Rechtstipp: Blumenkästen am Balkon Dürfen Mieter Blumenkästen am Balkon anbringen?

Mieter, die Blumenkästen an ihrem Balkon anbringen möchten, sollten dabei einige Regeln beachten. Nicht immer ist es erlaubt, die Kästen an der Außenseite des Balkons anzubringen. Eine einheitliche Regelung im Mietrecht gibt es allerdings nicht. Und auch bei Gerichtsentscheiden kommt es auf den jeweilig betrachteten Einzelfall an.

Bepflanzte Balkonkästen an einem Mehrfamilienhaus  © Verband Wohneigentum
Es gibt keine einheitliche Regelung im Mietrecht zur Anbringung von Balkonkästen. 

Verkehrssicherungspflicht für Vermieter und Mieter

Für alle Vermieter gilt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Sie besagt, dass Passanten nicht gefährdet werden dürfen, wenn sie unter dem Balkon hergehen. Deshalb dürfen Vermieter Balkonkästen verbieten, die nicht sachgemäß oder unsicher angebracht sind und deshalb eine Gefahr darstellen. Im Zweifelsfall müssen die Kästen dann an der Innenseite des Geländers angebracht werden.
Aber auch Mieter haben eine Verkehrssicherungspflicht: Sie haften, wenn durch ihre eigenen Balkonkästen, die nicht sicher angebracht waren, Schäden entstehen.

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Beschwerden anderer Mieter – beispielsweise über abgefallene Blätter, Wasser oder Blumenerde, die von Balkonkästen weiter oben wohnender Nachbarmieter auf den eigenen Balkon fallen – reichen nicht aus, um Balkonkästen generell zu verbieten.
Auch wenn der Vermieter aus optischen Gründen Balkonkästen ablehnt, reicht dies nicht, um diese in der Hausordnung oder im Mietvertrag zu verbieten. In begründeten Einzelfällen ein Verbot zur Anbringung von Blumenkästen auszusprechen, ist allerdings trotzdem möglich.