Das Wohnrecht darf nur der Begünstigte selbst ausüben. Die Schenkenden können und sollten aber mit den Übernehmern das lebenslange Wohnrecht (§§1090 bzw. 1093 BGB) für festgelegte Räume vereinbaren. Dieses Wohnrecht muss ins Grundbuch eingetragen werden und bliebe bei einem möglichen Hausverkauf vollumfänglich bestehen – wenn die Klausel richtig formuliert wurde. Käufer der Immobilie müssten die Grundbucheintragung akzeptieren und die Schenkenden bräuchten dann bei einem Eigentümerwechsel nicht auszuziehen.
Wesentlich umfangreicher ist der sogenannte Nießbrauch (§ 1068 BGB). Hierbei hat man nicht nur ein lebenslanges Recht, im Haus wohnen zu bleiben, sondern auch den Nutznieß, der ebenfalls ins Grundbuch eingetragen wird. Bei der Nießbrauchregelung behält der Nießbraucher auch den wirtschaftlichen Besitz, außer selbst zu bewohnen, darf er auch vermieten und die erzielte Miete selbst behalten. Da er nicht mehr Eigentümer ist, kann er den Besitz jedoch nicht mehr vererben oder verkaufen. Der neue Eigentümer im Grundbuch kann zwar verkaufen, doch der Nießbrauch bleibt bis zum Tod des Nießbrauchers bestehen. Der Nießbrauch ist eine komfortable und sehr umfangreiche Nutzungsvariante. Zudem auch eine sichere, denn das gesamte Nutzungsrecht bleibt dem Schenkenden erhalten. Er ist allerdings verpflichtet, im Sinne des Eigentümers gut zu wirtschaften und die Immobilie zu pflegen und zu versichern. Normalerweise muss der Nießbraucher alle zum Eigentum zählenden Lasten während seiner Nutznießung tragen.