Nebenkostenpauschale: Sinnvolle Alternative für Vermieter?

Die Nebenkostenpauschale ist eine eher selten gewählte Alternative zur Vorauszahlung. Sie bietet den Vorteil der vereinfachten Abrechnung, aber auch ein gewisses finanzielles Risiko. Zudem sollten Vermieter bei Berechnung und Mietvertrag ein paar Dinge beachten.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bei der Nebenkostenpauschale zahlen Mieter einen pauschalen Betrag für alle Betriebskosten. Vermieter müssen daher keine Nebenkostenabrechnung erstellen.
  • Ausnahme: Für Heizung und Warmwasser sind pauschale Nebenkosten in den meisten Fällen nicht zulässig; stattdessen ist eine anteilige Erfassung nach Verbrauch vorgeschrieben.
  • Für den Vorteil des geringeren Aufwands tragen Vermieter jedoch ein gewisses finanzielles Risiko: Ist die Pauschale zu niedrig, müssen sie die Mehrkosten selbst bezahlen.
  • Die Betriebskostenpauschale kommt daher überwiegend bei kurzzeitiger oder befristeter Vermietung vor.
  • Eine Erhöhung der Nebenkostenpauschale ist möglich, wenn der Mietvertrag dies grundsätzlich vorsieht und Vermieter die höheren Kosten nachweisen können.
Eine Nebenkostenpauschale als Alternative für Vermieter.  © CrazyCloud – stock.adobe.com
Eine Nebenkostenpauschale kann nur dann erhöht werden, wenn das im Mietvertrag explizit formuliert wurde. 

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bei der Nebenkostenpauschale zahlen Mieter einen pauschalen Betrag für alle Betriebskosten. Vermieter müssen daher keine Nebenkostenabrechnung erstellen.
  • Ausnahme: Für Heizung und Warmwasser sind pauschale Nebenkosten in den meisten Fällen nicht zulässig; stattdessen ist eine anteilige Erfassung nach Verbrauch vorgeschrieben.
  • Für den Vorteil des geringeren Aufwands tragen Vermieter jedoch ein gewisses finanzielles Risiko: Ist die Pauschale zu niedrig, müssen sie die Mehrkosten selbst bezahlen.
  • Die Betriebskostenpauschale kommt daher überwiegend bei kurzzeitiger oder befristeter Vermietung vor.
  • Eine Erhöhung der Nebenkostenpauschale ist möglich, wenn der Mietvertrag dies grundsätzlich vorsieht und Vermieter die höheren Kosten nachweisen können.

Was ist eine Nebenkostenpauschale?

Eine Nebenkostenpauschale ist ein fester Betrag, den Mieter monatlich für die Nebenkosten im Mietverhältnis zahlen. Pauschal bedeutet hier, dass keine Abrechnung erfolgt. Mit der Nebenkostenpauschale sind die Betriebskosten abgegolten; Abweichungen von den tatsächlichen Kosten gehen zulasten des Vermieters (bei zu niedriger Pauschale) oder des Mieters (bei zu hoher Pauschale).

Die Nebenkostenpauschale wird selten gewählt und ist in langfristigen Mietverhältnissen kaum zu finden. Häufiger kommt sie bei der Kurzzeitvermietung und befristeten Mietverhältnissen (z. B. Vermietung an Studenten) vor.

Unterschied Betriebskostenpauschale – Nebenkostenvorauszahlung
Der wichtigste Unterschied besteht darin, dass bei der Betriebskostenvorauszahlung eine jährliche Abrechnung verpflichtend ist. In dieser Nebenkostenabrechnung vergleicht der Vermieter die Vorauszahlungen mit den tatsächlichen Kosten; Differenzen werden ausbezahlt bzw. nachgezahlt. Bei pauschalen Nebenkosten hingegen gibt es keine Abrechnung. Spätere Nachforderungen sind ausgeschlossen.

Neben einer Pauschale für alle Betriebskosten sind auch Mischformen möglich. So können Sie z. B. verbrauchsunabhängige Nebenkosten wie Hausmeister und Gartenpflege pauschal berechnen, die Kosten für Heizung, Wasser und Müllentsorgung aber separat abrechnen.

Vor- und Nachteile der Nebenkostenpauschale

Für Vermieter bedeuten pauschale Nebenkosten zum einen Arbeitsentlastung, aber auch ein gewisses Risiko. Die Vorteile und Nachteile der Betriebskostenpauschale im Detail:

Vorteile

  • weniger Arbeitsaufwand, da keine Abrechnung erforderlich ist (lohnt sich insbesondere bei häufigem Mieterwechsel)
  • Erhöhungen sind bei entsprechendem Mietvertrag jederzeit möglich, unter bestimmten Umständen auch rückwirkend
  • kann bei Kurzzeitmiete für Mieter ein Anreiz sein (Vorteile: Planungssicherheit, keine späteren Nachforderungen)

Nachteile

  • finanzielles Risiko: bei hohem Verbrauch des Mieters oder einer generell zu niedrigen Pauschale zahlen Vermieter drauf
  • exakte Formulierung im Mietvertrag erforderlich
  • im Langzeitmietverhältnis geringe Akzeptanz bei Mietern für dieses Modell (Problem: fehlende Transparenz)
  • bei Mietobjekten im Mehrfamilienhaus ist trotz Pauschale eine Heizkostenabrechnung erforderlich

Welche Nebenkosten dürfen pauschal abgerechnet werden?

Die Betriebskostenpauschale darf ausschließlich umlagefähige Nebenkosten gemäß der Betriebskostenverordnung enthalten. Dazu gehören beispielsweise Kosten für Gartenpflege, Aufzugswartung und Grundsteuer.

Für die Kosten für Heizung und Warmwasser gelten besondere Regelungen: Sie dürfen nur über die Nebenkostenpauschale abgedeckt sein, wenn einer dieser Umstände zutrifft:

  • Einliegerwohnung in einem selbstbewohnten Einfamilienhaus
  • Zweifamilienhaus, in dem eine Hälfte vom Vermieter bewohnt wird
  • Gebäude, in dem die Heizkostenverordnung nicht gilt (z. B. weil keine zentrale Heizanlage vorhanden ist oder die Installation von Messgeräten unwirtschaftlich wäre)

In allen anderen Fällen dürfen die Kosten für Heizung und Warmwasser nicht in der Nebenkostenpauschale enthalten sein. Gemäß Heizkostenverordnung ist dann zumindest anteilig eine Abrechnung nach Verbrauch vorgeschrieben.

Nebenkostenpauschale vereinbaren: Worauf muss ich achten?

Die rechtlichen Grundlagen für die Nebenkostenpauschale finden sich in § 556 und 560 BGB. Grundsätzlich dürfen Vermieter selbst entscheiden, ob sie die Betriebskosten pauschal oder über Vorauszahlungen auf die Mieter umlegen. Beachten Sie:

  • Die Nebenkostenpauschale muss im Mietvertrag vereinbart werden.
  • Achten Sie auf eindeutige Formulierungen. Begriffliche oder inhaltliche Unklarheiten gehen dabei zulasten des Vermieters; nicht aufgelistete Betriebskosten können Sie später nicht hinzufügen.
  • Die Formulierung im Mietvertrag sollte auch die Möglichkeit zu einer Erhöhung der Nebenkostenpauschale vorsehen.
  • Wollen Sie in einem laufenden Mietverhältnis statt Vorauszahlungen eine Nebenkostenpauschale vereinbaren, brauchen Sie dafür die Zustimmung Ihrer Mieter.

Wie kann ich die Nebenkostenpauschale berechnen?

Zur Berechnung Ihrer Nebenkostenpauschale können Sie Rechnungen aus den Vorjahren oder den Betriebskostenspiegel des Mieterbundes nutzen. Generell haben Sie bei der Berechnung der Betriebskostenpauschale relativ freie Hand: Die Pauschale sollte zwar angemessen sein, doch überprüft wird dies nur im Ausnahmefall (z. B., wenn Sie bei nachweislich sinkenden Betriebskosten vergessen, die Pauschale anzupassen, und Ihr Mieter deshalb Belegeinsicht fordert).

Darüber hinaus dürfen Sie grundsätzlich einen Sicherheitszuschlag auf die tatsächlichen Kosten erheben. Bedenken Sie jedoch: Alles, was nicht zur Deckung der Betriebskosten verwendet wird, kann zur Grundmiete zählen. Diese wird unter anderem von § 5 Wirtschaftsstrafgesetz auf maximal 20 Prozent über der örtlichen Vergleichsmiete begrenzt.

Beispiel: Nebenkostenpauschale für eine Person

  • Laut dem Betriebskostenspiegel für NRW sind 2023 durchschnittlich 2,45 Euro an Nebenkosten pro Quadratmeter und Monat angefallen. Wenn Sie z. B. eine Einliegerwohnung mit 45 Quadratmetern an einen Einzelmieter vermieten, sollte die Nebenkostenpauschale mindestens 110 Euro betragen. Ein Sicherheitszuschlag aufgrund gestiegener Kosten wäre zusätzlich sinnvoll.

Kann ich die Nebenkostenpauschale erhöhen?

Eine Erhöhung der Nebenkostenpauschale ist nur möglich, wenn der Mietvertrag das durch eine entsprechende Formulierung explizit vorsieht. Darüber hinaus gilt:

  • Sie dürfen die Pauschale für die Nebenkosten nur erhöhen, wenn die Betriebskosten insgesamt gestiegen sind. Anders ausgedrückt: Einzelne Kostensteigerungen, die durch Ermäßigungen bei anderen Kostenarten ausgeglichen werden, rechtfertigen keine Anpassung der Betriebskostenpauschale.
  • Die Erhöhung der Pauschale müssen Sie begründen können, indem Sie die neuen, höheren Betriebskosten den früheren Werten (vom Datum der letzten Anpassung bzw. des Mietvertrags) gegenüberstellen.
  • Eine vollständige Betriebskostenabrechnung ist nicht erforderlich; es reicht aus, wenn Sie die relevanten Kosten anführen und vermerken, dass sich die übrigen Betriebskosten nicht geändert haben.
  • Gründe für die Erhöhung müssen Sie erläutern. In der Regel reicht ein einfacher Kommentar aus, z. B. „Erhöhung der Versicherungsbeiträge“.
  • Die vorsorgliche Erhöhung wegen erwartbarer Preissteigerungen ist demnach nicht zulässig.
  • Sie müssen dem Mieter die Erhöhung in Textform ankündigen. Die höhere Nebenkostenpauschale ist dann ab dem übernächsten Monat fällig.
  • Anders als bei Vorauszahlungen ist auch eine rückwirkende Erhöhung möglich. Hier gelten gesonderte Fristen und Bedingungen.

Nebenkostenpauschale rückwirkend erhöhen

  • Unter bestimmten Umständen dürfen Sie die Nebenkostenpauschale rückwirkend erhöhen und somit faktisch Nachzahlungen von Ihrem Mieter fordern. Dies ist möglich, wenn Betriebskosten rückwirkend erhöht werden. Klassisches Beispiel ist die rückwirkende Erhöhung der Grundsteuer. Hier gilt:

    • Die Erhöhung müssen Sie innerhalb von drei Monaten ankündigen, nachdem Sie davon Kenntnis erlangt haben.
    • Auch hier müssen Sie prüfen, ob die gestiegenen Kosten nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenpunkten ausgeglichen wurden.
    • Die höheren Kosten dürfen Sie maximal ab dem Beginn des vorangegangenen Kalenderjahrs geltend machen – also für maximal 24 Monate. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Ankündigung.

    Beispiel: Von der rückwirkenden Erhöhung der Grundsteuer erfahren Sie im Oktober 2025. Bis Januar 2026 müssen Sie die rückwirkende Anpassung der Betriebskostenpauschale ankündigen (Drei-Monats-Frist). Tun Sie dies noch im Dezember 2025, dürfen Sie Nachzahlungen ab Januar 2024 verlangen. Geht das Ankündigungsschreiben Ihrem Mieter hingegen erst im Januar 2026 zu, muss er die höheren Beträge erst für Januar 2025 zahlen.

Wann muss ich die Nebenkostenpauschale senken?

Eine Senkung der Nebenkostenpauschale ist jederzeit möglich, auch ohne eine entsprechende Klausel im Mietvertrag. Sollten die Preise sinken, müssen Sie dies nach schriftlicher Ankündigung umgehend in der Betriebskostenpauschale berücksichtigen. Ausnahme: Die Preissenkungen gleichen sich mit Kostensteigerungen bei anderen Betriebskosten aus.

Darüber hinaus darf Ihr Mieter eine Anpassung verlangen, wenn er Gründe für gesunkene Betriebskosten nachweisen kann. Das wäre z. B. der Auszug eines Mitmieters oder der Wegfall von Betriebskosten (z. B. Gebäudereinigung, die künftig die Bewohner übernehmen).

Häufige Fragen zur pauschalen Abrechnung von Nebenkosten

Gibt es eine Nebenkostenpauschale ohne Abrechnung?

Kann man bei Vermietung an Angehörige die Nebenkosten pauschal abrechnen?

Dürfen Heizkosten pauschal abgerechnet werden?

Kann ich Warmwasser pauschal abrechnen?

Kann ich bei einer Nebenkostenpauschale eine Nachzahlung verlangen?

Wie oft kann ich die Betriebskostenpauschale erhöhen?