Gerichtsurteil: Nachbar darf überhängende Äste abschneiden Auch bei Gefahr für Standfestigkeit des Baumes

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs darf ein Grundstücksnachbar überhängende Äste eines Baumes auch dann abschneiden, wenn der Baum dadurch absterben könnte oder der Verlust der Standfestigkeit droht.

Ausschnittbild: Mann sägt mit Kettensäge einen Ast ab  © sapgreen – stock.adobe.com
Ein Nachbar darf überhängende Äste eines Baumes absägen, wenn sein Grundstück durch den Überhang beeinträchtigt wird. 

Grundsätzlich ist immer der Eigentümer für Bäume und ihren Wuchs auf seinem Grundstück verantwortlich. Er muss dafür sorgen, dass Äste und Zweige nicht über die Grundstücksgrenze hinauswachsen und das Nachbargrundstück beeinträchtigen. Bei überhängenden Ästen greift das sogenannte Selbsthilferecht immer dann, wenn der betroffene Nachbar dem Eigentümer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung der Äste bestimmt hat. Wird der Baum-Eigentümer innerhalb dieser gesetzten Frist nicht tätig, kann der Nachbar die überhängenden Äste auch dann abschneiden, wenn in der Folge ein Absterben oder Verlust der Standfestigkeit des Baums möglich ist.

Voraussetzung für das rechtmäßige eigenmächtige Zurückschneiden der Äste ist, dass diese das Nachbargrundstück durch den Überhang beeinträchtigen. Zu den Beeinträchtigungen zählen auch das Abfallen von Nadeln oder Zapfen. Das hat der Bundesgerichtshof bereits in einem Urteil vom 14. Juni 2019 bestätigt (Az: V ZR 102/18).

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Macht der Nachbar von seinem Selbsthilferecht nach § 910 BGB Gebrauch und sägt den überhängenden Ast ab, muss er laut dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.06.2021 (Az: V ZR 234/19) dennoch behördliche oder naturschutzrechtliche Beschränkungen berücksichtigen: Dazu gehören das Vorliegen einer Baumschutzsatzung oder die jährliche Schonzeit vom 1. März bis 30. September.