetzen zu können, müssen Sie die Immobilie bis zu 50 Jahre lang behalten und vermieten.

BaujahrNutzungsdauerAbschreibung
bis 192440 Jahre2,5 %
1925 bis 202250 Jahre2 %
ab 202333 Jahre3 %

Die Nutzungsdauer beginnt bei jedem Verkauf von Neuem. Bei einer Immobilie aus dem Jahr 1980 läuft die Abschreibung regulär bis 2030. Wenn Sie das Haus im Jahr 2027 erwerben, beginnt in diesem Jahr erneut die angenommene Nutzungsdauer von 50 Jahren.

Tipp: Bei Altbauten in einem schlechten Zustand kann es sich lohnen, eine verkürzte Restnutzungsdauer nachzuweisen und dadurch die jährliche Abschreibung zu erhöhen.

Beispielrechnung:

Sie erwerben eine Mietwohnung aus dem Jahr 1985 für 180.000 Euro (inkl. Kaufnebenkosten; ohne Grundstückswert). Die Nutzungsdauer beträgt regulär 50 Jahre, die Abschreibungsquote somit 2 Prozent. Somit können Sie jedes Jahr 3.600 Euro (2 % von 180.000) von Ihren Vermietungseinkünften abziehen.

Absetzbar sind allerdings nur Kosten für das Gebäude, nicht für das zugehörige Grundstück. Eine gute Kaufpreisaufteilung ist daher wichtig.

Weitere Abschreibungs-Optionen für Vermieter

  • Aktuell können Sie beim Kauf oder Bau von neuen Mietwohnungen von der Sonderabschreibung profitieren. Damit können Sie in den ersten vier Jahren insgesamt bis zu 32 Prozent der Anschaffungskosten von der Steuer absetzen. Allerdings gelten strenge Voraussetzungen, nachzulesen unter anderem in § 7b EStG und auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums.

    Daneben gibt es das Modell der degressiven Abschreibung für vermietete Neubauten. Auch damit können Sie höhere Sätze abschreiben – teilweise sogar in Kombination mit der Sonderabschreibung. Voraussetzungen und Abschreibungssätze finden Sie in § 7 EStG.

Finanzierungskosten

Wenn Sie für Ihre Mietimmobilie einen Kredit aufnehmen, zählen Zinsen und Gebühren als Werbungskosten. Unerheblich ist, ob Sie damit die Anschaffung oder nachträgliche Baumaßnahmen finanzieren.

Zinsen können Sie in voller Höhe als Werbungskosten angeben (nicht aber die Tilgung). Zusätzlich abzugsfähig sind:

  • Bereitstellungszinsen
  • Kosten für den Eintrag der Grundschuld
  • Disagio, meist bei einer Maximalhöhe von 5 % der Darlehenssumme und einer Zinsbindung von mindestens 5 Jahren
  • Vorfälligkeitsentschädigung unter bestimmten Voraussetzungen, z. B., wenn Sie vor Laufzeitende eine Umschuldung vornehmen und die Immobilie weiterhin vermieten
  • Kreditzinsen nach Verkauf der Immobilie, sofern der Verkaufserlös nicht zur Tilgung ausreicht

Voraussetzung ist, dass Sie die Geldmittel in direktem Zusammenhang mit der Vermietung verwenden. Insbesondere bei einer Teilvermietung müssen Sie sorgfältig trennen und dokumentieren, am besten mit separaten Konten.

Nebenkosten

Vorauszahlungen oder eine Pauschale für die Betriebskosten müssen Sie als Einnahmen in der Steuererklärung angeben. Im Gegenzug dürfen Sie diese umgelegten Nebenkosten als Werbungskosten wieder abziehen.

Tipp: Mehr über die Umlage von Betriebskosten und eine ausführliche Liste finden Sie im Artikel „Umlagefähige Nebenkosten“.

Aber auch nicht umgelegte Nebenkosten zählen für Vermieter als Werbungskosten. Dazu gehören z. B.:

  • Beiträge zu nicht umlagefähigen Versicherungen, z. B. Mietausfall und Vermieter-Rechtschutz
  • Verwaltungskosten, z. B. Kontoführungsgebühren, Beiträge zu Vermietervereinen, Reisekosten, Kosten für die Steuerberatung sowie für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung
  • Bürokosten: Büromaterial, Telefonkosten, Porto etc. sowie Kosten für Arbeitszimmer oder Homeoffice-Tage

Kosten für Reparaturen und Instandhaltung

Wenn im Mietobjekt etwas kaputtgeht, können Sie die Reparaturkosten in voller Höhe als Werbungskosten angeben. Auch vorbeugende Maßnahmen zur Instandhaltung, also z. B. ein neuer Fassadenanstrich oder eine Neueindeckung des Daches, sind in der Regel sofort abzugsfähig. Keine Rolle spielt die Kostenhöhe, solange es sich bei den Maßnahmen um Erhaltungsaufwand handelt.

Bei besonders kostenintensiven Erhaltungsmaßnahmen können Sie den Abzug wahlweise auf bis zu fünf Jahre verteilen.

Vorsicht: Innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf gelten Erhaltungsaufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten, wenn die Kosten mehr als 15 Prozent der Anschaffungskosten erreichen. Die Ausgaben sind dann nur über die Gebäude-AfA abzugsfähig. Eine kluge Strategie kann steuerliche Vorteile bringen.

Gut zu wissen: Beiträge zur Erhaltungsrücklage in Eigentümergemeinschaften zählen nur dann zu den Werbungskosten, wenn damit bereits konkrete Maßnahmen bezahlt wurden.

Kosten für Modernisierung und Erweiterung

Auch wenn Sie größere Veränderungen am Gebäude vornehmen, sind die Kosten dafür abzugsfähig. Der Steuerabzug ist hier mitunter jedoch etwas komplizierter. Sobald die Immobilie erweitert oder der Gebrauchswert erhöht wird, schaut das Finanzamt genauer hin. Entscheidend ist, ob es sich bei den Maßnahmen um Erhaltungsaufwand (sofort abzugsfähig) oder nachträgliche Herstellung (Abzug über die Gebäude-AfA) handelt.

Erhaltungsaufwand: Beispiele

  • Folgende Maßnahmen sind in der Regel sofort abzugsfähig, sofern Sie das Gebäude nicht erweitern, wesentlich verändern oder über den bisherigen Zustand hinaus deutlich verbessern:

    • Austausch von Fenstern und Türen, Fenster-Vergrößerung
    • Versetzen von Wänden
    • Neueindeckung des Daches
    • nachträgliche Fassadendämmung
    • Erweiterung der Elektro-Installation
    • Badrenovierung
    • Heizungstausch
    • Einbau von Messtechnik, z. B. Wasser- und Stromzähler
    • Schönheitsreparaturen, z. B. Streichen und Tapezieren

Herstellungskosten: Beispiele

  • Folgende Aufwendungen werden in der Regel über die Gebäude-AfA berücksichtigt:

    • Maßnahmen, die den Gebäudestandard deutlich verbessern und den Gebrauchswert erhöhen (in der Regel sind dabei aus den Bereichen Heizung, Fenster, Sanitär und Elektro mindestens drei betroffen)
    • Maßnahmen, durch die mehr Nutzfläche entsteht, z. B. Anbau von Balkon, Terrasse oder Wintergarten, Dachgeschoss-Ausbau, Einbau einer Gaube
    • Maßnahmen, die ohne Vergrößerung der Nutzfläche das Gebäude erweitern, z. B. Einbau einer Sauna oder eines Kamins, Montage einer Markise

    Ausnahme: Kostet eine Einzelmaßnahme höchstens 4.000 € netto, ist sie sofort abzugsfähig; gilt auch, wenn mehrere Einzelmaßnahmen zusammen erfolgen und jeweils unter der Grenze liegen.

In den meisten Fällen ist es steuerlich günstiger, wenn Maßnahmen als Erhaltungsaufwand gelten und damit unmittelbaren Steuerabzug ermöglichen. Unterm Strich käme zwar bei beiden Varianten derselbe Abzug heraus – bei der Abschreibung aber teils erst nach mehreren Jahrzehnten. Das lohnt sich nur, wenn Sie die Immobilie auch so lange vermieten und Ihr Einkommen hoch genug ist.

Tipp: Ob etwas als Erhaltungsaufwand zählt, hängt auch vom bisherigen Zustand des Gebäudes ab. Mit regelmäßiger Dokumentation, z. B. Fotos der Immobilie und Handwerkerrechnungen, können Sie im Zweifelsfall Ihre Einstufung begründen. 2026 hat das Bundesfinanzministerium klare Vorgaben zur Unterscheidung getroffen. Nachlesen können Sie diese im Schreiben vom 26. Januar 2026.

Ausstattung und Arbeitsmittel

Wenn Sie für die vermietete Immobilie Gegenstände erwerben, können Sie die Anschaffungskosten als Werbungskosten absetzen. Das betrifft sowohl die Ausstattung (z. B. Lampen, Spülmaschine, Armaturen) als auch Arbeitsmittel (z. B. Rasenmäher, Werkzeug, Büromaterial, Vermieter-Software).

Die Art des Steuerabzugs hängt vom Kaufpreis des jeweiligen Gegenstands ab:

  • bis 800 Euro netto: Sie können den gesamten Betrag im Anschaffungsjahr als Werbungskosten absetzen. Die Grenze gilt pro Gegenstand.
  • mehr als 800 Euro netto: Sie müssen den Kaufpreis über mehrere Jahre abschreiben. Ein Anhaltspunkt für die Abschreibungsdauer ist die AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums (z. B. 10 Jahre bei einem Kühlschrank, 7 Jahre bei einer Spülmaschine).

Sonstige Kosten

Neben den bereits genannten Aufwendungen können Sie weitere Werbungskosten bei Ihrer Vermietung geltend machen, z. B.:

  • Kosten für die Mietersuche, z. B. Maklergebühren und Kosten für Online-/Print-Anzeigen
  • Kosten für die Erstellung eines Energieausweises
  • Fachliteratur zu Themen rund um die Vermietung
  • Beiträge zu Vermietervereinen
  • 70 Prozent der Bewirtungskosten bei Besprechungen mit Ihren Mietern
  • Anwalts- und Gerichtskosten bei Auseinandersetzungen mit Ihren Mietern
  • Abfindungen an Ihre Mieter, wenn diese bei geplanter Sanierung vorzeitig die Wohnung räumen
  • Kosten für eine Zwangsräumung

Wie viele Werbungskosten kann ich bei Vermietung maximal angeben?

Prinzipiell gibt es keine Maximalhöhe bei den Werbungskosten. Sie dürfen alle abzugsfähigen Ausgaben in der tatsächlichen Höhe angeben (unter Berücksichtigung der Vorschriften zum Steuerabzug). Waren Ihre Kosten für das Mietobjekt höher als die Einnahmen, können Sie somit auch Verluste geltend machen.

Vorsicht: Wenn Sie dauerhaft sehr hohe Werbungskosten absetzen und Verluste machen, kann das Finanzamt eine Überschussprognose verlangen. Mit dieser müssen Sie dann nachweisen, dass Sie mit der Vermietung auf lange Sicht Gewinne erzielen können. Gelingt das nicht, wird die Vermietung als Liebhaberei eingestuft. Ein Abzug der Werbungskosten ist dann nicht mehr möglich.

Vorweggenommene Werbungskosten: Ausgaben schon vor der Vermietung absetzen

Werbungskosten können Sie auch schon vor der eigentlichen Vermietung absetzen. Voraussetzung ist, dass Sie die Vermietungsabsicht nachweisen können. Das gelingt häufig durch Inserate oder einen Maklerauftrag, aber auch individuelle Umstände können die Absicht begründen (z. B., wenn Sie als selbstnutzender Hauseigentümer ein Mehrfamilienhaus erwerben).

Zu den absetzbaren, vorweggenommenen Werbungskosten zählen zunächst alle Kosten, die ohnehin abzugsfähig sind, etwa für Finanzierung, Renovierung und Betriebskosten sowie die Gebäude-AfA. Darüber hinaus auch:

  • Fahrtkosten zu Besichtigungsterminen, wenn Sie ein Mietobjekt kaufen wollen: Kommt der Kauf zustande, zählen die Fahrkosten zu den Anschaffungskosten; ansonsten zu den sofort abzugsfähigen Werbungskosten
  • Kosten für Suchanzeigen
  • Kosten für Kommunikation und Besichtigungen mit Mietinteressenten

Kann ich als Vermieter nachträgliche Werbungskosten absetzen?

Wenn Sie die Vermietertätigkeit aufgeben, können Sie bestimmte Ausgaben nachträglich noch geltend machen. Zu diesen nachträglichen Werbungskosten zählen:

  • Kosten für die Beseitigung von Schäden, die Ihre Mieter hinterlassen haben
  • Bei Verkauf der Immobilie: Zinsen aus einer Finanzierung, wenn der Verkaufserlös nicht zur Tilgung ausreicht

Davon abgesehen gilt: Kosten, die in Zusammenhang mit dem Verkauf einer vermieteten Immobilie stehen, sind in der Regel keine Werbungskosten. Das gilt unter anderem für die Maklerprovision, Fahrtkosten für Besichtigungstermine und Inseratskosten. Diese Ausgaben können Sie allerdings geltend machen, wenn Sie für den Verkauf Spekulationssteuer zahlen müssen.

Was zählt nicht zu den Werbungskosten bei Vermietung?

Keine Werbungskosten für Vermieter sind Ausgaben, die keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermietung haben. Das sind beispielsweise:

  • Ausgaben für den selbstgenutzten Teil bei Teilvermietung
  • Gegenwert von Eigenleistungen, z. B. wenn Sie selbst die Gartenpflege übernehmen (tatsächliche Kosten für Gartengeräte, Grünschnittentsorgung etc. sind hingegen absetzbar)
  • Erhaltungsrücklage in der Eigentümergemeinschaft, solange davon noch keine Maßnahmen bezahlt wurden
  • Schenkungs- oder Erbschaftssteuer, die beim unentgeltlichen Immobilienerwerb anfällt
  • Maßnahmen zur Erhaltung/Modernisierung, wenn sie zur anschließenden Selbstnutzung der Immobilie gedacht sind (auch, wenn sie noch während der Vermietung stattfinden)

Weitere nicht abzugsfähige Kosten finden auch in unserer Werbungskosten-Checkliste für Vermieter.

Wann können Vermieter keine Werbungskosten steuerlich geltend machen?

  • In diesen Szenarien ist kein Steuerabzug für Vermieter möglich:

    • Sie überlassen die Mietwohnung den Mietern unentgeltlich
    • Ihre Vermietertätigkeit wurde vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft
    • Sie können die entsprechenden Aufwendungen nicht nachweisen

Werbungskosten bei Vermietung: Beispiel

Ihr Mieter meldet einen defekten Wasserhahn in der Wohnung. Vor Ort prüfen Sie den Mangel, dann besorgen Sie im Baumarkt das passende Ersatzteil sowie eine Rohrzange und beheben den Schaden anschließend selbst. Absetzen können Sie:

  • Fahrtkosten: von Ihrer Wohnung zum Mietobjekt (hin und zurück) sowie vom Mietobjekt zum Baumarkt (hin und zurück)
  • Anschaffungskosten für das Ersatzteil
  • Anschaffungskosten für die Rohrzange (anteilig, wenn Sie diese auch für Ihre eigene Wohnung nutzen)

Wie gebe ich Werbungskosten in der Steuererklärung an?

Ausgaben für eine vermietete Immobilie tragen Sie in der Anlage V unter dem Punkt „Werbungskosten“ ein. Gemäß dem Abflussprinzip geben Sie nur die Kosten an, die Ihnen im betroffenen Steuerjahr entstanden sind.

Beispiel: Sie lassen im November 2026 das Bad in Ihrer Mietwohnung renovieren. Die Rechnung erhalten Sie im Dezember, aber die Überweisung tätigen Sie erst im Januar 2027. Somit zählen die Ausgaben für das Steuerjahr 2027 als Werbungskosten.

Tipp: Auf der Internetseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen finden Sie eine ausführliche Anleitung und weiterführende Tipps.

Belege müssen Sie bei den Werbungskosten für Vermietung und Verpachtung nicht zusätzlich einreichen. Diese kann das Finanzamt jedoch bei Bedarf nachfordern, um Ihre Angaben zu überprüfen.

Gut zu wissen: Anhand des Steuerbescheids können Sie nachprüfen, ob das Finanzamt alle Werbungskosten anerkannt hat. Wurden nicht alle berücksichtigt, können Sie innerhalb von einem Monat Widerspruch einlegen.

Häufige Fragen zu Werbungskosten für Vermieter

Kann ich die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei Vermietung absetzen?

Kann ich die Grundsteuer als Werbungskosten bei Vermietung absetzen?

Vorweggenommene Werbungskosten bei Vermietung vor Eigentumsübergang: Was zählt dazu?