Dürfen Ziervögel auf dem Balkon gehalten werden?

Grundsätzlich darf ein Vogelgehege auf dem Balkon aufgestellt werden. Die rechtlichen Vorgaben müssen trotzdem erfüllt sein. Lärmbelästigung und Verschmutzung sollten Sie unbedingt vermeiden.

Wellensittiche und andere Sittiche sitzen auf einem Ast in der Voliere  © bobdapaloma – stock.adobe.com
Ziervögel in einer Voliere: Rechtliche Vorgaben beachten. 

Lärmschutz einhalten

Mieter dürfen den Balkon nach ihren Bedürfnissen nutzen, solange die übrigen Mieter nicht gestört werden. Das heißt, die Ziervogel-Voliere darf gerne mit auf den Balkon – wenn die Einhaltung des gesetzlich erlaubten Lärmpegels beachtet wird. Dieser wird durch die TA-Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) geregelt. Auch die Art des Wohngebietes spielt beim erlaubten Lärmpegel eine Rolle. In einem reinen Wohngebiet dürfen tagsüber nicht mehr als 50 Dezibel (nachts nicht mehr als 35 Dezibel) Lärm erzeugt werden. Zur Orientierung:  50 Dezibel entsprechen leiser Radiomusik.
Diese einheitliche Lärmgrenze ist nicht an bestimmte Uhrzeiten, Ruhezeiten oder an Feiertage gebunden.

Besondere Regeln zu Lärm und Verschmutzung

Um Ärger mit den Nachbarn zu vermeiden, sollten Sie sich im Vorfeld beim Ordnungsamt nach geltenden Sondervorschriften  erkundigen. Beachtet werden sollten neben dem Lärmpegel auch die Verschmutzung durch Vogelkot und das herumfliegende Gefieder. Hier ist es sinnvoll, Schutzfolien zu installieren. Für die feste Installation muss der Vermieter zustimmen. Zudem sollte die Voliere vor freilaufenden Katzen und wild lebenden Tieren geschützt werden.

Wann ist eine Genehmigung erforderlich?

Soll die Voliere dauerhaft auf dem Balkon verbleiben oder der Balkon längerfristig mit einem Netz eingefasst werden, bedarf es der Zustimmung des Vermieters.
Bei Eigentumswohnungen mit Balkon müssen die Regeln des Wohnungseigentumsgesetzes beachtet werden. Nach der herrschenden Rechtsprechung stellt das Aufstellen einer Voliere für eine gewisse (nicht näher definierte) Zeit bzw. das Anbringen eines Netzes eine optische Veränderung des Wohnungsbildes dar. Diese bedarf der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft durch Beschluss.