Gute Nachrichten für viele Verbraucher: Ein aktuelles Gerichtsurteil aus dem Januar 2026 besagt, dass ein Gasnetzbetreiber die Kosten für eine Stilllegung eines Gasanschlusses nicht an Kunden weitergeben darf. Das Urteil stammt vom Oberlandesgericht (OLG) in Oldenburg (Az. 6 UKl 2/25) – und gilt nach Medienberichten als wegweisend und wichtiges Signal für Verbraucher.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Verbraucherschützer raten aber, sich in der Zwischenzeit auf das OLG-Urteil zu beziehen. Damit können Kunden – derzeit vor allem aus Niedersachsen - beim Gasnetzbetreiber Widerspruch einlegen, wenn dieser hohe Kosten für eine Stilllegung des Gasanschlusses fordere.
Konkret ging es um einen niedersächsischen Fall, wo der Gasnetzbetreiber EWE Netz GmbH für die Stilllegung eines Gasanschlusses 965 Euro berechnete. Als Grundlage hatte der Betreiber sich auf eine so genannte Niederdruckanschlussverordnung berufen. Vor dem Gericht war diese Argumentation gescheitert. EWE Netz geht dagegen in höchster Instanz beim Bundesgerichtshof in Revision.
Sollte der Bundesgerichtshof (BGH) ebenfalls die Kostenweitergabe für falsch erklären, dann wäre das ein Signalurteil mit bundesweiter Auswirkung.
Tipp: Laut Verbraucherschützer sollten Kunden die Kosten erstmal unter Vorbehalt zahlen, aber Widerspruch einlegen. Es gibt derzeit von dem Geldratgeber Finanztip Musterschreiben für Rückforderungen bereits gezahlter Zahlungen und einen Widerspruch gegen aktuelle Rechnungen.
Ein grundsätzliches Problem ist, dass Gasnetzbetreiber für die gleiche Leistung verschiedene Begriffe (Rückbau, Abschalten, Verplomben, Stilllegung) nutzen. Diese Begriffsverwirrung kann dann von den Betreibern ausgenutzt werden, um sich bei bestehenden Rechtsprechungen wieder „herauszureden.“