Der ortsübliche Mietspiegel soll sowohl Vermietern als auch Mietern die Möglichkeit geben, die Miethöhe nach allgemeingültigen Grundsätzen zu gestalten. Aufgrund der erhobenen Daten mit detaillierten Informationen zur Gemeinde können Mieten erhöht oder angepasst werden. Der ortsübliche Mietspiegel hat jedoch eine nur geringe Bedeutung, wenn es sich um eine Neuvermietung handelt. Hier dürfen Vermieter den Mietpreis frei nach „Angebot und Nachfrage“ festlegen. Allerdings müssen Vermieter dabei darauf achten, keinen Wucher zu betreiben. Davon wird ausgegangen, wenn der Mietpreis 50 Prozent oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und nachgewiesen wird, dass beispielsweise die Unerfahrenheit des Mieters ausgenutzt wurde. Dann ist der Mietvertrag nichtig und es drohen Rückerstattungen an den Mieter.
Laut Paragraf 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes sind bereits Sanktionen möglich, wenn eine Miete um 20 Prozent überschritten wird. In der Praxis werden derlei Sanktionen jedoch meist nur dort ausgesprochen, wo Wohnungsnot herrscht. Anders sieht es aus, wenn sich das Eigentum in einem Stadtteil mit sogenannter exponierter Lage und hohen Mieten befindet: Hier können Vermieter relativ sicher sein, auch ohne Sanktionen eine Miete oberhalb der Vorgaben des Mietspiegels verlangen zu können. Der Gesetzgeber unterscheidet übrigens zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Mietspiegel.