Erster Schritt: Erinnerung Netzbetreiber
- Schicken Sie Ihrem zuständigen Netzbetreiber – per Mail, Brief oder Fax – eine schriftliche Erinnerung. Setzen Sie dabei eine Frist von vier Wochen.
- Heften Sie entsprechende Nachweise an. Etwa die Netzanschlussmeldung oder die Registrierung im Markstammdatenregister.
Zweiter Schritt: Förmliche Verbraucherbeschwerde
- Wenn es innerhalb der Frist keine Antwort vom Unternehmen gab, dann legen Sie eine förmliche Verbraucherbeschwerde ein.
- Diese Beschwerde versehen Sie in der Betreffzeile mit dem Hinweis: „Verbraucherbeschwerde nach § 111a EnWG.“ Hier eine Vorlage im Link.
- Außerdem: Schreiben Sie Ihre Adresse und die Vertrags- oder Zählernummer dazu. Erklären Sie kurz und sachlich, worum es geht.
- Fügen Sie weitere relevante Abrechnungen/Formulare hinzu.
- WICHTIG: Fordern Sie eine Eingangsbestätigung. Setzen Sie eine Frist von vier Wochen, in der Sie eine Stellungnahme erwarten.
Dritter Schritt: Kontakt aufnehmen zur Clearingstelle EEG | KWK.
Was macht diese Stelle? Die Clearingstelle mit Sitz in Berlin ist nach eigener Angabe eine neutrale und unabhängige Einrichtung, die sich um die Rechte und Pflichten aller Akteure kümmert, die im Zusammenhang mit dem Erneuerbaren Energiengesetz (EEG) und der Kraftwärme Kopplung (KWK) auftreten.
Im Fokus sind Betreiber von Anlagen, Netzen, Messstellen sowie Direktvermarkter. Sämtliche Betreiber können über die Clearingstelle ihre Belange klären (lassen). Dazu gehört eine umfassende Datenbank mit Gerichtsurteilen, Fakten und gesetzlichen Grundlagen. Zu den vielen Aufgaben der Stelle bietet dieser Flyer mehr Informationen.
Welche Verfahren gibt es? Es gibt zudem die Möglichkeit, Streitigkeiten und Anwendungsfragen im Bereich EEG und KWK über die Clearingsstelle verfahrenstechnisch klären zu lassen. Das betrifft auch Probleme von nicht gezahlter Einspeisevergütung.
Folgende Verfahren bietet die Clearingstelle:
- Einigungsverfahren
- schiedsrichterliche Verfahren
- Votumsverfahren
- Stellungnahmeverfahren
- verfahrensförmliche Klärungen über den Einzelfall hinaus durch Hinweis- und Empfehlungsverfahren
Gut zu wissen: Erste Anfragen sind kostenlos, weitere Verfahrensschritte kosten unter Umständen Geld. Aber: Es ist in der Regel preiswerter als Anwaltskosten zu stemmen. Wobei beide „Streitparteien“ dem Verfahren zustimmen müssen, damit die Clearingstelle tätig werden kann.
Wie Kontakt aufnehmen? Die Clearingstelle hat auf dieser Website die wichtigsten Rechtsfragen rund um die Vergütungsarten für eingespeiste Energien zusammengefasst. Es empfiehlt sich diese Beiträge durchzulesen, um die eigene Situation besser einzuschätzen.
Ihr konkretes Anliegen mit der Bitte um Problemlösung können Sie hier loswerden:
Web-Anfrageformular oder Anfrageformular zum Ausdrucken.
Vierter Schritt: Gerichtliches Mahnverfahren
- Wenn Sie bis hierher keine Erfolge erzielen konnten, dann bleibt Ihnen nur noch, ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten. Besonders wichtig ist der Schritt dann, wenn in Ihrem Fall eine Verjährung droht. Das ist nach drei Jahren der Fall. Mit einem Mahnverfahren ist es möglich, die Verjährung abzuwenden.
- Der Vorteil eines gerichtlichen Mahnverfahren ist, dass Sie das in einem Online-Formular oder in einem Vordruck praktisch ohne Anwalt einleiten können.
- Es ist kostengünstig und eignet sich besonders für Rückforderungen von Kautionen, Gebühren und sonstigen Posten.
- Den ausgefüllten Vordruck müssen Sie dann an das für Sie zuständige Mahngericht schicken. Die Zuständigkeit hängt von dem Bundesland ab. Hier eine Liste mit den Mahngerichten in Deutschland.
- Das Mahngericht verlangt eine Mindestgebühr von 38 Euro und richtet sich dann nach dem Streitwert. Auf der Website der Mahngerichte gibt es einen Gebührenrechner.
Tipp: Es finden sich ältere Rechtsprechungen (hier ein Link zum Zeitungsartikel und dem Urteil eines Amtsgerichtes) darüber, dass Energieunternehmen für die zu spät beglichene Einspeisevergütung so genannte Vorzugszinsen an den Kläger bzw. Anlagenbetreiber zahlen musste. Es kann sich also bei sehr langen Wartezeiten lohnen, auch die Vorzugszinsen für die fehlende Einspeisevergütung mitzuberechnen – und diesen Betrag ebenfalls einzufordern. Das Recht darauf hätten Sie.