Paragraf regelt Beeinträchtigung des Mieters
Nach Paragraf 559d wird eine Pflichtverletzung vermutet, wenn der Vermieter eine bauliche Änderung durchführt oder ankündigt und der Mieter dadurch unangemessen beeinträchtigt wird, indem
- mit der baulichen Veränderung nicht innerhalb von zwölf Monaten begonnen wird;
- in der Modernisierungsankündigung eine künftige Mieterhöhung angegeben wird, durch die sich die monatliche Miete mindestens verdoppeln würde;
- die bauliche Veränderung zu erheblichen, nicht notwendigen Belastungen des Mieters führt;
- die Arbeiten nach Beginn der baulichen Veränderung mehr als zwölf Monate ruhen.
Wichtig ist hierbei, dass es sich bei einer „baulichen Veränderung“ nicht nur um eine Modernisierung handelt, sondern um jede Baumaßnahme im Objekt, einschließlich jeder Maßnahme der Mangelbeseitigung und Instandsetzung.
Nach § 559d Satz 2 BGB gilt dies nicht, wenn der Vermieter darlegen kann, dass für die Beeinträchtigung im Einzelfall ein nachvollziehbarer objektiver Grund vorliegt. Unter diese Regelung fällt jede Verlängerung eines unkomfortablen Zustands über die absolut notwendige Mindestdauer und Intensität hinaus.
Dies dürfte vor allem bei Betriebszeiten von Baumaschinen und dem Zeitraum der Stellung von Gerüsten relevant werden. Vermieter sind daher gut beraten, schon im Bauvertrag zu regeln, wann Baumaschinen betrieben werden dürfen und dass der Bauunternehmer dafür zu sorgen hat, dass die Baumaßnahme so schnell wie möglich beendet wird.
Straftatbestand des „Herausmodernisierens“
Zum Schutz des Mieters greift § 6 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStrG), der einen Straftatbestand verkörpert. Die Voraussetzungen entsprechen denen des § 559d BGB, bis auf einen Unterschied: Führt ein Vermieter eine bauliche Veränderung durch, die zu erheblichen (objektiv nicht notwendigen) Belastungen des Mieters führt, ist der Straftatbestand dann erfüllt, wenn der Mieter zur Kündigung oder zur Mitwirkung an der Aufhebung des Mietverhältnisses veranlasst werden soll. Eine entsprechende Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Der Unterschied zu § 559d BGB besteht darin, dass die Beeinträchtigung des Mieters dazu genutzt werden soll, den Mieter zur Kündigung oder zum Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags zu veranlassen.
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Vermieter bei Modernisierungen und Instandsetzungsmaßnahmen mit den Mietern über die Möglichkeit der Aufhebung des Mietverhältnisses sprechen. Dafür spricht ganz häufig schon, dass eine leere Wohnung unkomplizierter instandgesetzt werden kann als eine vermietete Wohnung. Unter die Vorschrift fällt schon die dauerhafte Umsetzung eines Mieters in eine andere freie Wohnung des Vermieters.
Vermieter müssen hier sehr vorsichtig agieren, wenn sie dem Mieter entsprechende Vorschläge unterbreiten möchten. Begriffe wie „Mietaufhebungsvertrag“, „Auszug“, „Beendigung“ oder „Kündigung“ des Mietverhältnisses sollten unbedingt vermieden werden. Mieter sollten um diese neue Regelung wissen und von sich aus aktiv auf den Vermieter zugehen und Angebote unterbreiten, wenn sie über einen Auszug wegen der Instandsetzungsmaßnahmen nachdenken.
Vereinfachte Modernisierungsmieterhöhung
Das Mieterschutzgesetz bringt in § 559c BGB einen kleinen Vorteil für die Vermieterseite: Modernisierungsmieterhöhungen können in einem vereinfachten Verfahren erfolgen, wenn die Kosten pro Wohnung unter 10.000 Euro liegen. Attraktiv dürfte diese Regelung besonders für private Vermieter sein.
Bei der vereinfachten Modernisierungsmieterhöhung werden pauschal 30 Prozent der für die Modernisierung geltend gemachten Kosten für ersparte notwendige Erhaltungsmaßnahmen abgezogen. Der Vermieter kann also 70 Prozent der aufgewendeten Kosten pauschal auf den Mieter umlegen. Hierbei muss klargestellt werden, dass ein solcher pauschaler Abzug nur erforderlich ist, wenn bei der Modernisierung auch tatsächlich Kosten für sonst notwendige Erhaltungsmaßnahmen eingespart wurden. Gibt es keinen Anlass für Erhaltungsaufwand, muss der Vermieter auch keinen pauschalen Abzug von 30 Prozent vornehmen. Er kann dann die Aufwendungen ohne Abzug auf den Mieter umlegen.
Keine weiteren Modernisierungsmieterhöhungen für fünf Jahre
Nimmt der Vermieter die Möglichkeit der vereinfachten Modernisierungsmieterhöhung in Anspruch, so kann er nach § 559c Abs. 4 BGB innerhalb von fünf Jahren nach dem Zugang der vereinfachten Modernisierungsmieterhöhung beim Mieter keine „normalen“ Modernisierungsmieterhöhungen nach § 559 BGB mehr geltend machen. Dadurch soll vermieden werden, dass Vermieter umfangreiche Modernisierungen in kleine Einheiten aufsplitten.
Damit ist aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Vermieter vor dem Ablauf der Fünfjahresfrist nicht weitere vereinfachte Modernisierungsmieterhöhungen geltend machen kann. Dies ist zum einen möglich, wenn der Vermieter bei der ersten Modernisierung geringere Kosten als 10.000 Euro hatte und nun noch einen „Rest-Freibetrag“ für eine weitere Modernisierung umlegen möchte.