Bildrechte am Gebäude: Wie weit reicht die Panoramafreiheit?

Darf ich ohne Erlaubnis der Eigentümer Fotos von Gebäuden machen? Die Panoramafreiheit erlaubt es Fotografen, ohne Einverständnis der Eigentümer Außenaufnahmen zu machen. Allerdings hat sie auch Grenzen.

Frau fotografiert von außen ein Gebäude, das mit einem Zaun gesichert ist  © Andriy Blokhin – stock.adobe.com
Grundsätzlich gilt: Jedes Gebäude oder Kunstwerk, wie es von außen ohne zusätzliche Hilfsmittel und ohne das Betreten von privaten Grundstücken einsehbar ist, darf ohne besondere Erlaubnis fotografiert werden. 

Nicht immer haben es Architekten oder Hausbesitzer gerne, wenn von ihren Häusern Fotos gemacht werden – insbesondere, wenn diese im Internet oder in kommerziellen Produkten (wie Zeitschriften oder Broschüren) landen. Wie aber sieht die rechtliche Lage aus?

Im Urhebergesetz wird unter Paragraf 59 „Werke an öffentlichen Plätzen“ im ersten Abschnitt folgendes geregelt:
„Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“

Grundsätzlich ist gegen Fotos von Gebäuden rechtlich nichts einzuwenden.

Wie weit dürfen Fotografen gehen?

Fotografiert werden darf ohne besondere Erlaubnis zunächst einmal jedes Gebäude oder Kunstwerk, wie es von außen ohne zusätzliche Hilfsmittel und ohne das Betreten von privaten Grundstücken einsehbar ist. Ein Fotograf darf also auf öffentlichem Grund weder eine hohe Leiter, eine verlängernde „Selfiestange“ oder gar eine Drohne benutzen. Innenaufnahmen von einem Gebäude, auch wenn es öffentlich begehbar ist, benötigen grundsätzlich das Einverständnis des Inhabers. Auch in manchen Parks oder in Zoos gilt das Hausrecht. Wer hier gemachte Fotos gewerblich nutzen möchte, sollte sich unbedingt vorher eine Fotoerlaubnis einholen.

Vorsicht bei Licht- und Kunstinstallationen

Im Urhebergesetz ist von „bleibenden Werken“ die Rede. Und hier droht eine Falle für Fotografen: Wenn etwa im Rahmen einer Kunstaktion ein Gebäude verhüllt oder besonders beleuchtet wird, greift die Panoramafreiheit nicht mehr. Denn die Beleuchtung oder Verhüllung ist als temporäres Werk zu verstehen. So wäre beispielsweise das Brandenburger Tor in Berlin am Tage ohne weiteres zu fotografieren. Würde der Fotograf aber eine Nachtaufnahme während einer Veranstaltung machen, bei der das Tor besonders beleuchtet würde, kann es bei kommerzieller Nutzung der Bilder bereits zu Urheberrechtsverletzungen kommen. Auch der 1995 vom Künstlerehepaar Christo und Jeanne-Claude verhüllte Berliner Reichstag fiel nicht mehr unter die Panoramafreiheit. Ohne besondere Erlaubnis dürfen diese Bilder ausschließlich fürs private Fotoalbum geschossen werden.

Recht am eigenen Bild

Wer nun glaubt, man könne einen Fotografen an einer legalen Außenaufnahme hindern, indem man sich einfach ins Bild stellt, irrt. Zwar gibt es das „Recht am eigenen Bild“. Dieses Persönlichkeitsrecht greift aber in der Regel nur bei Portraitaufnahmen oder wenn die Menschen maßgeblich das Motiv bestimmen. Liegt das Augenmerk einer Aufnahme auf dem Gebäude, dann gilt er als „Beiwerk“ und muss nicht extra um Erlaubnis gebeten werden. Wer also partout Fotos von seinem Gebäude verhindern will, muss schon eine hohe Hecke oder Mauer drumherum errichten.

Ist die Veröffentlichung im privaten Blog schon kommerziell?

Wer seine Bilder nur privat nutzt, muss sich in der Regel keine Sondergenehmigung einholen, wenn das Fotografieren an bestimmten Orten – wie in Museen oder Parks – nicht explizit verboten ist. Streit gibt es allerdings darum, wann die Veröffentlichung in einem Blog im Internet noch privat und wann sie kommerziell ist. Hier gibt es eine Faustregel: Problematisch wird es für Betreiber dann, wenn in dem Blog Werbeanzeigen eingeblendet werden. Bei Veröffentlichung der Fotos in Sozialen Netzwerken wie Instagram oder Facebook ist ebenfalls Vorsicht geboten. Hier haben Gerichte nach einer Abmahnung unterschiedlich entschieden. Bei der rechtlichen Bewertung kann dann z. B. die Reichweite des jeweiligen Accounts eine Rolle spielen. Auch wenn dieser etwa zur Bewerbung eigener Dienstleistungen betrieben wird, kann eine Veröffentlichung problematisch sein.