© jaguardo – stock.adobe.comMietkaution: Wissenswertes für Vermieter
Die Mietkaution stellt für Vermieter eine Absicherung gegen Zahlungsausfälle und Schäden dar. Höhe und Verwendung sind jedoch gesetzlich umfassend geregelt.

Rechtsanwalt
Bei Modernisierungsmaßnahmen an Ihrer Heizung dürfen Sie die entstandenen Kosten anteilig auf Ihre Mieter umlegen – seit 2024 sogar mit zehn Prozent statt wie bisher acht Prozent. Die Modernisierungsumlage nach Heizungstausch ist allerdings an einige Voraussetzungen geknüpft.
© Daniel Beckemeier – stock.adobe.comWer seine Heizung modernisieren möchte, muss – insbesondere bei einer Umstellung auf erneuerbare Energien – zunächst selbst tief in die Tasche greifen. Allerdings profitiert nicht nur die Umwelt von einer solchen Maßnahme, sondern auch die Mieter: Schließlich sparen sie auf lange Sicht Heizkosten. Deshalb erlaubt es der Gesetzgeber Vermietern, Mieter an den Modernisierungskosten zu beteiligen: bis zu acht Prozent pro Jahr, seit 2024 sogar bis zu zehn Prozent.
Bevor Sie eine Mieterhöhung bei neuer Heizung geltend machen können, gilt es jedoch einiges zu bedenken: So hat der Gesetzgeber z. B. geregelt, dass Mietern bei Mieterhöhungen nach Modernisierung ein Sonderkündigungsrecht zusteht. Außerdem müssen Vermieter ihre Mieter mindestens drei Monate im Voraus über das Vorhaben informieren. Die genauen Regelungen inklusive der Vorgaben für die Ankündigung können Sie im Artikel „Modernisierungskosten als Mieterhöhung auf den Mieter umlegen – Was ist erlaubt?“ nachlesen.
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Seit 2024 gelten neue Regeln für die Mieterhöhung nach Heizungserneuerung. Hintergrund ist das Heizungsgesetz (offiziell „Gebäudeenergiegesetz“ – GEG), das zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Was das Gesetz für Eigentümer rund um Heizungen regelt, haben wir im separaten Artikel „Heizungsgesetz 2024: Welche Heizungen sind noch erlaubt?“ zusammengefasst. Für Vermieter, die eine neue Heizung planen, ist vor allem eins wichtig: Vermieter dürfen zehn Prozent (statt lediglich acht Prozent) der Kosten für die Heizungsmodernisierung als Mieterhöhung auf die Mieter umlegen. Allerdings gelten hierfür laut § 559e BGB gesonderte Bedingungen:
Als Vermieter können Sie selbst entscheiden, ob Sie Fördermittel beantragen oder nicht. Wenn keine Fördermittel geflossen sind, können Sie diese spezielle Form der Heizungsumlage nicht nutzen. Das gilt auch, wenn gar keine Fördergelder zur Verfügung standen oder die neue Heizung nicht den GEG-Anforderungen entspricht. Sie können dann lediglich die klassische Modernisierungsumlage nutzen und acht Prozent umlegen – vorausgesetzt, durch den Einbau wird weniger Endenergie verbraucht. Bei beiden Methoden ist die Mieterhöhung nach Heizungstausch auf 0,50 Euro pro Quadratmeter begrenzt.
Sie lassen in Ihrer 250 Quadratmeter großen Immobilie für insgesamt 40.000 Euro eine neue Heizungsanlage einbauen. Aus öffentlichen Förderprogrammen erhalten Sie Fördermittel in Höhe von 12.000 Euro (30 Prozent), die Sie vor der Umlage abziehen müssen: verbleiben 28.000 Euro. Für eingesparte Instandhaltungskosten müssen Sie von dieser Summe nun 15 Prozent (4.200 Euro) abziehen.
Übrig bleiben 23.800 Euro, von denen Sie nun zehn Prozent dauerhaft auf die Jahreskaltmieten aufschlagen können. Die monatliche Mieterhöhung beträgt damit insgesamt rund 198,34 Euro (2.380 ÷ 12). Diese Summe müssen Sie auf die betroffenen Wohnungen aufteilen. In der Regel erfolgt die Umlage nach Quadratmetern, somit würde die Miete in Ihrem Haus um 0,80 Euro pro Quadratmeter steigen.
Hier greift nun die Kappungsgrenze und deckelt die Mieterhöhung nach neuer Heizung bei 0,50 Euro pro Quadratmeter. Ein Mieter in einer 50-Quadratmeter-Wohnung muss somit statt 40 Euro im Monat nur 25 Euro mehr zahlen. Nach sechs Jahren endet diese Kappungsgrenze: Wenn der Vermieter die anschließende Erhöhung bereits im ersten Ankündigungsschreiben erwähnte, kann er nun die volle Erhöhung von 40 Euro verlangen.
Auch am Einbau einer neuen Wärmepumpe können Sie Ihre Mieter finanziell beteiligen. Allerdings sieht § 71o GEG hier eine zusätzliche Voraussetzung vor: Die eingebaute Wärmepumpe muss eine Jahresarbeitszahl von mehr als 2,5 erreichen. Hierfür brauchen Vermieter einen Nachweis durch einen Fachunternehmer. Wird diese Bedingung nicht erreicht, dürfen Sie lediglich 50 Prozent der Kosten zur Berechnung der Umlage nutzen. Mit dieser Regel soll verhindert werden, dass Mieter eine ineffiziente Wärmepumpe in unsanierten Gebäuden bezahlen.
Keinen Nachweis benötigen Sie, wenn einer dieser Fälle zutrifft:
In diesem Fällen können Vermieter die Kosten für eine Modernisierung der Heizungsanlage nicht umlegen:
Zudem können Mieter einen Härtefall geltend machen und damit die Modernisierung der Heizung verzögern (z. B. falls der Heizungstausch mitten im Winter stattfinden sollte) oder die Mieterhöhung abwenden.
Tipp: Auch wenn Sie die Heizungssanierung nicht auf Ihre Mieter umlegen können, lässt sich vielleicht auf anderem Wege die Miete erhöhen. Welche Möglichkeiten es hier für Vermieter gibt, erfahren Sie in unserer Orientierungshilfe für Mieterhöhungen.
Auch bei der Heizungsmodernisierung ist die Unterscheidung wichtig. Die Instandhaltung oder Instandsetzung muss der Vermieter bezahlen; an der Modernisierung einer Heizung können Vermieter ihre Mieter beteiligen.
Als Faustregel gilt: Umlagefähig sind alle Maßnahmen, die zu einer Verbesserung der Mietsache führen. Das sind im Zusammenhang mit dem Thema Heizung vor allem Maßnahmen, die dabei helfen, Energie einzusparen oder den Wasserverbrauch zu senken. Zeichnet sich die neue Heizung durch einen höheren Standard aus, ist die Mieterhöhung meist möglich.
Beispiel für Instandhaltung: Sie tauschen Ihre bestehende Heizung durch eine neue Heizungsanlage aus, die den technischen Standards der alten in etwa gleichkommt. Dieser Heizungstausch wird nicht als Modernisierung, sondern als Instandhaltung gewertet – Sie können die Kosten für die neue Heizung nicht auf Ihre Mieter umlegen.
Beispiel für Modernisierung: Anders sieht die Sache hingegen aus, wenn Sie zum Beispiel einen hydraulischen Abgleich vornehmen lassen: Denn dieser dient dem Zweck, den Energieverbrauch Ihrer Heizungsanlage zu reduzieren. Und weil durch diese Maßnahme auch Ihre Mieter finanziell profitieren, dürfen Sie die Kosten anteilig auf Ihre Mieter umlegen.
Aber Achtung: Vermieter sind per Gesetz zur Instandhaltung verpflichtet. Und das bleibt auch für die Höhe der Modernisierungsumlage nicht ohne Folgen. Denn bei jeder Modernisierung müssen Sie die eingesparten Instandhaltungskosten abziehen.
Hierzu ein Beispiel aus Berlin. Ein Vermieter hatte eine 28 Jahre alte Heizungsanlage durch eine energieeffizientere Heizungsanlage ersetzen lassen und wollte die Kosten dafür – entsprechend der Modernisierungsumlage nach § 599 BGB – auf seine Mieter umlegen. Die Mieter klagten dagegen. Und das Gericht gab den Mietern in seinem Urteil vom 18.12.2017 Recht: Der Vermieter hätte zuvor mehr in die Instandhaltung der alten Heizung investieren müssen. Diese durch die Modernisierung eingesparten Kosten hätte er vor der Umlage abziehen müssen. Die Umlage der Kosten für die neue Heizungsanlage hielt das Gericht damit für unzulässig.
Unser Experte
Stephan Dingler
Rechtsberater