Heizungsgesetz 2024: Welche Heizungen sind noch erlaubt?
Ab 2024 gibt es neue Vorgaben für Heizungen. Lesen Sie hier alles über das Heizungsgesetz – dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024: Erlaubte Heizungen, Übergangsfristen, Ausnahmen, Förderungen.
Politikreferent
Seit dem 1. Januar gilt das neue Heizungsgesetz – und mit ihm gibt es neue Förderungen beim Heizungstausch. Wir erklären, für welche Heizungen es Zuschüsse gibt und wie viel Geld selbstnutzende Wohneigentümer bekommen können. Außerdem erfahren Sie, wann, wo und wie Sie die neue Heizungsförderung beantragen können.
Ab 2024 sollen neue Heizungen klimafreundlich sein. Die Änderungen im Gebäudeenergiegesetz (GEG) – gerne auch Heizungsgesetz genannt – machen Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern daher strenge Vorgaben, welche Heizungen Sie noch einbauen dürfen und welche nicht. Mit etwas Verspätung gibt es ab 2024 aber auch neue Förderungen für den Heizungstausch. Die genauen Bestimmungen können Sie in der Richtlinie zur Heizungsförderung nachlesen. Auch auf der Seite der KfW – dort müssen Sie die Förderung in Zukunft nämlich beantragen – oder des Bundeswirtschaftsministeriums finden Sie weitere Informationen.
Wir haben das Wichtigste aber für Sie zusammengefasst!
Grundsätzlich gibt es für selbstnutzende Wohneigentümer zwei Möglichkeiten, die Grundförderung von 30 Prozent aufzustocken: Den Klimageschwindigkeits-Bonus und den Einkommens-Bonus.
Wichtig: Beide Boni werden nur anteilig für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt. Wer also in einem Zweifamilienhaus mit einer selbstgenutzten und einer vermieteten Wohneinheit die Heizung tauscht, kann den Einkommens- sowie den Klimageschwindigkeitsbonus nur für die Hälfte der Investitionskosten bekommen. Maßgeblich für die anteilige Gewährung der Boni sind übrigens auch nicht die Quadratmeter – sondern die Anzahl der Wohneinheiten.
Neben dem Einkommens-Bonus gibt es noch die Möglichkeit, mit dem Klimageschwindigkeits-Bonus einen Zuschuss von bis zu weiteren 20 Prozent der förderfähigen Kosten zu bekommen.
Die Grundförderung und beide Boni lassen sich kombinieren. Maximal gibt es beim Heizungstausch aber Zuschüsse in Höhe von 70 Prozent der förderfähigen Kosten.
KfW-Darlehen: Zusätzlich zur Zuschussförderungen sollen Eigentümerinnen und Eigentümer für den Heizungstausch einen KfW-Ergänzungskredit für die restlichen Investitionskosten erhalten können. So sollen Eigentümerinnen und Eigentümer die verbleibenden Kosten für den Heizungstausch – insgesamt bis zu 120.000 Euro – finanzieren können. Beträgt Ihr zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen maximal 90.000 Euro, gibt es beim KfW-Ergänzungskredit eine Zinsverbilligung von 2,5 Prozentpunkten. Beantragen können Sie den Kredit, nachdem Sie eine Förderzusage für den KfW-Zuschuss für den Heizungstausch erhalten haben. Beantragen müssen Sie den Kredit bei Ihrer Hausbank.
An dieser Stelle wird es etwas unübersichtlich – denn nicht alle Heizungen, die die GEG-Vorgaben erfüllen, werden auch gefördert. Wer vor der konkreten Entscheidung steht, sollte sich deshalb das Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen genau ansehen. Hier ist konkret geregelt, in welchen Fällen und für welche Heizungen die Grundförderung sowie die weiteren Boni gewährt werden.
Nicht nur die Förderbedingungen sind ab 2024 komplett neu – auch die Antragstellung wird umgekrempelt. Ab 2024 ist die KfW für die gesamte Förderung zum Heizungstausch zuständig. Sowohl die Zuschüsse als auch die Ergänzungsdarlehen müssen Sie bei der Förderbank beantragen. Beim Heizungstausch spielt das BAFA damit keine Rolle mehr – wohl aber bei anderen Förderprogrammen (z.B. Sanierungsmaßnahmen wie Dämmung oder Fenstertausch).
Die Antragstellung ist momentan aus technischen Gründen noch nicht möglich. Für selbstgenutzte Einfamilienhäuser können Sie seit dem 27. Februar 2024 Anträge stellen. Die Antragstellung erfolgt dann über das Kundenportal der Förderbank mit dem Namen „Meine KfW“. Wer schnell einen Zuschussantrag stellen möchte, kann sich seit dem 01.02.2024 im Kundenportal „Meine KfW“ registrieren. Die weiteren Infos finden Sie auf dieser Seite der KfW.
Erst Vertrag, dann Förderantrag: Auch bei der Reihenfolge der Antragstellung wird alles umgestellt. Ab 2024 müssen Sie – zumindest bei der Förderung zum Heizungstausch – zuerst einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag abschließen, bevor Sie die Förderung beantragen. Die Erteilung des Auftrags muss durch eine Vertragsklausel an die Förderung geknüpft sein und das Datum einer voraussichtlichen Umsetzung enthalten.
Außerdem wird in Zukunft keine Verlängerung des Bewilligungszeitraums mehr möglich sein – dafür wird der Bewilligungszeitraum ab 2024 aber von 24 auf 36 Monate verlängert.
Übergangsregelung: Sollte mit dem Heizungstausch bis zum 31. August 2024 begonnen werden, kann der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden.
Wechseln möglich: Wer bereits eine Förderung nach den alten Richtlinien beantragt hat, kann im ersten Jahr der neuen Heizungstausch-Förderung „unkompliziert“ in die neue Förderung wechseln. Das wird möglich, weil in dieser Zeit auf die Sperrfrist für eine neue Antragstellung verzichtet wird.
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