Im Altbau kein Anspruch auf Dämmung

Für Mieter in Altbauwohnungen besteht kein Anspruch auf Wärmedämmung, um die Gefahr von Schimmelbildung auszuschließen. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (AZ: VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18) müssen Vermieter einen Altbau nicht modernisieren.

Handwerker auf einem Gerüst dämmen das Dach eines alten Hauses  © Kara – stock.adobe.com
Mieter in Altbauwohnungen haben keinen Anspruch auf Wärmedämmung. 

Keine Mietminderung

Vermieter werden häufig seitens ihrer Mieter mit der Forderung konfrontiert, Häuser und Wohnungen mit einer modernen Dämmung zu versehen und sie somit wärmetechnisch auf einen gehobenen Stand zu bringen. Die Miete kann auch nicht wegen der Gefahr der Schimmelbildung gemindert werden, so der BGH. Ein anders lautendes Urteil des Landgerichts Lübeck hob der für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH auf. Die Lübecker Richter hatten zwei Mietern im sozialen Wohnungsbau Mietminderung zugesprochen.

Richtungsweisendes Urteil des BGH

Nach dem Lübecker Urteil hätten Millionen von Mietern die Miete mindern bzw. Dämmungen verlangen können. Denn alle zwischen 1947 und 1978 erbauten Häuser haben sogenannte Wärmebrücken an den Außenwänden, sofern sie nicht nachträglich gedämmt wurden. Denn bei der Errichtung dieser Gebäude galten die heutigen Vorschriften noch nicht. So war es auch im Streitfall.
Es handelte sich dabei um zwei Sozialwohnungen in Häusern, die 1968 bzw. 1971 gebaut wurden. Es gab noch keinen Schimmel, der durch die damals geltende Bauweise verursacht war. Zentral war die Rechtsfrage, ob die Gefahr von Schimmelpilzbildung allein aufgrund der alten Bauweise einen Anspruch der Mieter auslöst. Laut Gutachten bestand vor allem in den Herbst- und Wintermonaten ein konkretes Risiko, wenn nicht mehrmals täglich gelüftet und die Raumtemperatur nicht über 20 Grad beziehungsweise über 16 Grad im Schlafzimmer gehalten wurde.
Das Landgericht Lübeck befand, dass damit ein Mangel der Wohnung vorliegt. Auch wenn es sich um einen Altbau handelt, darf ein Mieter einen „Mindeststandard zeitgemäßen Wohnens“ erwarten, der den heutigen Maßstäben entspricht.

Altbau-Mieter kann keinen Neubau-Standard erwarten

Diese Auffassung teilte der BGH nicht. Er blieb bei seiner Rechtsprechung, dass ein Mieter den Standard erwarten kann, der beim Bau des Hauses galt, nicht jedoch denjenigen eines Neubaus. Andernfalls laufe es darauf hinaus, dass ein anderer Mangelbegriff geschaffen wird. Wohnungen seien nämlich dann mangelhaft, wenn sie nicht Neubaustandard entsprächen. „Dies ist ersichtlich rechtsfehlerhaft“, so der BGH-Senat in Karlsruhe.
Es werde den Mietern auch nicht zugemutet, die Wohnung dreimal täglich zu lüften, um Schimmel zu vermeiden.
Feuchtigkeit in der Wohnung entsteht vor allem beim Duschen und beim Betrieb der Waschmaschine. Dann sind die Bewohner anwesend und können auch lüften. In ihrer Abwesenheit entstünde keine nennenswerte Feuchtigkeit und somit auch keine Notwendigkeit zum Lüften, wandten die BGH-Richter in der Verhandlung ein.