Grundsätzlich ist immer der Eigentümer für Bäume und ihren Wuchs auf seinem Grundstück verantwortlich. Er muss dafür sorgen, dass Äste und Zweige nicht über die Grundstücksgrenze hinauswachsen und das Nachbargrundstück beeinträchtigen. Bei überhängenden Ästen greift das sogenannte Selbsthilferecht immer dann, wenn der betroffene Nachbar dem Eigentümer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung der Äste bestimmt hat. Wird der Baum-Eigentümer innerhalb dieser gesetzten Frist nicht tätig, kann der Nachbar die überhängenden Äste auch dann abschneiden, wenn in der Folge ein Absterben oder Verlust der Standfestigkeit des Baums möglich ist.