© jaguardo – stock.adobe.comMietkaution: Wissenswertes für Vermieter
Die Mietkaution stellt für Vermieter eine Absicherung gegen Zahlungsausfälle und Schäden dar. Höhe und Verwendung sind jedoch gesetzlich umfassend geregelt.

Rechtsanwalt
Über die Betriebskostenvorauszahlung können Vermieter laufende Kosten für Wasser, Gartenpflege, Müllbeseitigung etc. auf ihre Mieter umlegen. Doch damit gehen auch Verpflichtungen einher: etwa eine sorgfältige Berechnung und die jährliche Abrechnung
© Louis-Paul Photo – stock.adobe.comDie Betriebskostenvorauszahlung ist eine Abschlagszahlung, die Mieter zusätzlich zur Kaltmiete entrichten. Sie deckt die laufenden Kosten ab, die rund um das Mietobjekt durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstehen. Das sind z. B. Kosten für Gebäudereinigung, Müllabfuhr und den Verbrauch von Heizenergie und Wasser. Diese übernimmt zunächst der Vermieter, kann sie aber über die Betriebskostenvorauszahlungen auf die Mieter umlegen.
Wichtigste Fakten:
Alternativ zur Betriebskostenvorauszahlung können Vermieter auch das Modell der Nebenkostenpauschale wählen. Mehr dazu finden Sie im Artikel „Betriebskostenpauschale“.
Die Betriebskostenvorauszahlungen umfassen üblicherweise verbrauchsabhängige Kosten (z. B. für Heizung und Wasser) und fixe Betriebskosten (z. B. für Gebäudeversicherung, Hausmeisterdienste und Grundsteuer).
Grundsätzlich gilt, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Findet sich hier ein Verweis auf die Betriebskostenverordnung, dürfen die Vorauszahlungen alle dort angeführten Nebenkosten enthalten. Genaueres erfahren Sie im Artikel „Umlagefähige Nebenkosten“.
Nicht enthalten sind im klassischen Mietverhältnis meist Kosten für:
Auch Kosten, die gemäß der Betriebskostenverordnung Sache des Vermieters sind (z. B. für Reparaturen und Instandhaltung), dürfen nicht Bestandteil der Betriebskostenvorauszahlungen sein. Dazu zählen ebenfalls umlagefähige Kleinreparaturen.
Als Vermieter legen Sie die Höhe der Nebenkostenvorauszahlung selbst fest. Gesetzlich vorgegeben ist lediglich eine angemessene Höhe. Darüber hinaus gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit: Sie brauchen bei Dienstleistungen nicht das günstigste Angebot zu wählen, doch überteuerte Preise muss Ihr Mieter nicht tolerieren.
Tipp: Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Sie die Betriebskostenvorauszahlungen möglichst sorgfältig berechnen. Zu hoch angesetzte Nebenkosten können Mietinteressenten abschrecken, zu niedrige Abschläge birgt ein Risiko: Bei einer großen Differenz zu den tatsächlichen Kosten könnten Mieter eine Täuschung vermuten und gerichtlich dagegen vorgehen (wenngleich die Erfolgsaussichten gering sind).
Bei der Berechnung sollten Sie sich immer an Vergleichswerten orientieren. Dazu dienen:
Beispiel: Im Jahr 2023 lagen laut dem Betriebskostenspiegel für NRW die monatlichen Betriebskosten pro Quadratmeter bei 2,45 Euro. Für eine 65-Quadratmeter-Wohnung könnten Sie demnach ca. 160 Euro für die Betriebskostenvorauszahlungen ansetzen. Da jedoch ein Teil der Betriebskosten vom individuellen Verhalten der Mieter abhängt, handelt es sich – insbesondere bei erstmaliger Vermietung – immer um einen Schätzwert.
Wenn Sie sich am Betriebskostenspiegel orientieren, sollten Sie bei diesen Punkten besondere Beachtung widmen:
Tipp: Achten Sie bei der Berechnung Ihrer Betriebskostenvorauszahlung auch auf einen passenden Verteilerschlüssel. Worauf künftige Vermieter sonst noch achten sollten, haben wir im Artikel „Vermieter werden“ für Sie aufgelistet.
Sowohl Vermieter als auch Mieter dürfen eine Anpassung vornehmen – unter bestimmten Voraussetzungen sogar ohne Zustimmung der Gegenseite. Grundsätzlich gilt: Die Anpassung darf nicht per Mietvertrag ausgeschlossen sein. Darüber hinaus haben Sie für Erhöhung oder Senkung der Betriebskostenvorauszahlung mehrere Optionen:
Beachten Sie: Es ist nicht möglich, die Nebenkostenvorauszahlungen rückwirkend zu erhöhen. Stellt sich heraus, dass die Vorauszahlungen zu niedrig angesetzt sind, können Sie Nachforderungen nur mit der Nebenkostenabrechnung geltend machen.
Für die einvernehmliche Erhöhung oder Senkung reicht im Grunde schon ein persönliches Gespräch mit Ihren Mietern. Sicherheitshalber sollten Sie die Vereinbarung jedoch schriftlich festhalten.
Bei einer einseitigen Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung müssen hingegen einige Bedingungen erfüllt sein:
Damit die Betriebskostenabrechnung zur Erhöhung der Nebenkosten dienen kann, muss sie inhaltlich und formal fehlerfrei sein. Allerdings ist unerheblich, ob sie den Mietern fristgerecht zugegangen ist. Pro Abrechnung darf nur eine Anpassung erfolgen.
Ihr Mieter zahlt für seine Wohnung bisher 170 Euro monatlich als Betriebskostenvorauszahlung – im Jahr 2.040 Euro.
Im Prinzip ja – durch eine regelmäßige Anpassung stellen Sie sicher, dass die Abschläge den tatsächlichen Kosten möglichst nahe kommen. Somit muss keine Seite in Vorleistung gehen oder nach Abrechnung auf einen Schlag eine erhebliche Summe aufbringen.
Ergeben sich aus der Nebenkostenabrechnung jedoch nur geringe Nachzahlungen, kann es sich für Vermieter lohnen, auf eine Erhöhung zu verzichten. Denn pro Abrechnung dürfen Sie die Vorauszahlungen nur einmal anpassen. Kommt es in den darauffolgenden zwölf Monaten zu einer Kostensteigerung – etwa, weil Energieversorger oder Kommunen ihre Preise bzw. Gebühren erhöhen –, können Sie diese nun an Ihre Mieter weitergeben: Die letzte Abrechnung dient als Grundlage, wenn zuvor keine Anpassung erfolgt ist.
Unser Experte
Stephan Dingler
Rechtsberater