Nachbarrecht an der Gartengrenze

Die Gestaltung der Gartengrenze ist ein häufiges Streitthema unter Nachbarn. Worauf ist zu achten und welche Rechte und Pflichten haben alle Beteiligten?

Von hinten abgebildete Frau schaut über einen Zaun  © eb-picture – stock.adobe.com
Rechte und Pflichten an der Gartengrenze sind in NRW klar geregelt. 

An Grundstücksgrenzen entbrennt zwischen Nachbarn immer wieder Streit. Wenn bei der Umgestaltung des Gartens die Grundstücksgrenze betroffen ist, müssen meist nachbarrechtliche Fragen geklärt werden.

Häufige Gründe für Nachbarstreitigkeiten

Bei der Errichtung eines neuen Gartenzauns stellt sich oft die Frage, ob der Nachbar an den Kosten der gemeinsamen Grenzeinfriedung beteiligt werden kann. Manche Eigentümer fragen sich, ob sie für einen zusätzlichen Sichtschutz an der Grenzeinfriedung die Zustimmung des Nachbarn benötigen. Der am häufigsten zu Streit führende Faktor ist die Einhaltung bzw. Nichteinhaltung der gesetzlichen Mindestabstände. Im nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetz sind diese Fragen klar geregelt.

Die Grenzeinfriedung

Das nordrhein-westfälische Nachbarrechtsgesetz (Paragraphen 32 ff ) befasst sich konkret mit dem Thema Einfriedungen. Laut Gesetz besteht grundsätzlich das Recht eines Eigentümers zur Errichtung einer Grenzeinfriedung. Die Kosten für die Einfriedung sind von den Grundstücksnachbarn gemeinsam zu tragen (hälftige Kostenteilung). Zu beachten ist, dass die Einfriedung nicht höher als zwei Meter sein darf. Höhere Einfriedungen sind laut Landesbauordnung NRW baugenehmigungspflichtig.

Nachbarn müssen Kosten teilen

Wenn die Einfriedung nicht in Eigenleistung vorgenommen werden kann, sollten dem Nachbarn zwei Kostenvoranschläge vorgelegt werden. Sofern der Nachbar nach schriftlicher Aufforderung nicht binnen zwei Monaten auf das Anliegen reagiert, kann der Eigentümer die geplante Einfriedung auch allein errichten lassen. Der Nachbar muss trotzdem die Hälfte der Kosten übernehmen.

Kommt es zwischen den beiden Parteien zu keiner Einigung über die Art der Einfriedung – der eine wünscht beispielsweise einen Holzzaun, der andere einen Drahtzaun – ist die ortsübliche Variante zu wählen. Ortsüblich bedeutet, dass eine bestimmte Form der Einfriedung in dem jeweiligen Bezirk häufiger als andere Zaun- oder Mauerlösungen vorkommt. Sollte es solch eine ortsübliche Lösung nicht geben, kann eine den Wünschen des Eigentümers entsprechende (etwa 1,20 Meter hohe) Einfriedung errichtet werden.

Keine Kostenteilung für Hundehalter

Das Gesetz sieht aber auch eine Ausnahme der Kostenteilung vor: Wenn ein Eigentümer einen Hund hält und diesen frei im Garten herumlaufen lässt, muss er nach Paragraph 33 die Kosten für die Einfriedung seines Grundstücks komplett selbst tragen.

Für Sichtschutz den Nachbarn fragen

Sollen zusätzlich zur bestehenden Einfriedung neue Sichtschutzelemente angebracht werden, muss der Nachbarn um Erlaubnis gefragt werden. Das ist besonders wichtig, wenn der Sichtschutz höher als die bereits vorhandene Einfriedung werden soll. Verweigert der Nachbar die Zustimmung, hat er Anspruch auf Beseitigung des Sichtschutzes, wenn der Eigentümer ihn trotzdem anbringt.

Bei Bodenerhöhungen den Abstand beachten

Auch die Themen Bodenerhöhungen, Aufschichtungen und sonstige Anlagen werden im nordrheinwestfälischen Nachbarrechtsgesetz (Paragraphen 30, 31) geregelt. Bodenerhöhungen sind laut Gesetz grundsätzlich erlaubt, müssen aber einen ausreichenden Abstand zur Grundstücksgrenze haben und gesichert sein.

Bei sämtlichen Aufschichtungen (z.B. Aufstellen eines Komposters) gilt, dass eine Höhe von zwei Metern nicht überschritten werden darf und ein Mindestabstand von 0,5 Meter eingehalten werden muss. „Unser Nachbarrechtsgesetz findet im Zweifelsfall auf jede Frage eine rechtsverbindliche Antwort. Doch natürlich ist es im Sinne einer guten Nachbarschaft immer besser, miteinander zu reden und Kompromisse bzw. Lösungen zu finden. Immer direkt auf seinem eigenen Recht zu bestehen, ist für eine gute Nachbarschaft sicher nicht förderlich“, findet Stephan Dingler, Rechtsberater beim Verband Wohneigentum NRW e.V.

Ihr Ansprechpartner:
Unser Experte
Rechtsanwalt Stephan Dingler