Kreditvertrag und Grundbucheintrag

Bei Kreditverträgen zur Immobilienfinanzierung empfiehlt es sich, dass beide Partner gemeinsam unterschreiben. Auch ein gemeinsamer Eintrag in das Grundbuch hat Vorteile.

Übereinandergelegte Hände tragen ein Modellhaus aus Holz  © obeyleesin – stock.adobe.com
Beim Immobilienkauf sollten sich beide Partner in den Kreditvertrag und das Grundbuch eintragen lassen. 

Die gegenwärtige Niedrigzinsphase bietet vielen Menschen die Gelegenheit, Eigentum zu erwerben. Meist werden dann in einer Lebensgemeinschaft die Kreditverträge gemeinsam unterschrieben – und auch im Grundbuch stehen beide Partner. So sind die Lebenspartner wirtschaftlich und rechtlich abgesichert, wenn es zu einer Trennung kommt.

Kreditinstitute bevorzugen gemeinsamen Vertrag

Auch viele Geldinstitute bestehen bei der Kreditwürdigkeit der Immobilienkäufer auf den Abschluss eines gemeinsamen Vertrages. Denn so können aus Sicht der Banken im Falle eines Falles beide Unterzeichner haftbar gemacht werden.
Der Immobilienkredit ist aber nur die eine Sache, der Grundbucheintrag die andere. In der Vergangenheit war es meist so, dass im Grundbuch immer derjenige eingetragen war, der auch die Finanzierung trug.

Zwei Eigentümer im Grundbuch vermerkt

Für viele Paare ist es eine Selbstverständlichkeit, dass vielleicht ein Partner für einen bestimmten Zeitraum die finanzielle Last allein tragen muss, während sich der andere beispielsweise um die Familie kümmert. Trotzdem sind beide als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Schutz im Trennungsfall

Solch ein gemeinsamer Eintrag dient ebenfalls der Vorsorge und dem Schutz, wenn es zu einer Trennung kommen sollte. Ein alleiniger Kreditnehmer sichert so seine Ansprüche an das Eigenheim ab. Und auch der wirtschaftlich schlechter gestellte Partner bekommt durch den Grundbucheintrag eine Chance, um den Erhalt des Hauses zu verhandeln. „Wer nicht im Grundbuch steht, ist definitiv in einer schlechteren Verhandlungsposition“, so Hans-Michael Schiller, Vorsitzender des Verband Wohneigentum NRW. Denn im Falle einer Scheidung erhält in der Regel der eingetragene Eigentümer das Haus. Sind mehrere Eigentümer eingetragen, müssen sich die Parteien zwangsläufig einigen. Allerdings kann es ohne Einigung im ungünstigsten Fall natürlich auch auf den Verkauf der Immobilie hinauslaufen.

Weitere Informationen zur Bedeutung des Grundbuchs erhalten Sie unter: Das Grundbuch: Eintragung – Aufbau – Inhalt

Das könnte Sie auch interessieren:

Beitrag 1: Baudarlehen: Vorsicht Finanzierungsfalle!
Beitrag 2: Kreditvertrag und Grundbucheintrag (Sie befinden sich hier)
Beitrag 3: Passendes Grundstück – gesucht – gefunden
Beitrag 4: Nebenkosten beim Hauskauf nicht vergessen