Sie haben die Möglichkeit, das Testament gleich in die Hände eines Notars zu legen. Bei einem sogenannten notariellen bzw. öffentlichen Testament i. S. d. § 2232 BGB erfolgt die Beurkundung durch einen Notar. Dabei können Sie Ihren testamentarischen Willen dann entweder dem Notar mündlich mitteilen oder Sie können ihm eine Niederschrift mit der Erklärung übergeben, mit dem Hinweis, dass dieses Dokument den letzten Willen des Erblassers enthält. Hierbei wird der Notar das Testament nach der Beurkundung immer in die besondere amtliche Verwahrung bringen. Für den Fall, dass man das Testament aus der amtlichen Verwahrung nimmt, so gilt dies als ein Widerruf des notariellen Testaments.
Vorteile: Der Erblasser kann sich rechtsicher von einem Notar beraten und bei der gesetzeskonformen Formulierung des Testaments helfen lassen. Zudem prüft ein Notar auch, ob der Erblasser testierfähig ist. Für den Fall, dass das Testament später doch angefochten wird, ist der Notar außerdem Zeuge für die Echtheit des Testaments und die Testierfähigkeit des Verstorbenen.
Nachteile: Es kostet mehr. Dabei richten sich die Kosten für ein solches notarielles Testament, das amtlich verwahrt wird, nach dem Vermögen, das vererbt werden soll. Es ist also in der Regel teurer als ein privatschriftliches Testament, das am Nachlassgericht hinterlegt wird.
Gut zu wissen: Die Testierfähigkeit eines Erblassers ist eine wichtige Voraussetzung. Wer geistig/gesundheitlich nicht in der Lage ist, die Tragweite seiner Entscheidungen zu überblicken, kann ein potenzielles Opfer von Erbschleichern werden. Laut einer Recherche des ZDF gibt es gesetzliche Grauzonen, die etwa Erbschleicherei im Gesundheitswesen möglich machen. Wenn zum Beispiel Pfleger oder Ärzte durch ihre professionelle Zuwendung zu erkrankten und einsamen wohlhabenden Patienten eine Schein-Nähe aufbauen und dann als Dank mitunter zu Unrecht vom Erbe profitieren. Kritiker sehen darin eine Form der Erbschleicherei.