Heizungsförderung 2024: Das müssen Sie jetzt wissen

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Jan Koch

Politikreferent

Seit dem 1. Januar gilt das neue Heizungsgesetz – und mit ihm gibt es neue Förderungen beim Heizungstausch. Wir erklären, für welche Heizungen es Zuschüsse gibt und wie viel Geld selbstnutzende Wohneigentümer bekommen können. Außerdem erfahren Sie, wann, wo und wie Sie die neue Heizungsförderung beantragen können.

Die Heizungsförderung muss jetzt bei der KfW beantragt werden.  © Wolfgang Filser – stock.adobe.com
Wer eine neue Heizung braucht, muss seit Anfang 2024 nicht nur neue Vorgaben aus dem Gebäudeenergiegesetz beachten – es gibt auch neue Förderbedingungen. 

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ab 2024 gibt es für Heizungen auf der Basis erneuerbarer Energien 30 Prozent Grundförderung. In der Kombination mit weiteren Boni werden für selbstnutzende Wohneigentümer bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten bezuschusst.
  • Aufstocken lässt sich die Grundförderung mit dem Klimageschwindigkeitsbonus (20 Prozent) und dem Einkommensbonus (30 Prozent) für Eigentümer mit geringem Einkommen.
  • U.a. für Erdwärmepumpen sowie Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel können Sie weitere 5 Prozent Effizienzbonus erhalten. Für Biomasseheizungen mit einem Feinstaubfilter gibt es 2.500 Euro Zusatzförderung.
  • Für die verbleibenden Kosten sollen Eigentümer einen KfW-Ergänzungskredit erhalten können – bei Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen mit 2,5 Prozent Zinsverbilligung.
  • Gefördert werden generell in Bestandsgebäuden neu eingebaute Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Solarthermie-Anlagen sowie der Anschluss an ein Wärmenetz.
  • Hybridheizungen und H2-(ready)-Heizungen sind nur eingeschränkt förderfähig, Gasheizungen und Stromdirektheizungen sind grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen.
  • Die Vergabe der Förderung läuft ab 2024 über die KfW. Wichtige Neuerung: Für die neue Förderung muss vor der Beantragung ein Liefervertrag abgeschlossen werden.
  • In der Übergangsphase ist ein Wechsel aus der alten Förderung in die neue möglich. Übergangsweise können Förderanträge auch nachgeholt werden.
  • Antragsstart für selbstgenutzte Einfamilienhäuser war der 27. Februar 2024.
  • Im Mai sollen auch Anträge für Zwei- und Mehrfamilienhäuser sowie Wohnungseigentümergemeinschaften gestellt werden können. Erst im August ist der Antragstart für vermietete Einfamilienhäuser und dezentral beheizte Eigentumswohnungen möglich.

Förderung zum GEG: Welche Zuschüsse bekommen Wohneigentümer beim Heizungstausch?

Grafik zu den Fördermöglichkeiten im Gebäudeenergiegesetz© Verband Wohneigentum NRW e.V.
GEG Förderungen

Ab 2024 sollen neue Heizungen klimafreundlich sein. Die Änderungen im Gebäudeenergiegesetz (GEG) – gerne auch Heizungsgesetz genannt – machen Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern daher strenge Vorgaben, welche Heizungen Sie noch einbauen dürfen und welche nicht. Mit etwas Verspätung gibt es ab 2024 aber auch neue Förderungen für den Heizungstausch. Die genauen Bestimmungen können Sie in der Richtlinie zur Heizungsförderung nachlesen. Auch auf der Seite der KfW – dort müssen Sie die Förderung in Zukunft nämlich beantragen – oder des Bundeswirtschaftsministeriums finden Sie weitere Informationen.

Wir haben das Wichtigste aber für Sie zusammengefasst!

30 Prozent Grundförderung

  • Für neue Heizungen, die mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden, gibt es ab 2024 einheitlich einen Zuschuss von mindestens 30 Prozent der förderfähigen Kosten.
  • Das gilt allerdings nur für Bestandsgebäude. Bei Neubauten gibt es die Heizungsförderung nicht.
  • Förderfähig sind – anders als ursprünglich angekündigt – nicht alle Heizungen, die die GEG-Vorgaben erfüllen.
  • Grundsätzlich keine Förderungen gibt es für Gas- und Ölheizungen. Auch bei Biogas, Bio-Heizöl, Stromdirektheizungen wie Infrarot- oder Nachtspeicherheizungen sowie Hybridheizungen mit anteiliger Gas- oder Öl-Nutzung gibt es Einschränkungen.
  • Bei einer H2-ready-Heizung werden nur die Mehrkosten im Vergleich zu einer nicht-wasserstofffähigen Heizung gefördert.

Grundförderung aufstocken: Einkommensbonus

Grundsätzlich gibt es für selbstnutzende Wohneigentümer zwei Möglichkeiten, die Grundförderung von 30 Prozent aufzustocken: Den Klimageschwindigkeits-Bonus und den Einkommens-Bonus.

Wichtig: Beide Boni werden nur anteilig für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt. Wer also in einem Zweifamilienhaus mit einer selbstgenutzten und einer vermieteten Wohneinheit die Heizung tauscht, kann den Einkommens- sowie den Klimageschwindigkeitsbonus nur für die Hälfte der Investitionskosten bekommen. Maßgeblich für die anteilige Gewährung der Boni sind übrigens auch nicht die Quadratmeter – sondern die Anzahl der Wohneinheiten.

  • Den zusätzlichen Einkommens-Bonus in Höhe von 30 Prozent der förderfähigen Kosten bekommen selbstnutzende Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Haushalts-Jahreseinkommen von weniger als 40.000 Euro.
  • Zur Einhaltung der Einkommensgrenze sind die durchschnittlichen Haushaltseinkommen aus dem zweiten und dritten Jahr vor Antragstellung maßgeblich. Nachgewiesen wird dies über das in den Einkommensteuerbescheiden festgestellte Einkommen. Wichtig: Es zählt das durchschnittliche Einkommen aller im Haushalt lebenden (Mit-)Eigentümerinnen und Eigentümern sowie deren Ehe- oder Lebenspartnern oder Partnern aus eheähnlicher Gemeinschaft, die bei der Antragstellung in der betreffenden Wohneinheit gemeldet sind.
  • Wer 2024 also den Einkommensbonus beantragen will, muss die Einkommensteuerbescheide von 2022 und 2021 einreichen.
  • Neben den Einkommensteuerbescheiden werden noch aktuelle Meldebescheinigungen aller Haushaltsmitglieder sowie ein Grundbuchauszug benötigt.

Grundförderung aufstocken: Geschwindigkeitsbonus

Neben dem Einkommens-Bonus gibt es noch die Möglichkeit, mit dem Klimageschwindigkeits-Bonus einen Zuschuss von bis zu weiteren 20 Prozent der förderfähigen Kosten zu bekommen.

  • Wer seine Heizung in einem Bestandsgebäude austauscht, obwohl er dazu noch nicht verpflichtet ist, kann diesen Bonus erhalten. Voraussetzung ist, dass es sich bei der ausgetauschten Heizung um eine Öl-, Gas-Etagen-, Nachtspeicher- oder Kohleheizung handelte. Für den Austausch einer funktionstüchtigen Biomasse- oder Gasheizung erhalten Sie den Geschwindigkeitsbonus nur, wenn die ausgetauschte Heizung bereits länger als 20 Jahre in Betrieb war.
  • Beim Geschwindigkeitsbonus lohnt es sich, schnell zu sein: Bis 2028 beträgt er 20 Prozent, danach sinkt er alle zwei Jahre bis er schließlich 2037 komplett entfällt. Die Bundesregierung will also einen Anreiz setzen, dass Eigentümerinnen und Eigentümer möglichst früh in eine klimafreundliche Heizung investieren. Der Bonus ist wie folgt gestaffelt:
    • Beantragung bis zum 31. Dezember 2028: 20 Prozent
    • Beantragung bis zum 31. Dezember 2030: 17 Prozent
    • Beantragung bis zum 31. Dezember 2032: 14 Prozent
    • Beantragung bis zum 31. Dezember 2034: 11 Prozent
    • Beantragung bis zum 31. Dezember 2036: 8 Prozent
  • Geschwindigkeitsbonus bei Biomasse nur mit Solarthermie, PV oder Wärmepumpe: Den Geschwindigkeitsbonus erhalten Sie für Biomasseheizungen (vor allem Pellets- und Holzheizungen) nur, wenn für die Warmwasserbereitung eine Solarthermie-Anlage, eine Photovoltaik-Anlage oder eine Brauchwasserwärmepumpe eingebunden wird.
  • Den Geschwindigkeits-Bonus gibt es  – z.B. bei Zweifamilienhäusern – nur anteilig für die selbstgenutzte Wohneinheit.

Zusatzförderung für Biomasse und Wärmepumpe

  • Zusatzförderung für emissionsarme Pellets- und Holzheizungen: Biomasseheizungen für feste Brennstoffe können einen Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro bekommen, wenn diese mit Technik z.B. zur Feinstaub-Filterung ausgestattet sind. Dafür darf der Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m3 nicht überschritten werden.
  • Extra-Bonus für Wärmepumpen: Für Wärmepumpen, die die Wärmequellen Erdreich, (Sole-)Wasser oder Abwasser oder ein natürliches Kältemittel nutzen (z.B. Propan), können einen zusätzlichen Effizienz-Bonus in Höhe von 5 Prozentpunkten erhalten.

Mix and Match: Förderung bis max. 70 Prozent kombinieren

Die Grundförderung und beide Boni lassen sich kombinieren. Maximal gibt es beim Heizungstausch aber Zuschüsse in Höhe von 70 Prozent der förderfähigen Kosten.

Begrenzung der maximal förderfähigen Kosten

  • Kosten von max. 30.000 Euro: Außerdem gibt es eine Höchstgrenze bei den förderfähigen Kosten für den Heizungstausch. Im Einfamilienhaus betragen diese maximal 30.000 Euro – in der Grundförderung erhalten Sie also maximal 9.000 Euro. Bei Kombination aller Boni werden im selbstgenutzten Einfamilienhaus maximal 21.000 Euro gefördert.
  • Bei Häusern mit mehr Wohneinheiten sind die maximalen förderfähigen Kosten für den Heizungstausch gestaffelt: Für die erste Wohneinheit werden 30.000 Euro angesetzt, für die zweite bis sechste Wohneinheit jeweils 15.000 Euro, ab der siebten Wohneinheit werden je 8.000 Euro angesetzt.
  • Die Höchstgrenze bei den förderfähigen Kosten soll verhindern, dass für den Heizungstausch Wucherpreise verlangt werden. Sie begrenzt aber auch die Kosten für das Förderprogramm.

On Top: KfW-Ergänzungskredit

KfW-Darlehen: Zusätzlich zur Zuschussförderungen sollen Eigentümerinnen und Eigentümer für den Heizungstausch einen KfW-Ergänzungskredit für die restlichen Investitionskosten erhalten können. So sollen Eigentümerinnen und Eigentümer die verbleibenden Kosten für den Heizungstausch – insgesamt bis zu 120.000 Euro – finanzieren können. Beträgt Ihr zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen maximal 90.000 Euro, gibt es beim KfW-Ergänzungskredit eine Zinsverbilligung von 2,5 Prozentpunkten. Beantragen können Sie den Kredit, nachdem Sie eine Förderzusage für den KfW-Zuschuss für den Heizungstausch erhalten haben. Beantragen müssen Sie den Kredit bei Ihrer Hausbank.

Für welche Heizungen gibt's die neue Förderung, für welche nicht?

An dieser Stelle wird es etwas unübersichtlich – denn nicht alle Heizungen, die die GEG-Vorgaben erfüllen, werden auch gefördert. Wer vor der konkreten Entscheidung steht, sollte sich deshalb das Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen genau ansehen. Hier ist konkret geregelt, in welchen Fällen und für welche Heizungen die Grundförderung sowie die weiteren Boni gewährt werden.

  • Grundsätzlich werden folgende Heizungen oder Kombinationen aus diesen gefördert: Solarthermie-Anlagen, Biomasseheizungen (vor allem Pellets- und Holzheizungen), elektrisch angetriebene Wärmepumpen (auch Luft-Luft-Wärmepumpen, also sogenannte Klima-Splitgeräte), Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähige Heizungen, Anschluss an Wärmenetze oder Gebäudenetze (vor allem Fern- oder Nahwärme) sowie provisorische Heiztechnik bei Heizungsdefekt bis zu einem Jahr
  • Die neue Heizungsförderung gibt es nur für Anlagen, die in bestehenden Gebäude installiert werden. Bei Neubauten gibt es die Heizungsförderung nicht.
  • Die geförderte Heizung muss das bestehende Heizungssystem nicht zwangsläufig ersetzen. Es werden auch Anlagen gefördert, die eine bestehende Heizung unterstützen. Nur den Klimageschwindigkeitsbonus gibt es in diesen Fällen nicht.
  • Gas- oder Ölheizungen werden grundsätzlich nicht mehr gefördert. Dabei ist irrelevant, ob diese Heizungen z.B. mit Gas oder Öl aus Biomasse befeuert werden. Die nach GEG erlaubten Biogas-Heizungen werden also nicht gefördert.
  • Bei einer H2-ready-Heizung werden nur die Mehrkosten im Vergleich zu einer nicht-wasserstofffähigen Heizung gefördert. Dazu werden grundsätzlich nur 5 Prozent der Investitionskosten überhaupt als förderfähig Anerkannt. Die Wasserstofffähige-Heizung muss außerdem bei Inbetriebnahme oder ohne größeren Aufwand auch 100 Prozent Wasserstoff verfeuern können. Viele H2-ready-Heizungen auf dem Markt können aktuell nur einen kleinen Anteil Wasserstoff verfeuern. Außerdem muss der Direktbezug für grünen oder blauen Wasserstoff sichergestellt oder die Heizung in einem Wasserstoffnetzausbaugebiet liegen.
  • Keine Förderung gibt es zudem für Stromdirektheizungen. Infrarotheizungen, elektrische Fußbodenheizungen oder Nachtspeicher dürfen zwar laut GEG in Ein- und Zweifamilienhäusern ohne Einschränkungen und bei Mehrfamilienhäusern bei Einhaltung von Effizienz-Vorgaben neu verbaut werden. Gefördert wird dies aber nicht.
  • Achtung bei Hybridheizungen! Auch Hybridheizungen, bei denen z.B. eine Gasheizung mit einer Wärmepumpe bzw. einer Solarthermieanlage kombiniert wird, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen laut GEG neu verbaut werden. Kombigeräte, bei denen ein Gas- oder Ölkessel und auch die erneuerbare Komponente in einem Gerät integriert wurden, werden 65 Prozent der Gesamtkosten als förderfähige Kosten anerkannt.
  • Wer eine Hybridheizung nicht als Kombigerät, sondern in Form von an sich eigenständigen klimafreundlichen Anlagen in Ergänzung zu einer bestehenden oder neuen Gas- oder Ölheizung installiert, kann für die Gesamtkosten der klimafreundlichen Komponente die Grundförderungförderung bekommen. Wer also ab 2024 eine neue Gastherme und zusätzlich eine Solarthermieanlage oder eine Wärmepumpe einbaut, bekommt zumindest für die letztgenannten Komponenten eine Förderung.
  • Den Geschwindigkeitsbonus gibt es bei Hybridheizungen mit fossil sowie generell gasbetriebenen Heizungskomponenten aber nicht!
  • Vollständig auf klimafreundliche Technologien setzende Hybridheizungen – z.B. die Kombination einer Pelletheizung mit einer Solarthermieanlage oder eine Wärmepumpe kombiniert mit einer Pelletheizung – sind aber natürlich voll förderfähig.

Wann, wo und wie kann ich die neue Heizungsförderung beantragen?

Nicht nur die Förderbedingungen sind ab 2024 komplett neu – auch die Antragstellung wird umgekrempelt. Ab 2024 ist die KfW für die gesamte Förderung zum Heizungstausch zuständig. Sowohl die Zuschüsse als auch die Ergänzungsdarlehen müssen Sie bei der Förderbank beantragen. Beim Heizungstausch spielt das BAFA damit keine Rolle mehr – wohl aber bei anderen Förderprogrammen (z.B. Sanierungsmaßnahmen wie Dämmung oder Fenstertausch).

Die Antragstellung ist momentan aus technischen Gründen noch nicht möglich. Für selbstgenutzte Einfamilienhäuser können Sie seit dem 27. Februar 2024 Anträge stellen. Die Antragstellung erfolgt dann über das Kundenportal der Förderbank mit dem Namen „Meine KfW“. Wer schnell einen Zuschussantrag stellen möchte, kann sich seit dem 01.02.2024 im Kundenportal „Meine KfW“ registrieren. Die weiteren Infos finden Sie auf dieser Seite der KfW.

Was muss ich beim Antrag für die neue Heizungsförderung beachten?

Erst Vertrag, dann Förderantrag: Auch bei der Reihenfolge der Antragstellung wird alles umgestellt. Ab 2024 müssen Sie – zumindest bei der Förderung zum Heizungstausch – zuerst einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag abschließen, bevor Sie die Förderung beantragen. Die Erteilung des Auftrags muss durch eine Vertragsklausel an die Förderung geknüpft sein und das Datum einer voraussichtlichen Umsetzung enthalten.

Außerdem wird in Zukunft keine Verlängerung des Bewilligungszeitraums mehr möglich sein – dafür wird der Bewilligungszeitraum ab 2024 aber von 24 auf 36 Monate verlängert.

Übergangsregelung: Sollte mit dem Heizungstausch bis zum 31. August 2024 begonnen werden, kann der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden.

Wechseln möglich: Wer bereits eine Förderung nach den alten Richtlinien beantragt hat, kann im ersten Jahr der neuen Heizungstausch-Förderung „unkompliziert“ in die neue Förderung wechseln. Das wird möglich, weil in dieser Zeit auf die Sperrfrist für eine neue Antragstellung verzichtet wird.

Ihr Ansprechpartner:

Unser Experte
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Jan Koch