Welche Nebenkosten Vermieter auf ihre Mieter umlegen dürfen, ist in der Betriebskostenverordnung geregelt. Gemäß § 2 dürfen Sie folgende Nebenkosten umlegen:
- Wasser: Verbrauch, Grundgebühren, Miete für Wasserzähler, Wartungs-, Eichungs- und Betriebskosten für hausinterne Technik (z. B. Wassermengenregler, Anlagen zur Wasserversorgung und -aufbereitung)
- Abwasser und Entwässerung: Kanalgebühren, Betriebskosten für die Entwässerungspumpe
- Heizkosten: je nach Heizungsart, z. B. Verbrauch und Lieferung von Brennstoffen, Kosten für Fernwärme, Strom für die Wärmepumpe, Wartungs-, Eichungs- und Betriebskosten der Heizungsanlage und Abgasanlage, Kosten für Verbrauchserfassung, Immissionsmessungen, ggf. anteilige CO2-Abgabe
- Schornsteinreinigung sowie Kosten für Immissionsmessung, sofern nicht bereits über die Heizkosten erfasst
- Warmwasser je nach Aufbereitungsart: Betrieb der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, Kosten für eine gewerbliche Warmwasserlieferung oder Reinigung und Pflege von Warmwassergeräten
- Aufzug: z. B. Wartung, Überprüfung, Betriebsstrom, Notruf
- Beleuchtung und Allgemeinstrom von gemeinschaftlich genutzten Räumen/Flächen im Innen- und Außenbereich
- Kosten für Strom und Wartung für Gemeinschafts-Antennenanlagen oder Breitbandnetz-Verteileranlage
- gemeinschaftlich genutzte Einrichtung für Wäschepflege: z. B. Strom, Reinigung und Wartung für Waschmaschinen und Trockner
- Hausmeister oder Hauswart: Vergütung und Sozialbeiträge, wenn der Hausmeister umlagefähige Dienstleistungen durchführt; Tätigkeiten, die zur Instandhaltung und Verwaltung gehören, müssen anteilig herausgerechnet werden
- Gebäudereinigung: Kosten für die Reinigung von gemeinschaftlich genutzten Bereichen wie Flur, Treppenhaus, Eingang, Fahrradkeller und Waschküche
- Gartenpflege bzw. Pflege der gemeinschaftlich genutzten Außenbereiche: Lohn, Bewässerung, Wartung und Betrieb der Gartengeräte (z. B. Benzin für Rasenmäher)
- Winterdienst
- Straßenreinigung
- Gebühren für Müllabfuhr sowie Betriebskosten für hausinterne Anlagen (z. B. Müllschlucker)
- Grundsteuer
- Gebäudeversicherung, auch Zusatzbausteine gegen Elementarschäden sowie Glasversicherungen
- Grundbesitzerhaftpflicht
- weitere Gebäudehaftpflichtversicherungen, z. B. Öltankversicherung
Um diese Nebenkosten umzulegen, reicht ein Verweis auf die Betriebskostenverordnung im Mietvertrag – z. B. mit einem Satz wie „Der Mieter trägt die Betriebskosten gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung“. Eine vollständige Auflistung dieser Nebenkosten ist hingegen nicht erforderlich.
Gut zu wissen: Sobald Sie im Mietvertrag einzelne Betriebskosten auflisten (ausgenommen „sonstige Betriebskosten“), handelt es sich um eine abschließende Liste. Kosten, die hier nicht genannt werden, dürfen Sie dann auch nicht auf Ihre Mieter umlegen. Das gilt auch für Betriebskosten, die nachträglich hinzukommen.
Wichtig: Für eine korrekte Umlage ist eine Aufschlüsselung der Gesamtkosten nach Parametern wie Wohnfläche, Personenzahl usw. auf die einzelnen Mieter nötig. Mehr dazu erfahren Sie im Artikel zu den Verteilerschlüsseln.