Für Ansprüche aus der Nebenkostenabrechnung gilt gemäß § 195 BGB die gesetzliche Verjährung nach drei Jahren. Diese Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sind: Sie beginnt am 1. Januar des Folgejahres und dauert regulär drei Kalenderjahre.
Das bedeutet: Die Verjährung der Betriebskostenabrechnung hängt davon ab, wann Ansprüche auf Zahlungen entstehen. Diese entstehen entweder
- an dem Tag, an dem der Mieter eine formal korrekte und fristgerechte Nebenkostenabrechnung erhält oder
- an dem Tag, an dem der Vermieter die Abrechnungsfrist verstreichen lässt, weil er keine oder nur eine formal fehlerhafte Betriebskostenabrechnung erstellt hat.
Aber: Für Vermieter gilt dies nur, wenn sie ihre Ansprüche mit einer Nebenkostenabrechnung geltend machen. Diese muss formal fehlerfrei sein und dem Mieter fristgerecht innerhalb von einem Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Ohne eine gültige Betriebskostenabrechnung entstehen auf der Vermieterseite keine Ansprüche auf Nachzahlungen. Dementsprechend ist die dreijährige Verjährungsfrist irrelevant, wenn Sie als Vermieter keine fristgerechte Nebenkostenabrechnung erstellt haben.
Rückzahlungs-Forderungen müssen Vermieter aber auch ohne Nebenkostenabrechnung innerhalb der dreijährigen Verjährung akzeptieren. Ist die Verjährungsfrist verstrichen, müssen Vermieter keine neuen Rückzahlungs-Forderungen mehr fürchten.
Beispiel für einen Abrechnungszeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 (= Kalenderjahr)
- Die reguläre Abrechnungsfrist endet am 31.12.2026. Bis zu diesem Tag müssen Sie Ihrem Mieter eine gültige Nebenkostenabrechnung zukommen lassen.
- Für die Verjährung macht es keinen Unterschied, ob Sie die Abrechnung im Mai, September oder Dezember verschicken. Die Verjährungsfrist beginnt immer am 01.01.2027 und endet am 31.12.2029.
- Ansprüche können Vermieter (bei Vorliegen einer gültigen Nebenkostenabrechnung) und Mieter also noch bis zum 31.12.2029 durchsetzen.
Beispiel für einen Abrechnungszeitraum vom 01.05.2025 bis 30.04.2026
Bei einer Abrechnungsperiode über den Jahreswechsel kann sich der Zeitpunkt der Nebenkostenabrechnung auf die Verjährung auswirken:
- Als Vermieter haben Sie vom 01.05.2026 bis zum 30.04.2027 Zeit, um die Nebenkostenabrechnung zu erstellen. (Fällt der 30.04. auf einen Sonntag/Feiertag, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag. Betrifft auch das Ende der Verjährungsfrist.)
- Wenn Sie früh dran sind und eine fehlerfreie Abrechnung bereits 2026 erstellen, beginnt die Verjährungsfrist am 01.01.2027. Ansprüche verjähren demnach am 31.12.2029.
- Wenn Sie sich Zeit lassen und die Abrechnung erst Anfang 2027 erstellen, beginnt die Verjährungsfrist ein Jahr später: am 01.01.2028. Gleiches gilt, wenn Sie gar keine Abrechnung erstellen. Ansprüche verjähren dann erst am 31.12.2030.
Eine gesonderte Regelung gilt, wenn der Fristablauf auf einen Sonn- oder Feiertag fällt: Die Verjährung tritt dann erst am darauffolgenden Werktag ein.