Die pauschale Abrechnung von Heizkosten ist ein Sonderfall, der nur in bestimmten Konstellationen zulässig ist. Eine Liste hält § 11 der Heizkostenverordnung bereit. Die Heizkostenpauschale ist demnach unter anderem möglich bei:
- vermieteten Einfamilienhäusern
- Gebäuden, die überwiegend mit Solaranlagen oder Wärmerückgewinnungsanlagen beheizt werden
- Häusern, in denen die Verbrauchserfassung unwirtschaftlich (keine Amortisation der Anschaffungskosten durch Einsparungen innerhalb von 10 Jahren) oder technisch unmöglich ist
- Passivhäusern mit einem jährlichen Energiebedarf von weniger als 15 kWh/m2 (Vorsicht: Warmwasser muss trotzdem verbrauchsabhängig abgerechnet werden)
Zudem gelten gesonderte Vorgaben bei einer vermieteten Einliegerwohnung: Hier dürfen Sie mit Ihren Mietern vertraglich vereinbaren, dass die Heizkosten über eine Pauschale abgedeckt sind. Fehlt eine solche Vereinbarung, müssen Sie allerdings auch hier verbrauchsabhängig abrechnen.
In allen anderen Fällen schreibt die Heizkostenverordnung eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten vor. Details, Tipps und Beispiele finden Sie im Artikel zur Heizkostenabrechnung für Vermieter.
Gut zu wissen: Seit dem Ende der Übergangsfrist im September 2025 ist bei Wärmepumpen keine Heizkostenpauschale mehr zulässig. Für Abrechnungszeiträume ab Oktober 2025 besteht auch hier die Pflicht zur Verbrauchserfassung.