Der Umgang mit Regenwasser

Die Zeiten, in denen Regenwasser einfach in die öffentliche Kanalisation geleitet wurde, sind vorbei. Der Gesetzgeber hat schon 2010 die Weichen neu gestellt. Doch auch in unserer Gesellschaft fand seitdem ein Umdenken statt.

Abperlende Wassertropfen auf Frauenmantel-Blatt in extremer Großaufnahme  © Verband Wohneigentum NRW e.V.
Niederschlagswasser darf nicht einfach in die Kanalisation. 

Früher hieß es bei Baugenehmigungen: Regenwasser muss in die Kanalisation, denn in dicht besiedelten Gebieten wollte man mit dem Oberflächenwasser wenig zu tun haben. So wurden Bäche in Rohre verlegt und unsichtbar abgeleitet, Flüsse wurden begradigt. Das Ziel war Entwässerungs-Sicherheit. Deshalb musste zu dieser Zeit auch Regenwasser von Grundstücken so schnell wie möglich weg in die unterirdische Kanalisation geleitet werden. Dass man damit das Problem nur flussabwärts verlagerte, wurde lange ignoriert. Zumindest so lange, wie die Städte und Gemeinden und die einzelnen Bundesländer alleine darüber zu bestimmen hatten.

Regelungen bei Bauten ab 1996

Bei Grundstücken, die seit dem 1. Januar 1996 erstmalig bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, gilt: Anfallendes Regenwasser darf gemäß § 51a Landeswassergesetz NRW nicht mehr in die öffentliche Kanalisation geleitet werden. Es sei denn, es wird von der Gemeinde vorgegeben und in der Straße sind spezielle Kanäle für Regenwasser vorhanden (sogenannte Trennsysteme). In einigen NRW-Gemeinden ist dies gängige Praxis.

Rechtliche Anforderungen

Doch in den meisten Fällen muss der Eigentümer dafür sorgen, dass anfallendes Niederschlagswasser auf dem Grundstück zur Versickerung gebracht und so dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt wird. Dies ist aber nur möglich, wenn der Boden ausreichend aufnahmefähig ist und ein ausreichender Abstand zum Grundwasser besteht. Darüber hinaus muss das Regenwasser unbelastet sein. Auch der Boden darf keine Verunreinigungen aufweisen. Eine Beeinträchtigung der Nachbarn muss ausgeschlossen sein und eine Versickerungsanlage selbstverständlich den technischen Anforderungen entsprechen.

Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten

Befindet sich das Grundstück in einem Wasserschutzgebiet, gelten besondere Anforderungen. Exakte Angaben über die Versickerungsmöglichkeit des Bodens, die Grundwassersituation und die Bemessung einer Versickerungsanlage lassen sich oftmals nur nach einer umfangreichen Bodenuntersuchung – Stichwort: Gutachten – machen. Für den Bau einer Versickerungsanlage wurden klare Anforderungen formuliert, die im Arbeitsblatt A 138 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., DWA, aufgeführt sind.

Unterschiede bei der Versickerung

Allgemein unterscheidet man bei Versickerungsanlagen in Systeme für eine oberflächige oder unterirdische Versickerung. Bei der oberflächigen Variante versickert das Wasser durch die belebte obere Bodenzone. Typisch sind hier die Muldenversickerung, die Teichversickerung oder die großflächige Versickerung über eine Rasenfläche etc. Die unterirdische Variante ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Dazu gehören beispielsweise Rigolenversickerungen, Mulden-Rigolenversickerungen und Schachtversickerungen. Die Genehmigungen hierzu sind bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen.

Informationen zum Regenwasser-Umgang:
In jedem Fall bedeutet das Thema Regenwasser-Versickerung für den Bauherrn neben Mehrkosten immer auch einen deutlich höheren Planungsaufwand.
Der Verband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau informiert auf der Website www.info-regenwasser.de ebenfalls zu diesem Thema.
Informationen zur Niederschlagswasserbeseitigung finden Sie auch auf der Internetseite des LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen). Ebenso geben die unteren Wasserbehörden (meist den Kreisverwaltungen zugehörig) oder die Tiefbauämter der Städte Auskunft.