Steuererklärung für Wohneigentümer: Diese Tricks sollten Sie kennen!

Die Steuererklärung bietet für Hausbesitzer viel Sparpotenzial bei der Einkommensteuer: Ob Handwerkerleistung, Arbeitszimmer oder Sanierung – rund ums Eigenheim fallen einige Kosten an, die Sie von der Steuer absetzen können.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Viele Kosten rund um das Eigenheim können Hausbesitzer in der Steuererklärung angeben und so ihre Einkommensteuer reduzieren.
  • Steuerbegünstigt sind unter anderem Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen, die in der eigenen Immobilie erbracht werden.
  • Besonders hohe Vorteile bietet die energetische Sanierung einer Bestandsimmobilie – hier kann der Steuerbonus bis auf 40.000 Euro steigen.
  • Unter bestimmten Bedingungen können Eigentümer auch ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen.
Laptop auf dem Tisch, Person mit Dokumenten und Taschenrechner  © Pormezz – stock.adobe.com
Einige Kosten, die rund um das Wohneigentum anfallen, können von den Steuern abgesetzt werden. 

Das Wichtigste in Kürze:

  • Viele Kosten rund um das Eigenheim können Hausbesitzer in der Steuererklärung angeben und so ihre Einkommensteuer reduzieren.
  • Steuerbegünstigt sind unter anderem Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen, die in der eigenen Immobilie erbracht werden.
  • Besonders hohe Vorteile bietet die energetische Sanierung einer Bestandsimmobilie – hier kann der Steuerbonus bis auf 40.000 Euro steigen.
  • Unter bestimmten Bedingungen können Eigentümer auch ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen.

Ist die Steuererklärung für Hausbesitzer sinnvoll?

Die Steuererklärung lohnt sich fast immer für selbstnutzende Wohneigentümer. Rund um die eigene Immobilie und den Haushalt gibt es viele Ausgaben, die Sie von der Steuer absetzen können.

Der besondere Vorteil: Viele Steuerabzüge wirken sich unmittelbar auf die Steuerlast aus. Anders als z. B. bei Werbungskosten reduziert sich damit nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern direkt die Einkommensteuer.

Wichtig dabei ist:

  • Damit Sie Steuervorteile nutzen können, müssen Sie zunächst einkommensteuerpflichtig sein – also genügend steuerpflichtige Einkünfte erzielen.
  • Absetzbare Ausgaben machen Sie geltend, indem Sie sie in die jeweilige Anlage eintragen und diese Ihrer Steuererklärung beifügen.
  • Ihre Ausgaben müssen Sie auf Verlangen des Finanzamts nachweisen können. Dafür sollten Sie Handwerkerrechnungen und andere Belege mindestens sechs Jahre aufbewahren.
  • In der Regel erkennt das Finanzamt lediglich Zahlungen an, die Sie per Überweisung oder Lastschrift getätigt haben. Barzahlungen werden auch mit Quittung nicht berücksichtigt.

Sieben Steuertipps für Immobilienbesitzer

Wer eine Eigentumswohnung oder ein Haus in Eigennutzung besitzt, kann mit einer Steuererklärung viel Geld sparen. Beachten Sie: Die folgenden Tipps gelten überwiegend für selbstgenutzte Immobilien. Wie Sie mit vermieteten Objekten Steuern sparen, erfahren Sie im Artikel „Steuertipps für Vermieter“.

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Steuertipp Nr. 1: Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen

Was ist absetzbar?

Steuerlich begünstigt sind Handwerkerleistungen, die der Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung einer Immobilie dienen. Beispiele:

  • Arbeiten an Dach, Fassade und Innenwänden
  • Wartung, Reparatur und Austausch von Heizung, Elektrik sowie Gas- und Wasserinstallationen
  • Modernisierung und Austausch von Fenstern, Türen, Bodenbelägen
  • Auf- und Abbau von Gerüsten (nicht aber die Gerüstmiete)
  • Maler-, Lackier- und Tapezierarbeiten
  • Austausch einer Einbauküche
  • nachträglicher Ausbau von Dachgeschoss oder Keller
  • Dachrinnenreinigung
  • Wartung von Feuerlöschern
  • Schornsteinfegerkosten
  • Montage von neuen Möbeln/Geräten, sofern sie im Haushalt stattfindet
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im eigenen Haushalt, z. B. von Waschmaschine, Spülmaschine, Computer und Wandschränken sowie die Klavierstimmung

Allerdings ist eine Absetzung nicht für alle Handwerkerleistungen vorgesehen. Für die Steuerermäßigung zählen nur:

  • Fahrtkosten
  • Arbeitslohn inkl. Umsatzsteuer
  • Maschinenkosten
  • Verbrauchsmaterialien wie z. B. Reinigungsmittel oder Schmiermittel

Nicht absetzbar sind hingegen Materialkosten und Eigenleistungen.

Wie hoch ist die Steuerermäßigung?

Bei Handwerkerleistungen können Sie 20 % der absetzbaren Kosten in der Steuererklärung geltend machen. Insgesamt gilt hier ein Höchstbetrag von 1.200 Euro im Jahr.

Beispiel: Sie lassen für 4.500 Euro Ihr Badezimmer renovieren. Nach Abzug der Materialkosten in Höhe von 2.000 Euro verbleiben 2.500 Euro, die Sie angeben können. 20 % davon ergeben 500 Euro, die Ihre Steuerlast mindern.

Tipp: Der Höchstsatz greift, wenn die absetzbaren Handwerkerkosten 6.000 Euro oder mehr betragen. Aus steuerlichen Gründen lohnt es sich deshalb, aufschiebbare Arbeiten über mehrere Jahre zu verteilen.

Welche Voraussetzungen gelten?

Damit Sie Handwerkerkosten absetzen können, müssen diese Bedingungen erfüllt sein:

  • Arbeitsort: Die Arbeiten müssen in Ihrem Haushalt (auch Zweitwohnsitze und Ferienhäuser) oder dem dazugehörenden Grundstück stattfinden. Arbeiten, die im Handwerksbetrieb oder einer Werkstatt geschehen, sind nicht steuerbegünstigt.
  • Rechnung: In der Handwerkerrechnung müssen die Materialkosten separat angegeben sein, da diese nicht absetzbar sind.
  • Bestandsbau: Leistungen an einem Neubau sind nicht abzugsfähig.
  • Förderung: Es darf sich zudem nicht um eine öffentlich geförderte Maßnahme handeln, für die Sie bereits andere Vergünstigungen erhalten haben.

Wie funktioniert der Steuerabzug?

Handwerkerkosten geben Sie in der „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“ unter dem Stichpunkt „Handwerkerleistungen“ an.

Gut zu wissen: Handwerkerkosten können Sie nur in dem Jahr geltend machen, indem Sie sie bezahlt haben – unabhängig vom Zeitpunkt der Leistung und dem Rechnungsdatum.

Steuertipp Nr. 2: Haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen

Was ist absetzbar?

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören Tätigkeiten, die in einem Zusammenhang mit der Haushaltsführung stehen.
Beispiele:

Dazu gehören:

  • Putzen
  • Kochen
  • Betreuung von Kindern oder Haustieren, die bei Ihnen zu Hause stattfindet
  • Gartenpflege, z. B. Hecken schneiden, Rasen mähen
  • Winterdienst
  • häusliche Pflege

Nicht dazu gehören unter anderem:

  • Handwerkerleistungen
  • personenbezogene Leistungen, die z. B. von einem Frisör oder Kosmetiker erbracht werden
  • weitere Leistungen ohne Bezug zur Hauswirtschaft, z. B. Nachhilfe, Sprachunterricht, Fitnesstraining
  • Materialkosten

Wie hoch ist die Steuerermäßigung?

Bei den Höchstgrenzen für haushaltsnahe Dienstleistungen kommt es darauf an, wen Sie wie beschäftigen:

  • Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung: Sie können 20 % Ihrer Kosten von der Steuer absetzen. Pro Jahr sind maximal 4.000 Euro absetzbar (gilt für alle haushaltsnahen Dienstleistungen zusammen, also auch, wenn Sie z. B. Personal für den Garten und die Kinderbetreuung beschäftigen).
  • Geringfügige Beschäftigung (Minijob), durch Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren belegt: Abzugsfähig sind 20 % der Ausgaben, pro Jahr jedoch maximal 510 Euro.

Tipp: Die beiden Höchstsätze gelten unabhängig voneinander. Wenn Sie zusätzlich zu sozialversicherungspflichtigen Hilfskräften auch noch einen Minijobber beauftragen, können Sie insgesamt 4.510 Euro steuerlich geltend machen.

Welche Voraussetzungen gelten?

Voraussetzungen zielen vor allem auf Art und Umfang der haushaltsnahen Tätigkeit ab. Diese muss

  • in Ihrem Haushalt bzw. auf Ihrem Grundstück stattfinden
  • haushaltsnah sein, also Tätigkeiten umfassen, die zur üblichen Haushaltsführung gehören

Zudem darf es sich bei dem „Arbeitnehmer“ nicht um Familienangehörige handeln, die in Ihrem Haushalt leben (z. B. Kinder oder Lebenspartner).

Wie funktioniert der Steuerabzug?
Auch haushaltsnahe Dienstleistungen tragen Sie – getrennt nach Art des Beschäftigungsverhältnisses – in der „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“ ein.

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Damit Wohneigentum für viele Menschen möglich ist.

Steuertipp Nr. 3: Außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen

Was ist absetzbar?

Kommt es infolge von unerwarteten Ereignissen zu unvorhergesehenen Kosten, können Sie diese häufig extra geltend machen. Rund um die Eigentumswohnung bzw. das eigene Haus gehören dazu z. B. Kosten für:

  • Schadensbeseitigung und Wiederbeschaffung nach Unwetterschäden, z. B. bei Sturm oder Hochwasser
  • Umbau zu Barrierefreiheit bei einer medizinischen Notwendigkeit oder Pflegebedürftigkeit
  • Hausschwamm-Beseitigung
  • Sanierung bei Asbestbelastung, wenn ein Gutachter diese bestätigt hat, sowie bei Gefährdung durch PCB oder Formaldehyd

Wie hoch ist die Steuerermäßigung?

Bei außergewöhnlichen Belastungen dürfen Sie Ihre Kosten in voller Höhe in der Steuererklärung angeben. Ob und wie viel angerechnet wird, entscheidet das Finanzamt anhand Ihrer individuellen Situation.

Welche Voraussetzungen gelten?

Damit Sie unerwartete Kosten absetzen können, müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Kosten müssen in Zusammenhang mit einer außergewöhnlichen Belastung entstehen.
  • Die Ausgaben sind nicht über eine Versicherung abgedeckt.
  • Die Belastung kam nicht dadurch zustande, dass Sie auf eine allgemein übliche Versicherung verzichtet haben (z. B. Wohngebäude- oder Hausratversicherung).
  • Die Kosten müssen über eine zumutbare Belastung hinausgehen. Letztere berechnet das Finanzamt anhand Ihres Einkommens und Ihrer familiären Situation.

Wie funktioniert der Steuerabzug?

Die oben genannten Kosten können Sie in der „Anlage Außergewöhnliche Belastungen“ unter dem Stichpunkt „Andere Aufwendungen“ angeben. Ein Umbau zur Barrierefreiheit würde hier als „Behinderungsbedingte Aufwendung“ zählen, Sturmschäden als „Sonstige außergewöhnliche Belastung“.

Steuertipp Nr. 4: Haftpflichtversicherungen absetzen

Was ist absetzbar?

Versicherungen, die Ihrem persönlichen Schutz dienen, können Sie von der Steuer absetzen. Neben der Privathaftpflicht und Versicherungen für Kfz oder Tiere sind für Eigentümer vor allem diese relevant:

  • Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, z. B. für ein separates, unbebautes Grundstück
  • Bauherrenhaftpflicht
  • Gewässerschaden-Haftpflicht bzw. Öltankversicherung

Wie hoch ist die Steuerermäßigung?

Die Jahresbeiträge können Sie in voller Höhe bis zum Höchstbetrag für Vorsorgenaufwendungen geltend machen. Dieser liegt für das Steuerjahr 2025 bei 1.900 Euro pro Person (2.800 Euro für Selbstständige). Da hier jedoch auch Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherungen hinzuzählen, ist dieser häufig bereits ausgeschöpft. Der Steuervorteil betrifft daher vor allem Rentner und Geringverdiener.

Welche Voraussetzungen gelten?

Absetzbare Versicherungen müssen Ihrer persönlichen Vorsorge dienen. Sachversicherungen wie die Wohngebäudeversicherung werden daher nicht berücksichtigt. Wenn die Versicherungsbeiträge die Steuer senken sollen, darf zudem der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft sein.

Wie funktioniert der Steuerabzug?

Die Beiträge zu absetzbaren Versicherungen tragen Sie in der „Anlage Vorsorgeaufwand“ unter dem Stichpunkt „Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen“ ein.

Gut zu wissen: Die Beiträge zu den genannten Versicherungen reduzieren Ihr steuerpflichtiges Einkommen und wirken sich daher nur indirekt auf die Steuerhöhe aus.

Steuertipp Nr. 5: Sanierungsmaßnahmen in der Steuererklärung angeben

Was ist absetzbar?

Kosten für die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden können Sie als selbstnutzender Hausbesitzer von der Steuer absetzen. Gemäß § 35c EStG zählen unter anderem folgende Maßnahmen:

  • Dämmung von Dach, Fassade und Geschossdecken
  • Einbau neuer Fenster und Außentüren
  • Heizungstausch oder Optimierung einer mindestens zwei Jahre alten Heizanlage
  • Einbau einer Lüftungsanlage
  • eine zertifizierte Energieberatung, wenn diese in Zusammenhang mit der energetischen Sanierung steht: 50 % der Beratungskosten im Jahr der Fertigstellung

Absetzbar sind die Kosten für Arbeitslohn und Anfahrt sowie – anders als bei kleineren Handwerkerleistungen – auch die Materialkosten.

Wie hoch ist die Steuerermäßigung?

Sanierungskosten bis zu einer Höhe von 200.000 Euro können Sie ab dem Jahr der Fertigstellung auf drei Jahre verteilt geltend machen. Diese Sätze und Höchstbeträge gelten:

  • im Jahr, in dem die Maßnahme abgeschlossen und bezahlt ist: 7 % der Gesamtkosten plus ggf. 50 % der Beratungskosten, höchstens 14.000 Euro
  • im Folgejahr: ebenfalls 7 % der Gesamtkosten und höchstens 14.000 Euro
  • im dritten Jahr: 6 % der Gesamtkosten, höchstens 12.000 Euro

Die Ermäßigungen können Sie direkt von Ihrer Steuerlast abziehen. Insgesamt erhalten Sie so 20 % Ihrer Kosten bzw. maximal 40.000 Euro Steuerermäßigung. Das bedeutet: Auch bei höheren Kosten werden lediglich Aufwendungen bis 200.000 Euro berücksichtigt.

Gut zu wissen: Förderfähig sind insgesamt Maßnahmen bis 200.000 Euro. Diese müssen Sie aber nicht auf einmal durchführen. So können Sie den Steuerbonus auch mehrmals nutzen, allerdings insgesamt nur eine Ermäßigung von 40.000 Euro erhalten.

Beispielrechnung

  • Für Kosten in Höhe von 40.000 Euro lassen Sie an Ihrem Einfamilienhaus Dach und Fassade nachträglich dämmen. Für die Planung der Maßnahme haben Sie einen zertifizierten Energieberater für 1.500 Euro beauftragt. So wird gerechnet:

    • Im Jahr der Fertigstellung können Sie 7 %, also 2.800 Euro, plus 50 % der Beratungskosten, also 750 Euro absetzen.
    • Im zweiten Jahr erhalten Sie erneut 2.800 Euro Ermäßigung.
    • Im dritten Jahr bringt Ihnen die energetische Sanierung noch einen Steuerbonus von 6 %, also 2.400 Euro.

    Insgesamt können Sie auf diese Weise 8.750 Euro Steuern sparen. Damit verbleiben 31.250 Euro vom Steuerbonus, die Sie bei Bedarf für weitere Sanierungsmaßnahmen bis 2029 nutzen können.

Diese Aspekte wirken sich zusätzlich auf den Steuerbonus aus:

  • Die maximale Höhe der Steuerermäßigung erhalten Sie nur, wenn Sie auch so viele Steuern hätten zahlen müssen. Liegt Ihre reguläre Einkommensteuer unter der Ermäßigung, verfällt ein Teil des Bonus’.
  • Ein häusliches Arbeitszimmer mindert den Steuerbonus, da anteilig gekürzt wird (sofern das Arbeitszimmer von den Sanierungsmaßnahmen betroffen ist). Gleiches gilt für eine Teilvermietung, z. B. bei einer vermieteten Einliegerwohnung.

Welche Voraussetzungen gelten?

Für den Steuerbonus bei energetischer Sanierung gelten einige Anforderungen:

  • Die Immobilie muss älter als zehn Jahre sein. Es gilt das Datum, an dem der Bauantrag bzw. die Bauunterlagen für den Neubau eingereicht wurden.
  • Das Gebäude muss sich in der EU bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum befinden und selbstgenutzt sein.
  • Die Maßnahmen müssen spätestens bis 2029 abgeschlossen sein.
  • Die Arbeiten müssen von Fachunternehmen ausgeführt werden.
  • Die Sanierungsmaßnahme darf nicht auf anderem Wege gefördert oder steuerlich berücksichtigt werden (z. B. Förderung durch KfW oder BAFA, Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung).
  • Die betroffenen Bauteile müssen nach der Sanierung bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Als Nachweis gilt eine Bescheinigung, die das Fachunternehmen ausstellt.

Gut zu wissen: Die Voraussetzungen müssen in jedem Jahr erfüllt sein, in dem Sie die Steuerermäßigung erhalten. Wenn Sie Ihr Haus oder Ihre Eigentumswohnung zwischendurch verkaufen oder vermieten, verfällt der restliche Bonus.

Wie funktioniert der Steuerabzug?

Den Steuerbonus erhalten Sie, wenn die Sanierungsmaßnahme abgeschlossen ist. Dafür muss die Schlussrechnung vorliegen und vollständig bezahlt sein. Der Steuerabzug erfolgt über die Einkommensteuererklärung; ein separater Antrag ist nicht erforderlich.

Geben Sie die absetzbaren Kosten im Jahr der Fertigstellung und den beiden Folgejahren jeweils in der „Anlage Energetische Maßnahmen“ an. Zudem müssen Sie die Bescheinigung des Fachunternehmens einreichen. Eine detaillierte Anleitung zu dieser Anlage finden Sie im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung, wenn Sie im aktuellen Steuerformular die entsprechende Anlage aufrufen (Anleitung ist in der Kopfzeile verlinkt).

Steuertipp Nr. 6: Häusliches Arbeitszimmer angeben

Welche Voraussetzungen gelten?

Grundsätzlich existieren drei Möglichkeiten, ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen. Welche in Ihrem Fall Anwendung findet, hängt von den räumlichen und beruflichen Umständen ab.

Diese Kriterien gelten:

Räumliche Bedingungen

  • Ein „echtes“ Arbeitszimmer ist ein physisch abgetrennter Raum, der fast ausschließlich der beruflichen Tätigkeit dient. Das Finanzamt stellt strenge Anforderungen an ein solches Zimmer, z. B. darf darin kein Gästebett stehen und der Raum muss durch eine Tür vom Rest der Wohnung getrennt sein.

Nutzung

  • Im besten Fall findet der wichtigste Teil Ihrer Arbeit überwiegend in diesem Arbeitszimmer statt. Das ist der Fall, wenn Sie die wesentlichen Leistungen dort erbringen und nur nebensächliche Aufgaben im Betrieb, bei Kunden oder woanders erledigen. Somit stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit dar. 

Alternative Arbeitsorte

  • Wenn das Arbeitszimmer nicht als Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit dient, kommt es zusätzlich darauf an, ob Ihnen dauerhaft ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht – unabhängig davon, ob Sie ihn nutzen oder nicht.

Tipp: Eine genaue Auflistung mit Beispielen hat das Bundesfinanzministerium im Schreiben vom 15. August 2023 bereitgestellt.

Je nachdem, welche dieser Kriterien erfüllt sind, steht Ihnen ein unterschiedlicher Steuerabzug zu:

Infografik zu Steuerabzügen© Verband Wohneigentum NRW e.V.

Wie hoch ist die Steuerermäßigung?

Sind Sie zum Abzug in unbeschränkter Höhe berechtigt, können Sie Ihre tatsächlichen Kosten in voller Höhe als Werbungskosten anrechnen lassen. Hier kommt es also darauf an, wie hoch Ihre Ausgaben waren: Kosten, die für die gesamte Immobilie anfallen, können Sie anteilig geltend machen. Bezahlen Sie hingegen eine Renovierung oder Neuausstattung des Arbeitszimmers, können Sie die kompletten Kosten angeben.

Beim beschränkten Abzug können Sie dieselben Kosten geltend machen, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.260 Euro pro Jahr.

Bei der Homeoffice-Pauschale können Sie pro Homeoffice-Tag pauschal 6 Euro anrechnen lassen. Maximal anrechenbar sind 210 Tage, also ebenfalls 1.260 Euro. Die tatsächlichen Kosten sind bei diesem Modell irrelevant.

Was ist absetzbar?

Beim direkten Abzug können Sie unter anderem folgende Ausgaben anteilig geltend machen:

  • Finanzierungskosten für Kauf und/oder Sanierung
  • Gebäude-Abschreibung
  • Beiträge zu Gebäude- und Hausratversicherung sowie zur Rechtsschutzversicherung für Eigentümer
  • Betriebskosten, z. B. für Strom, Heizung, Müllabfuhr, Wasser, Heizungswartung, Reinigung, Schornsteinfeger
  • Grundsteuer
  • Renovierungskosten, wenn allgemeine Bestandteile des Gebäudes wie Dach, Fassade oder Haustür betroffen sind (auch Heizungstausch)

Wichtig: Absetzbar ist jeweils nur der Anteil, der auf das Arbeitszimmer entfällt. Vor dem Steuerabzug müssen Sie daher die anteiligen Kosten genau ausrechnen. Voll abzugsfähig sind zudem Ausgaben für die Ausstattung (z. B. Tapeten, Bodenbelag, Lampen) sowie Renovierungskosten, die ausschließlich das Arbeitszimmer betreffen.

Tipp: Zusätzlich können Sie oft weitere Kosten geltend machen, z. B. die Anschaffung von Arbeitsmitteln oder Telefon- und Internetkosten.

Wie funktioniert der Steuerabzug?

Ausgaben rund ums Arbeitszimmer reduzieren das zu versteuernde Einkommen. Geben Sie die Kosten in der entsprechenden Anlage (z. B. für Arbeitnehmer „Anlage N“ – Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) an.

Steuertipp Nr. 7: Von Denkmalschutz und Sanierungsgebiet profitieren

Was ist absetzbar?

In einer denkmalgeschützten Immobilie und ausgewiesenen Sanierungsgebieten können Sie Steuern sparen, wenn Sie das Gebäude selbst bewohnen (oder vermieten) und restaurieren lassen. Absetzbar sind Kosten für Modernisierung und Instandsetzung, z. B. für Planung, Arbeitslohn und Material.

Nicht anrechenbar sind unter anderem Kosten für die Finanzierung, nachträgliche Anbauten (auch z. B. Dachgeschossausbau oder Bau einer neuen Terrasse) oder Gartengestaltung.

Wie hoch ist die Steuerermäßigung?

Bei Eigennutzung können Sie insgesamt 90 % der absetzbaren Kosten über einen Zeitraum von zehn Jahren abschreiben. Das ergibt 9 % Abschreibung pro Jahr.

Beispiel: Sie investieren 120.000 Euro in die Sanierung Ihrer selbstgenutzten Immobilie. Davon sind nach Fertigstellung insgesamt 90 % absetzbar, also 108.000 Euro. Pro Jahr können Sie 10.800 Euro (= 9 %) von Ihrem steuerpflichtigen Einkommen abziehen.

Welche Voraussetzungen gelten?

Damit Sie den Steuervorteil geltend machen können, müssen unter anderem diese Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Baumaßnahmen müssen dazu dienen, ein Denkmal zu erhalten bzw. die Zwecke des Sanierungsgebietes zu erfüllen.
  • Die Kosten dürfen nicht bereits durch andere Fördermittel abgedeckt sein oder als Handwerkerleistung abgesetzt werden.
  • Das Gebäude befindet sich für die Dauer der Abschreibung, also zehn Jahre in Ihrem Besitz. Ansonsten können Sie die Steuervorteile nur bis zum Verkauf nutzen.
  • Sanierungsgebiet: Vor Baubeginn muss Ihnen die Kommune mit einer Sanierungsvereinbarung bestätigen, dass die geplanten Maßnahmen den Zwecken des Sanierungsgebietes dienen. Dies ist nötig, damit Sie nach Abschluss eine entsprechende Bescheinigung erhalten – eine Voraussetzung für den Steuerabzug.
  • Denkmalschutz: Die Bauarbeiten müssen von der Denkmalbehörde genehmigt sein und die Auflagen des Denkmalschutzes erfüllen.

Weitere Infos zu Ablauf und Voraussetzungen erhalten Sie bei der Kommune selbst bzw. der zuständigen Denkmalbehörde.

Wie funktioniert der Steuerabzug?

Nach Abschluss der Bauarbeiten bescheinigt Ihnen die Kommune bzw. Denkmalbehörde, dass die Baumaßnahmen die Voraussetzungen für den Steuerabzug erfüllen. Diese Bescheinigung reichen Sie zusammen mit Ihrer Steuererklärung beim Finanzamt ein.

Zudem müssen Sie 9 % Ihrer Kosten – erstmalig im Jahr der Fertigstellung – in der „Anlage FW“ zur Förderung des Wohneigentums angeben. Der Steuervorteil reduziert Ihr zu versteuerndes Einkommen.

Kann ich als Eigentümer Hausgeld von der Steuer absetzen?

Selbstnutzende Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft können ihre anteiligen Kosten für Dienstleistungen rund um das Gemeinschaftseigentum steuerlich absetzen. Dazu zählen unter anderem Ausgaben für:

  • Hausmeister, Gartenpflege und Wartung von Anlagen, z. B. Heizung und Aufzug
  • Schornsteinreinigung, Dachrinnenreinigung
  • Handwerkerleistungen
  • Energetische Sanierungsmaßnahmen

Gut zu wissen: Für den Steuervorteil ist es unerheblich, ob die Maßnahmen über das Hausgeld, die Instandhaltungsrücklage oder eine Sonderumlage finanziert werden.

Je nachdem, ob es sich um eine Handwerkerleistung, eine haushaltsnahe Dienstleistung oder eine energetische Sanierung handelt, gelten die oben beschriebenen Höchstsätze. Hinzu kommt: Ausgaben fürs Gemeinschaftseigentum werden mit den Kosten fürs Sondereigentum zusammengezählt. Die Höchstbeträge gelten jeweils nur einmal.

Besondere Anforderungen gelten für die Jahresabrechnung der WEG:

  • Aus der Abrechnung muss hervorgehen, welche Beträge für welche Dienstleistungsart (Handwerker oder haushaltsnah) gelten.
  • Auch hier müssen nicht absetzbare Kosten (Materialkosten usw.) gesondert angegeben sein.
  • Die Rechnung weist Ihren individuellen Anteil aus.

Für den Steuerabzug gilt zudem: Kosten können Sie in der Regel erst im Jahr der Zahlung geltend machen. Bei einer WEG ist das der Zeitpunkt, zu dem die Eigentümerversammlung die Jahresabrechnung genehmigt. Bei regelmäßig stattfindenden Arbeiten (z. B. Gartenpflege oder Treppenhausreinigung) gilt eine Ausnahme: Hier können Sie die Kosten auch in dem Jahr angeben, in dem Sie die Vorauszahlung geleistet haben. Diese Entscheidung liegt bei Ihnen.

Häufige Fragen rund um die Steuererklärung für Hausbesitzer

Haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen – Was ist der Unterschied?

Ist Gartenarbeit eine haushaltsnahe Dienstleistung oder eine Handwerkerleistung?

Welche Nebenkosten am Haus sind steuerlich absetzbar?

Ist die Grundsteuer für Eigentümer absetzbar?