© jaguardo – stock.adobe.comMietkaution: Wissenswertes für Vermieter
Die Mietkaution stellt für Vermieter eine Absicherung gegen Zahlungsausfälle und Schäden dar. Höhe und Verwendung sind jedoch gesetzlich umfassend geregelt.
Nachzahlungen bzw. Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung müssen Vermieter und Mieter innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren geltend machen. Danach können Vermieter offene Nachzahlungen aus einer fristgerecht erstellten Nebenkostenabrechnung nicht mehr einfordern. Im Gegenzug müssen sie auch keine Rückzahlungsforderungen von Mieten mehr fürchten. Mit unseren Tipps sichern Sie sich Ihre Ansprüche als Vermieter.
© xy – stock.adobe.comFür Ansprüche aus der Nebenkostenabrechnung gilt gemäß § 195 BGB die gesetzliche Verjährung nach drei Jahren. Diese Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sind: Sie beginnt am 1. Januar des Folgejahres und dauert regulär drei Kalenderjahre.
Das bedeutet: Die Verjährung der Ansprüche aus der Betriebskostenabrechnung hängt davon ab, wann Ansprüche auf Zahlungen entstehen. Diese entstehen entweder
Aber: Für Vermieter gilt dies nur, wenn sie ihre Ansprüche mit einer Nebenkostenabrechnung geltend machen. Diese muss formal fehlerfrei sein und dem Mieter fristgerecht innerhalb von einem Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Ohne eine gültige Betriebskostenabrechnung entstehen auf der Vermieterseite keine Ansprüche auf Nachzahlungen. Dementsprechend ist die dreijährige Verjährungsfrist irrelevant, wenn Sie als Vermieter keine fristgerechte Nebenkostenabrechnung erstellt haben.
Rückzahlungs-Forderungen müssen Vermieter aber auch ohne Nebenkostenabrechnung innerhalb der dreijährigen Verjährung akzeptieren. Ist die Verjährungsfrist verstrichen, müssen Vermieter keine neuen Rückzahlungs-Forderungen mehr fürchten.
Beispiel für einen Abrechnungszeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 (= Kalenderjahr)
Beispiel für einen Abrechnungszeitraum vom 01.05.2025 bis 30.04.2026
Bei einer Abrechnungsperiode über den Jahreswechsel kann sich der Zeitpunkt der Nebenkostenabrechnung auf die Verjährung auswirken:
Eine gesonderte Regelung gilt, wenn der Fristablauf auf einen Sonn- oder Feiertag fällt: Die Verjährung tritt dann erst am darauffolgenden Werktag ein.
Tipp: Welche Fristen rund um die Nebenkostenabrechnung gelten, haben wir separat für Sie zusammengefasst: Nebenkostenabrechnung Fristen
Wenn die Verjährung der Ansprüche aus der der Nebenkostenabrechnung eintritt, bedeutet das:
Gut zu wissen: Beide Parteien müssen die Verjährung ggf. aktiv durchsetzen. Denn auch nach Ablauf der Verjährungsfrist kann eine Seite die Zahlung von Guthaben bzw. Nachforderungen verlangen. Vermieter wie Mieter müssen sich dann auf die Verjährung berufen, um die Forderung zurückzuweisen.
Wenn Ihr Mieter gegen die Nebenkostenabrechnung Widerspruch einlegt, sind zwei Szenarien möglich:
Voraussetzung in beiden Fällen: Die Verjährungsfrist muss bereits begonnen haben. Wenn Sie z. B. eine Mietnebenkostenabrechnung im Januar zustellen und die Verjährungsfrist erst zum folgenden Jahreswechsel beginnt, haben Verhandlungen und andere Aktionen in der Zwischenzeit keine Auswirkungen darauf.
Sobald Sie mit Ihrem Mieter über eine Nebenkostenabrechnung diskutieren, liegt strenggenommen eine Verhandlung vor. Diese hemmt die Verjährungsfrist tagesgenau. Wichtiges Kriterium: Bei der Verhandlung wird keine Einigung erzielt – ansonsten tritt statt Hemmung ein Neubeginn der Verjährung ein.
Die Hemmung endet, wenn eine der Parteien nicht mehr reagiert oder explizit weitere Verhandlungen ablehnt. Frühestens jedoch darf die Verjährung drei Monate nach dem Ende der Verhandlungen eintreten.
Beispiel: Für einen Abrechnungszeitraum, der dem Kalenderjahr 2025 entspricht:
Weitere Gründe für eine Hemmung sind unter anderem:
Hier verlängert sich die Hemmung grundsätzlich um 6 Monate über das Ende des Verfahrens hinaus. Das gilt auch, wenn z. B. Klage erhoben wird, dann jedoch keine weitere Aktion erfolgt. Eine vollstreckbare Entscheidung ergibt sich hier (noch) nicht; andernfalls käme es zu einem Neubeginn.
Der Neubeginn unterscheidet sich von der Hemmung dadurch, dass Mieter oder Vermieter eine Forderung anerkennen. Auch eine gerichtliche Vollstreckungshandlung (z. B. Zwangsvollstreckung, Zwangsgeld) führt zu einem Neubeginn. Für die betroffene Forderung beginnt dann tagesgenau die dreijährige Verjährungsfrist von Neuem.
Beispiel: Für einen Abrechnungszeitraum, der dem Kalenderjahr 2025 entspricht:
Als Vermieter können Sie auch selbst dafür sorgen, dass die Verjährungsfrist vorübergehend ausgesetzt wird bzw. neu beginnt. Dafür stehen Ihnen zwei Möglichkeiten offen:
Sobald Mahnverfahren bzw. Klage bei Gericht anhängig sind – d. h., sobald der entsprechende Antrag beim Gericht eingegangen ist –, wird die Verjährungsfrist unterbrochen. Für Vermieter schneller und kostengünstiger ist in jedem Fall das Mahnverfahren: Hier entsteht Ihnen im Vergleich zur Klage lediglich ein Drittel an Gerichtsgebühren.
Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens
Enthält die Betriebskostenabrechnung formale Fehler (z. B. einen Abrechnungszeitraum über 14 Monate), ist sie ungültig. Dementsprechend spielt die Verjährung keine Rolle, denn Ihr Mieter muss eventuelle Nachforderungen ohnehin nicht bezahlen. Korrigieren dürfen Sie die Abrechnung nur innerhalb der Abgabefrist (12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums).
Für eine inhaltlich fehlerhafte Nebenkostenabrechnung gilt die übliche Verjährungsfrist – solange Ihr Mieter nicht Widerspruch einlegt und damit Hemmung oder Neubeginn auslöst. Ausschlaggebend ist das Datum der Abrechnung: Zum Ablauf desselben Jahres beginnt die dreijährige Verjährungsfrist.
Beachten Sie: Einspruch gegen eine inhaltlich fehlerhafte Nebenkostenabrechnung darf Ihr Mieter nur innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt einlegen. Tut er das nicht, müssen Sie keine Korrektur vornehmen. Nachzahlungen können Sie dann notfalls einklagen.
Wenn Ihr Abrechnungszeitraum dem Kalenderjahr entspricht, hat eine Korrektur keinen Einfluss auf die Verjährungsfrist: Da Sie nur innerhalb der Abrechnungsfrist korrigieren dürfen, beginnt die Verjährungsfrist für die Betriebskosten immer zum Jahresende.
Auswirkungen können sich jedoch ergeben, wenn Ihre Abrechnungsperiode nicht dem Kalenderjahr entspricht und zwischen Erstellung und Korrektur der Jahreswechsel liegt. Meist ist eine Korrektur von inhaltlichen Fehlern unerheblich für die Verjährung; es gilt das ursprüngliche Erstellungsdatum. Bei formalen Fehlern hingegen ist die erste Version ohnehin ungültig. Es gilt dann das neuere Erstellungsdatum. Die Verjährungsfrist für die Mietnebenkostenabrechnung beginnt somit erst ein Jahr später.