© jaguardo – stock.adobe.comMietkaution: Wissenswertes für Vermieter
Die Mietkaution stellt für Vermieter eine Absicherung gegen Zahlungsausfälle und Schäden dar. Höhe und Verwendung sind jedoch gesetzlich umfassend geregelt.

Rechtsanwalt
Laufende Kosten einer Immobilie dürfen Vermieter als Nebenkosten auf die Mieter umlegen. Doch Vorsicht: Für eine korrekte Umlage müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Zudem sind nicht alle Nebenkosten automatisch umlagefähig.
© Stockfotos-MG – stock.adobe.comGanz allgemein sind umlagefähige Nebenkosten (fast) alle Kosten, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch eines Mietobjekts regelmäßig anfallen. Als Vermieter können Sie diese Betriebskosten auf Ihre Mieter umlegen, wenn der Mietvertrag eine entsprechende Vereinbarung vorsieht. Dafür stehen Ihnen zwei Optionen zur Verfügung: die Umlage über Betriebskostenvorauszahlungen oder über eine Nebenkostenpauschale.
Welche Nebenkosten Vermieter auf ihre Mieter umlegen dürfen, ist in der Betriebskostenverordnung geregelt. Gemäß § 2 dürfen Sie folgende Nebenkosten umlegen:
Um diese Nebenkosten umzulegen, reicht ein Verweis auf die Betriebskostenverordnung im Mietvertrag – z. B. mit einem Satz wie „Der Mieter trägt die Betriebskosten gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung“. Eine vollständige Auflistung dieser Nebenkosten ist hingegen nicht erforderlich.
Gut zu wissen: Sobald Sie im Mietvertrag einzelne Betriebskosten auflisten (ausgenommen „sonstige Betriebskosten“), handelt es sich um eine abschließende Liste. Kosten, die hier nicht genannt werden, dürfen Sie dann auch nicht auf Ihre Mieter umlegen. Das gilt auch für Betriebskosten, die nachträglich hinzukommen.
Wichtig: Für eine korrekte Umlage ist eine Aufschlüsselung der Gesamtkosten nach Parametern wie Wohnfläche, Personenzahl usw. auf die einzelnen Mieter nötig. Mehr dazu erfahren Sie im Artikel zu den Verteilerschlüsseln.
Die Betriebskostenverordnung sieht mit § 2 Nr. 17 vor, dass Sie zusätzlich zu den genannten Betriebskosten bei Bedarf weitere Nebenkosten umlegen können. Natürlich müssen auch diese die Voraussetzungen gemäß § 1 (entstehen laufend durch bestimmungsgemäßen Gebrauch) erfüllen. Zu den sonstigen Nebenkosten zählen in der Praxis mitunter:
Die Umlage dieser sonstigen Nebenkosten müssen Sie in der Regel individuell im Mietvertrag vereinbaren. Das geht z. B. mit einem Zusatz in Form von „Zusätzlich trägt der Mieter folgende sonstige Betriebskosten: …“. Der bloße Hinweis auf nicht näher spezifizierte sonstige Nebenkosten reicht nicht aus.
Nicht umlagefähige Nebenkosten sind – vereinfacht gesagt – Kosten, die unabhängig von den Mietern entstehen. Sie liegen in der Verantwortung des Hauseigentümers. Gemäß § 1 der Betriebskostenverordnung gehören zu den nicht umlagefähigen Nebenkosten:
Vermieter können umlagefähige und nicht umlagefähige Nebenkosten in der Steuererklärung angeben. Dies geschieht in der Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Grundsätzliches:
Tipp: Das Steuerrecht für Vermieter kann mitunter sehr komplex sein. Beim Verband Wohneigentum NRW erhalten Mitglieder kostenlose Beratung bei steuerlichen Fragen rund um die eigene Immobilie. Übrigens: Den Mitgliedsbeitrag können Vermieter auch von der Steuer absetzen!
Unser Experte
Stephan Dingler
Rechtsberater