Sowohl Vermieter als auch Mieter dürfen eine Anpassung vornehmen – unter bestimmten Voraussetzungen sogar ohne Zustimmung der Gegenseite. Grundsätzlich gilt: Die Anpassung darf nicht per Mietvertrag ausgeschlossen sein. Darüber hinaus haben Sie für Erhöhung oder Senkung der Betriebskostenvorauszahlung mehrere Optionen:
- Einseitige Anpassung durch Vermieter oder Mieter: möglich, wenn eine vorliegende Betriebskostenabrechnung die Anpassung begründet
- Einvernehmliche Anpassung: ohne Betriebskostenabrechnung jederzeit möglich, sofern beide Parteien einverstanden sind
- Unterjährige Anpassung, wenn sich die Bewohnerzahl ändert: wenn z. B. zusätzliche Personen einziehen, ist eine Erhöhung möglich
- Unterjährige Anpassung bei neu entstandenen Betriebskosten: möglich, wenn der Mietvertrag eine Öffnungsklausel enthält (z. B. für die Umlage einer zusätzlichen Gebäudeversicherung oder wenn Sie erstmals Gartenpflege in Auftrag geben)
- Anpassung bei Mieterwechsel
Beachten Sie: Es ist nicht möglich, die Nebenkostenvorauszahlungen rückwirkend zu erhöhen. Stellt sich heraus, dass die Vorauszahlungen zu niedrig angesetzt sind, können Sie Nachforderungen nur mit der Nebenkostenabrechnung geltend machen.