Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass strukturelle Ungleichbehandlungen nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstoßen, wenn dadurch der Verwaltungsaufwand verringert werden kann und sich diese im Rahmen halten. Aus der Beratungspraxis können wir drei teil absurde Beispiele für solche Ungleichbehandlungen aufführen.
Bebaubar oder nicht? Für die Grundsteuer egal!
Der Fall: Gut 1.000 m² Zuwegungen zu Reihenhäusern in Dortmund, Eigentümer der Wege ist ein uns angeschlossener Verein, eine Bebauung ist ausgeschlossen
Bodenrichtwert: 280 Euro/m² (Wohnbaufläche)
Grundsteuerwert: 271.300 Euro
Grundsteuer: 1.148 Euro p.a.
Weniger Wohnfläche = 45.000 Euro mehr Wert
Der Fall: Ein Zweifamilienhaus in Dortmund
800 m² Grundstücksfläche, Bodenrichtwert: 300 Euro/m², Baujahr: 1979
zwei Wohnungen mit je 59 m²:
Grundsteuerwert: 276.500 Euro
Grundsteuer: 535 Euro p.a.
Hätten die zwei Wohnungen je 60 m² :
Grundsteuerwert: 231.100 Euro
Grundsteuer: 448 Euro p.a.
Kernsanierung = 50.000 Euro Wertminderung
Der Fall: Ein Einfamilienhaus in Düsseldorf
110 m² Wohnfläche, 850 m² Grundstücksfläche, Bodenrichtwert: 1.050 Euro/m², Baujahr: 1950
Kernsanierung im Jahr 2020:
Grundsteuerwert: 582.300 Euro
Grundsteuer: 675 Euro p.a.
Wäre keine Kernsanierung erfolgt:
Grundsteuerwert: 632.100 Euro
Grundsteuer: 733 Euro p.a.