Immobilien-Teilverkauf: „Minusgeschäft mit vielen offenen Rechtsfragen“
Die eigene Immobilie im Alter verkaufen und trotzdem als Eigentümer zu Hause wohnen bleiben: Das ist das Werbeversprechen beim Immobilien-Teilverkauf.…
Rechtsanwalt
Wer etwas zu vererben hat, der sollte sich vorher unbedingt ein paar Gedanken machen. Ohne Testament oder Erbschein wird das Vermögen in der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt. Die hat so ihre Tücken. Was Sie jetzt über die Testamentarten, Vermächtnisse, Erbscheine und Pflichtanteile wissen müssen.
Laut einer statistischen Auswertung aus dem Jahr 2022 haben 66 Prozent der Befragten in Deutschland kein Testament verfasst. Also werden immerhin zwei Drittel nach der gesetzlichen Erbfolge erben. Die kommt immer dann zum Zuge, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Die gesetzliche Erbfolge ist streng nach einer Hierarchie geregelt. Das hat Folgen, über die sich nicht alle im Klaren sind. Viele Ehepartner wissen zum Beispiel nicht, dass sie ohne ein entsprechendes Testament aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Erbfolge regelmäßig nicht mehr als ¾ des Nachlasses erben können, solange beispielsweise noch eine Nichte vom Erblasser lebt.
Wer wann wieviel erbt, hängt davon ab, wie nah er oder sie mit dem Erblasser verwandt ist. Als Grundlage zur Ermittlung der Erbfolge dient der Stammbaum der Familie, der dazu in Verwandtschaftsgrade eingeteilt wird. Grundregel: Ohne Testament erben die engsten Verwandten zuerst. Das sind in der Regel die Kinder jeweils zu gleichen Teilen (1. Ordnung) und der Ehepartner erbt in der Regel zur Hälfte (falls beide in einer Zugewinngemeinschaft leben). Wenn keine Verwandten 1. Ordnung mehr leben, dann kommen die Verwandten der 2. Ordnung zum Zuge. Und so weiter.
Die Ehepartner haben eine Sonderposition, da sie nicht mit dem Erblasser verwandt sind bzw. keine gemeinsamen Vorfahren haben. Ohne Testament steht Ihnen in der Regel nicht das volle Erbe zu, da die Kinder immer auch bedacht werden.
Tipp: Machen Sie eine Skizze Ihres Stammbaumes. Wer wäre nach dem Gesetz erbberechtigt. Passt das für Sie? Oder wollen Sie bestimmte Menschen besonders bevorzugen? Oder gar etwas an eine Organisation vererben? Dann sollten Sie ein Testament machen. Ein Testament hebelt die gesetzliche Erbfolge aus. In der Regel steht den engsten Verwandten/Pflichtteilberechtigten jedoch ein so genannter Pflichtanteil zu.
Hier ein kurzer Überblick über die gängigen verschiedenen Testament-Arten
Nein, das ist nicht nötig, Sie können Ihr Testament ganz allein verfassen. Aber das Einzeltestament muss immer eigenhändig und vollständig handschriftlich sein. Dabei sollten Sie in jedem Fall darauf achten, dass das Testament in einer gut leserlichen Handschrift verfasst ist und, dass Sie es mit Ihrem vollen Namen unterschreiben. Auch das Datum und der Ort müssen unbedingt vermerkt sein, so lässt sich bei mehreren Fassungen erkennen, welches Dokument die aktuelle Version ist. Digital am Computer verfasste Testamente sind vor dem Gesetz unwirksam. Auch bei undeutlich formulierten Texten gilt die gesetzliche Erbfolge. Falls der Erblasser bereits zuvor schon einmal ein formgültiges und unwiderrufliches Testament verfasst hatte, gilt unter Umständen dieses frühere Testament vor der gesetzlichen Erbfolge. Verwechslungen sollte man daher in jedem Fall ausschließen und frühere Testamentsfassungen vernichten. Im Idealfall müssen jegliche Zweifel an der Gültigkeit des letzten Willens ausgeräumt sein.
Damit das Dokument immer zu finden ist, können Sie das handgeschriebene Testament beim Nachlassgericht hinterlegen. Das Nachlassgericht ist am Amtsgericht angesiedelt. Meistens muss man dort zunächst einen Antrag ausfüllen und dann einen Termin zur Hinterlegung vereinbaren. Vor Ort müssen Sie in der Regel auch Ihre Geburtsurkunde und Ihren Personalausweis vorweisen. Die Aufbewahrung kostet laut Stiftung Warentest einmalig 75 Euro, das Hinterlegen wird Ihnen bescheinigt. Ihr hinterlegtes Testament wird zudem für weitere 18 Euro im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfasst.
Tipp: Vermeiden Sie Dokumentenchaos. Ein neueres, formgültiges Testament hebt das ältere automatisch auf. Wenn nicht unzweifelhaft feststeht, welches von mehreren Testamenten das Jüngste ist, gilt keines der vorgelegten Testamente! Das sollte unbedingt vermieden werden. Deshalb ist das Datum auch so wichtig.
Sie haben die Möglichkeit, das Testament gleich in die Hände eines Notars zu legen. Bei einem sogenannten notariellen bzw. öffentlichen Testament i. S. d. § 2232 BGB erfolgt die Beurkundung durch einen Notar. Dabei können Sie Ihren testamentarischen Willen dann entweder dem Notar mündlich mitteilen oder Sie können ihm eine Niederschrift mit der Erklärung übergeben, mit dem Hinweis, dass dieses Dokument den letzten Willen des Erblassers enthält. Hierbei wird der Notar das Testament nach der Beurkundung immer in die besondere amtliche Verwahrung bringen. Für den Fall, dass man das Testament aus der amtlichen Verwahrung nimmt, so gilt dies als ein Widerruf des notariellen Testaments.
Vorteile: Der Erblasser kann sich rechtsicher von einem Notar beraten und bei der gesetzeskonformen Formulierung des Testaments helfen lassen. Zudem prüft ein Notar auch, ob der Erblasser testierfähig ist. Für den Fall, dass das Testament später doch angefochten wird, ist der Notar außerdem Zeuge für die Echtheit des Testaments und die Testierfähigkeit des Verstorbenen.
Nachteile: Es kostet mehr. Dabei richten sich die Kosten für ein solches notarielles Testament, das amtlich verwahrt wird, nach dem Vermögen, das vererbt werden soll. Es ist also in der Regel teurer als ein privatschriftliches Testament, das am Nachlassgericht hinterlegt wird.
Gut zu wissen: Die Testierfähigkeit eines Erblassers ist eine wichtige Voraussetzung. Wer geistig/gesundheitlich nicht in der Lage ist, die Tragweite seiner Entscheidungen zu überblicken, kann ein potenzielles Opfer von Erbschleichern werden. Laut einer Recherche des ZDF gibt es gesetzliche Grauzonen, die etwa Erbschleicherei im Gesundheitswesen möglich machen. Wenn zum Beispiel Pfleger oder Ärzte durch ihre professionelle Zuwendung zu erkrankten und einsamen wohlhabenden Patienten eine Schein-Nähe aufbauen und dann als Dank mitunter zu Unrecht vom Erbe profitieren. Kritiker sehen darin eine Form der Erbschleicherei.
Viele Ehepaare möchten sich im Erbfall gegenseitig absichern. Dafür wählen Ehepaare häufig das so genannte Berliner Testament. Ein wesentlicher Punkt ist: Stirbt einer, geht die Erbmasse automatisch auf den Ehepartner oder die Ehepartnerin über. Auch Ehepartner mit Kindern entscheiden sich sehr oft für das Berliner Testament, denn es ermöglicht eine gewisse Reihenfolge im Erbfall. Nämlich: Zuerst erbt der länger lebende Ehepartner/in als Alleinerbe alles. Ist auch dieser verstorben, erben die Kind(er) als so genannte Schlusserben den Nachlass.
Steuernachteil für Kinder: Der größte Nachteil am Berliner Testament ist, dass die Erben von besonders reichen Ehepaaren Nachteile bei der Besteuerung haben können. Der Grund ist, dass Kinder als Schlusserben das gesamte Vermögen beider Elternteile als Gesamtsumme erben und so leider nur ein Freibetrag bei der Erbschaftsteuer zur Verfügung steht.
Beispiel: Vater Heinz und Mutter Klara haben jeweils ein Vermögen von 400.000 Euro. Sie haben einen Sohn Klaus. Als Vater Heinz stirbt geht mit dem Berliner Testament sein Vermögen auf das seiner Frau Klara über. Mutter Klara muss auf das Erbe ihres Mannes keine Steuern zahlen, da sie einen Freibetrag von 500.000 Euro hat. Als dann aber Mutter Klara ein paar Jahre später ebenfalls stirbt, sind von dem Vermögen noch 700.000 Euro übrig. Das erbt der als Schlusserbe eingesetzte Sohn Heinz dann. Heinz kann aber nur einen Freibetrag von 400.000 Euro geltend machen. Auf die restlichen 300.000 Euro müsste er Erbschaftsteuern zahlen. Das sind mehrere zehntausend Euro.
Ausweg: Die große Steuerlast könnte nur umgangen werden, indem Eltern dem Kind das Erbe zu Lebzeiten überschreiben und das Kind im Gegenzug dem überlebenden Elternteil auf Lebenszeit das unentgeltliche Nutzungsrecht (Nießbrauch/Schenkung) am Nachlass einräumt. Denn bei einer Übertragung oder Schenkung des Erbes an die Kinder, steht ihnen laut Gesetz jeweils ein Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil zu. Diese Freibeträge gelten alle zehn Jahre sogar neu. Das Berliner Testament sieht nur einen Freibetrag vor.
Widerruf-Nachteil: Das Berliner Testament hat aber noch einen weiteren gravierenden Schwachpunkt. Nach dem Ableben eines Partners kann der Hinterbliebene das Testament allein nicht mehr ändern. Der überlebende Partner ist somit an die einmal getroffenen Regelungen gebunden. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass die Kinder des vorher verstorbenen Elternteils einseitig benachteiligt werden könnten. Diese gesetzliche Einschränkung kann allerdings mit einer Befreiungsklausel (§ 2271 BGB) ausgeräumt werden. Doch: Solange beide Ehegatten leben, können sie ihre Verfügung natürlich ändern.
Nachteil frühzeitige Pflichtanteilforderung: Kinder können schon vor dem Ableben des zweiten Ehepartners ihren gesetzlichen Pflichtanteil am Erbe geltend machen. Das heißt, gerade bei zerrütteten Familienverhältnissen, ist die Gefahr beim Berliner Testament groß, dass Kinder sofort ihren Pflicht-Erbanteil einklagen wollen. Hier sind zusätzliche Klauseln möglich. Siehe weiter unten bei den Formulierungshilfen.
Mit folgendem Wortlaut kann ein Berliner Testament verfasst werden: „Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Erben des länger lebenden von uns beiden sind unsere gemeinschaftlichen Kinder zu gleichen Erbanteilen."
Zum Schutz vor Pflichtteilsansprüchen könnte das Testament durch eine Klausel ergänzt werden: „Fordert eines unserer Kinder beim Tod des zuerst Versterbenden seinen Pflichtteil, so erhält es auch beim Tod des nächstversterbenden nur den Pflichtteil, es wird in diesem Falle nicht mehr Erbe."
Um die Erbreihenfolge beim Berliner Testament ganz sicher zu formulieren, sollten die Begriffe Vor- und Nacherbe auch verwendet werden. Für Ehegatten könnte dies wie folgt lauten: „Wir bestimmen uns gegenseitig zu befreiten Vorerben. Nacherben sollen unsere Kinder (Namen!) jeweils zu gleichen Teilen sein."
Zusätzlich gibt es auch die Einsetzung einer Wiederverheiratungsklausel: „Der Nacherbfall tritt zusätzlich auch dann ein, wenn der zweite von uns stirbt oder bei einer Wiederverheiratung des Überlebenden.“
Die Verfügung der Nacherbschaft wird nach Ablauf von 30 Jahren unwirksam, wenn bis dahin die Nacherbfolge nicht eingetreten ist. Die zeitliche Begrenzung ist außer Kraft, wenn der Zugang zur Nacherbschaft von einem bestimmten Ereignis abhängt.
Solch ein Vorgang hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn ein konkreter Anfechtungsgrund besteht. Dies kann sein, wenn das Testament auf einem relevanten Irrtum – beispielsweise falsche Angaben zum Vermögen oder den Eigentumsverhältnissen – basiert. Besonders häufig führt auch die Wiederheirat des Überlebenden zu einer Anfechtung des Testaments, da hierdurch Pflichtteilsberechtigte übergangen werden. Auch die Geburt eines weiteren Kindes mit dem neuen Ehepartner kann ein Anfechtungsgrund sein.
Uneheliche Kinder werden hinsichtlich der Erbschaftsteuer gleichgestellt und sind auch im Pflichtteilsrecht nicht benachteiligt. Für die Erbschaft spielt es somit keine Rolle, ob die Kinder des Erblassers ehelich oder unehelich sind. Damit ein uneheliches Kind nicht nur unmittelbar nach dem Tod des leiblichen Elternteils erbt, sollte man eine entsprechende Verfügung in das gemeinschaftliche Testament einbringen.
Patchworkfamilien sind heutzutage Normalität. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass Stiefkinder zunächst nicht zu den gesetzlichen Erben gehören und daher ohne Testament auf jeden Fall leer ausgehen. Wer hier Abhilfe schaffen und auch seine Stiefkinder am eigenen Nachlass beteiligen möchte, kann im Berliner Testament entsprechende Vorkehrungen treffen. So bietet es sich an, Stiefkinder als Nacherben einzusetzen, sodass diese nach dem zweiten Erbfall erben und zumindest Anspruch auf einen Pflichtteil haben.
Ehepaare, die keinen eigenen Ehevertrag aufgesetzt haben, leben in der Regel güterrechtlich in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, sie verfügen über getrenntes Vermögen, über das sie auch frei bestimmen können. Im Laufe der Zeit häuft möglichweise ein Partner mehr Vermögen an als der andere. Er hat also einen höheren Zugewinn als der Partner vorzuweisen. Im Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen Verfügung – etwa bei einem gemeinsam aufgesetzten Berliner Testament – kann dann der sogenannte Zugewinnausgleich interessant werden. Dieser Ausgleich vom Zugewinn spielt oft im Falle einer Scheidung aber auch im Falle eines Erbes/Testamentes eine Rolle. Denn wer weniger Zugewinn als der andere hatte, dem steht ein bestimmter Ausgleich zu. Um das zu bestimmen, wird eine Art Kassensturz gemacht und ein bestimmtes Berechnungsverfahren zugrunde gelegt. Der entscheidende Punkt ist: Wer den Zugewinnausgleich geltend macht, kann hierdurch finanzielle Vorteile bei der Erbschaftsteuer erhalten. Denn die so genannte erbschaftsteuerfreie Zugewinnausgleichsforderung sorgt für eine steuerliche Entlastung des länger Lebenden nach dem ersten Erbfall. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 5 ErbStG.
Tipp: Ob die erbschaftsteuerfreie Zugewinnausgleichsforderung für Sie in Frage kommt und wie genau sie errechnet wird, sollten Sie am besten von einem erfahrenen Anwalt oder Notar in Erfahrung bringen. Übrigens, wenn Sie Mitglied beim Verband Wohneigentum werden, erhalten Sie für nur 40 Euro im Monat unter anderem eine kostenlose juristische Beratung!
Eine der zentralen Fragen in Zusammenhang mit dem Ehegattentestament ist, ob und wie man dieses wieder rückgängig machen kann. Wer sich für ein klassisches Einzeltestament entscheidet, kann als alleiniger Erblasser jederzeit Änderungen vornehmen und seinen Nachlass neu regeln. Bei einem Berliner Testament ist dies nicht so, weil zwei Erblasser existieren. Der Widerruf der gemeinschaftlichen Verfügung von Todes wegen muss demnach in der Regel eine gemeinsame Entscheidung sein. Maßgebend ist diesbezüglich § 2271 BGB. Danach kann ein gemeinschaftliches Testament zu Lebzeiten beider Ehegatten nicht einseitig aufgehoben werden. Ehegatten können ihr gemeinsames Testament nur gemeinsam widerrufen. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass ein Partner dem anderen Erblasser gegenüber, eine entsprechende (notarielle) Erklärung abgibt bzw. einen Zusatz formuliert.
In dem Fall sollte am Ende des handgeschriebenen Testamentes der Zusatz stehen, dass der überlebende Ehegatte auch nach dem Tod des Erstversterbenden noch frei über das Vermögen verfügen und dieses für die Nacherben neu verteilen kann. Sobald der erste Erbfall eingetreten ist, besteht keine Möglichkeit mehr auf einen Widerruf.
Viele nichteheliche Partner entscheiden sich für einen Erbvertrag. Mit diesem Dokument verpflichtet sich der Erblasser, seinem Vertragspartner sein Erbe zukommen zu lassen. Genauso wie ein Testament macht es der Erbvertrag möglich, die Verteilung des Erbes nach dem eigenen Ableben den Wünschen entsprechend zu regeln und damit die gesetzliche Erbfolge zu umgehen. Im Unterschied zum Testament bindet sich der Erblasser bei einem Erbvertrag bereits zu Lebzeiten unwiderruflich. Er kann diesen Erbvertrag ohne Zustimmung seines Vertragspartners nicht mehr auflösen oder ändern. Die genauen gesetzlichen Regelungen zum Erbvertrag finden sich im BGB in den §§ 2274 bis 2302.
Der Erblasser verzichtet damit freiwillig auf die Möglichkeit, seine Meinung ohne Übereinstimmung des zukünftigen Erben zu ändern. Dies kann in bestimmten Situationen erwünscht sein. Beispielsweise bei Lebenspartnern, die nicht in einer gesetzlich eingetragenen Lebensgemeinschaft leben. Denn sie haben nach der gesetzlichen Erbfolge keinen Anspruch auf einen Teil des Erbes. Durch einen Erbvertrag zugunsten des nichtehelichen Partners kann dies ausgeglichen werden. Häufig schließen die Partner einen zweiseitigen Erbvertrag ab, der den jeweils anderen im Todesfall zum Erben erklärt. Dies entspricht in etwa dem Berliner Testament bei Eheleuten.
Ein gültiger Erbvertrag kann nur von zwei oder mehreren Vertragspartnern abgeschlossen werden, die über die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit verfügen. Dies setzt in der Regel die Volljährigkeit der Vertragspartner voraus. Ein Erbvertrag muss in notarieller Form abgeschlossen und beurkundet werden. Alle Vertragspartner und der Notar sollten daher beim Abschluss gleichzeitig anwesend sein, wobei die Anwesenheit des Erblassers zwingend ist. Bei den Vertragspartnern ist es zulässig, dass sie sich vertreten lassen.
Bei einem einseitigen Erbvertrag bindet sich der Erblasser gegenüber seinem Vertragspartner. Dieser nimmt den Vertrag lediglich an. Bei einem zweiseitigen Erbvertrag binden sich beide Vertragspartner gegenseitig aneinander. Spätere Änderungen können dann nur unter beiderseitigem Einvernehmen getätigt werden. Viele Partner, die nicht in einer gesetzlich eingetragenen Partnerschaft leben, setzen einen zweiseitigen Erbvertrag auf.
Ja, das können Sie. Wenn Sie Freunden, Bekannten oder auch Stiftungen oder Vereinen etwas vererben möchten, dann nutzen Sie das sogenannte Vermächtnis. Auf diese Weise sprechen Sie den Vermächtnisnehmern einen Teil des Erbes zu. Der Vorteil: Vermächtnisnehmer haben weniger Pflichten als Erben. Sie müssen etwa nicht für die Schulden des Erbgebers haften. Der Nachteil: Vermächtnisnehmer haben weniger Rechte als Erben. Sie tauchen nicht im Erbschein auf, müssen ihr Vermächtnis bei den Erben einfordern. Mehr dazu im nächsten Kapitel.
Viele Menschen gehen mit den Begriffen vererben und vermachen ganz unbedarft um, dabei gibt es juristisch gesehen große Unterschiede zwischen einem Erbe und einem Vermächtnis. Bei einem Vermächtnis wird nur der Anspruch auf einen bestimmten Teil des Erbes (z. B. ein Haus, ein Gegenstand, eine Sammlung, ein Geldbetrag, ein Rentenanspruch) an einen Dritten vermacht. Ein Vermächtnisnehmer ist nicht Erbe und auch nicht Teil einer Erbgemeinschaft, er hat also weniger Pflichten und weniger Rechte. Er taucht auch nicht im Erbschein auf. Der Vermächtnisnehmer muss sich deshalb nicht mit anderen Erbberechtigen auseinandersetzen und auch nicht für irgendwelche Schulden des Erblassers haften. Ein Erbe hingegen tritt an die Stelle des Verstorbenen und erbt dabei alle Güter, Forderungen und Rechte.
Ein Vermächtnis wird in der Regel innerhalb eines Testamentes oder eines Erbvertrages festgelegt. Zum Beispiel dann, wenn der Erblasser unbedingt möchte, dass ein bestimmter Mensch – das kann ein Freund oder eine Freundin sein oder aber ein bestimmter Erbe – etwas mehr oder etwas Besonderes bekommt. Ein Vermächtnisnehmer ist rechtlich gesehen in einer schwächeren Position als ein Erbberechtigter. Denn ein Vermächtnisnehmer erbt nur einen Anspruch auf einen oder mehrere vom Erblasser bestimmte Gegenstände. In der Praxis muss der Vermächtnisnehmer einige Prozeduren in der Testamentsvollstreckung abwarten, bis er sein Vermächtnis einfordern kann. Das heißt der Gegenstand – das kann auch eine Immobilie sein – geht nicht automatisch sofort mit dem Erbfall auf den Vermächtnisnehmer über.
Übrigens: Ein Vermächtnis kann auch ausgeschlagen werden. Das muss der Vermächtnisnehmer gegenüber den Erben tun. Ein Vermächtnis ist erbschaftsteuerpflichtig.
Wenn Sie selbst Ihr Testament handschriftlich verfassen, dann sollten Sie unbedingt auf die Wortwahl achten. Zum Beispiel ist vielfach nicht bekannt, dass es einen Unterschied zwischen „Vermachen" und „Vererben" gibt. Im Testament sollte klar bezeichnet sein, wer Erbe sein soll und wer „nur" ein Vermächtnisnehmer ist, weil er oder sie zum Beispiel nur einen bestimmten Gegenstand zugesprochen bekommt. Bei der Ausstellung des Erbscheins wird diese Angabe benötigt. Der Erbschein steht nur dem Erben zu, nicht jedoch einem Vermächtnisnehmer. Mehrere Erben bilden in der Folge eine Erbengemeinschaft und hierfür stehen unterschiedliche Erbscheine zur Verfügung. Vermächtnisnehmer sind nicht Teil dieser Erbengemeinschaft. Ihnen steht lediglich ein bestimmter Gegenstand aus dem Erbe zu. Als Vermächtnisnehmer haben Sie aber das Recht darauf, die umgehende Erfüllung des Vermächtnisses gegen den Erben oder die Gemeinschaft einzufordern.
„Ich bestimme, dass meine Tochter, Frau Annelie Seiten, geb. Muster, und mein Sohn, Herr Heinz Muster, jeweils zur Hälfte meine Erben sein sollen. Meinem Freund, Herrn Peter Glücklich, vermache ich mein Grundstück auf Mallorca.
Dortmund, den (Datum)
Frau Hannelore Muster, geborene Kluge“
Sie können grundsätzlich alles als Vermächtnis deklarieren. Als Erblasser können Sie frei entscheiden, dem Vermächtnisnehmer alle Arten beweglicher und unbeweglicher Gegenstände zu vermachen. Etwa einen Geldbetrag, eine Rente, ein Grundstück, ein Bild oder ein Ferienhaus - die Liste ließe sich entsprechend fortsetzen. Aber auch Ansprüche aus Darlehen, Wohn- oder Nießbrauchrechte, Beteiligungen an einer Gesellschaft, den Erlass einer noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Forderung sind als Vermächtnis denkbar.
Tipp: Je eindeutiger die Formulierungen sind, umso geringer der mögliche Ärger später. Denn bei Uneindeutigkeit muss der letzte Wille durch Auslegung ermittelt werden, was der Erblasser mit seiner Verfügung gewollt hat. Hier gilt es textliche Andeutungen zu finden, die für das eine (Erbe) oder das andere (Vermächtnis) sprechen. Oft führen strittige Testamente zu langen Rechtsstreitigkeiten.
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Übrigens: Es gibt viele unterschiedliche Vermächtnisarten. Etwa das Wahlvermächtnis, das dem Vermächtnisnehmer die Wahl überlässt etwas aus einer festgelegten Masse auszuwählen. Weitere wichtige Formen sind das Gattungsvermächtnis, das Vorausvermächtnis und das Zweckvermächtnis. Informieren Sie sich im Detail am besten bei einem Anwalt für Erbrecht, wie Sie Ihre Vermächtniswünsche sauber in Form bringen.
Neben Einzeltestament und gemeinschaftlichen Testamenten existieren eine Reihe von Sondertestamenten, die für besondere Situationen gedacht sind. Gängig sind:
Haben Sie einen behinderten oder pflegebedürftigen Angehörigen, an den Sie etwas vererben wollen? Ist der Angehörige möglichweise in einer sozialen Einrichtung oder lebt mit staatlicher finanzieller Unterstützung? Sie möchten nicht, dass der Staat das Erbe dazu heranzieht, um die erbrachten Sozialleistungen wieder einzufordern? Im Prinzip hätte der Staat dazu das gute Recht, weil er eigentlich nur Menschen mit Pflege- und Sozialleistungen unterstützt, die es aus eigener Tasche nicht leisten können. Im Falle eines stattlichen Erbes wäre dann wieder – nach Abzug eines Schonvermögens von 5.000 Euro – viel Geld vorhanden. Um sich gegen die staatlichen Rückforderungen zu wappnen, ist das Behindertentestament eine gute Absicherung. Allerdings müssten Sie bei der Erstellung eines Behindertentestamentes einiges beachten. So müssten Sie unbedingt den behinderten Erben als Vorerbe einsetzen und Sie müssen – falls dieser irgendwann stirbt – ein Nacherbe bestimmen. Wenn Sie an mehrere Erben zu gleichen Teilen vererben und dabei sicher gehen wollen, dass der behinderte Erbe nicht übergangen wird, dann sollten Sie eine so genannte Teilungsanordnung im Testament verfügen. Außerdem müssen Sie unbedingt einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der oder die darauf zu achten hat, dass der Nachlass des behinderten Erben im Sinne des Erblassers verwaltet wird. Dazu eignet sich eine Dauertestamentvollstreckung auf Lebenszeit. Als Testamentvollstrecker/in eignet sich eine vertrauenswürdige Person aus dem Umfeld des Erben.
Haben Sie vielleicht Kinder, die vom Bürgergeld leben oder sich in einer Privatinsolvenz befinden? Sie möchten den bedürftigen Angehörigen etwas vererben und wollen nicht, dass der Staat oder die Gläubiger auf das Erbe zugreifen können. Machen Sie nicht den Fehler und enterben Ihre bedürftigen Kinder, um den Regress zu vermeiden. Vielmehr ist das Bedürftigen Testament, das in der Ausgestaltung ähnlich konstruiert ist wie das Behindertentestament, eine mögliche Lösung. Auch hier wird ein bedürftiger Erbe als Vorerbe eingesetzt, der durch eine Testamentsvollstreckung von den Erträgen des Nachlasses profitieren kann. Auch ein Nacherbe muss hier eingesetzt werden. In der Ausgestaltung ist das Bedürftigen Testament allerdings recht komplex, da sich die Situation (Bedürftigkeit, Privatinsolvenz) im Laufe der Zeit ändern kann. Die Wahl und formalen Kriterien für Vor- und Nacherben sind nicht ganz einfach und müssen gut durchdacht werden. Deshalb ist es im Falle eines solchen Testamentes wichtig, sich von einem Juristen mit Schwerpunkt Erbschafts- und Nachlassrecht zu informieren. Das Bedürftigen Testament war lange juristisch umstritten und es wurde gestritten, ob dieses als sittenwidrig einzustufen ist. Jedoch wurde dies in mehreren Gerichtsurteilen bis heute verneint und das Bedürftigen Testament anerkannt.
Liegt eine lebensbedrohliche Notsituation vor, in der ein Erblasser kein reguläres Testament mehr erstellen kann, ist es möglich ein Nottestament zu verfassen. Dazu muss der Erblasser jedoch testierfähig sein. Dabei erklärt der Erblasser mündlich vor drei Zeugen seinen Letzten Willen, den diese niederschreiben und unterschreiben. Das Nottestament verliert jedoch immer nach 3 Monaten seine Gültigkeit, wenn der Erblasser zu diesem Zeitpunkt noch lebt. Grundsätzlich gibt es drei verschiedene Arten von Nottestamenten: Das Dreizeugentestament (Nottestament etwa im Krankenhaus mit drei Ärzten/Pfleger als Zeugen), das Bürgermeistertestament (Bürgermeister und zwei weitere Zeugen schreiben die mündliche Verfügung des Erblassers nieder und bezeugen diese) sowie das Seetestament (das Schiff muss dazu unter deutscher Flagge segeln und sich außerhalb eines deutschen Hafens befinden).
Viele fragen sich, welche Testamentsart wohl die beste ist. Das kann man tatsächlich nicht verallgemeinern. Denn die Entscheidung für eine bestimmte Form hängt sehr individuell von der jeweiligen Lebenssituation ab. Auch die Vorstellung und Wünsche, wem und wieviel man jemandem vererben möchte, spielen hier eine entscheidende Rolle. Fest steht: Die gesetzliche Erbfolge ist oft anders geregelt als viele denken. Denn in dieser Erbfolge haben oft noch entferne Verwandte dritten Grades ein Anrecht auf einen Erbteil, während Ehepartner nicht automatisch alles erben. Hat man entsprechend andere Wünsche, bietet sich – je nach Konstellation – das Einzeltestament, das Berliner Testament, der Erbvertrag, das Vermächtnis, Sondertestamente oder gar eine Schenkung an.
Es ist leider nicht immer der Fall, dass Eltern und Kinder ein Leben lang in einer harmonischen Beziehung leben. Manche Eltern empfinden eine fehlende Zuneigung bzw. Betreuung durch die eigenen Kinder als so enttäuschend, dass sie ihre Kinder enterben möchten. Dazu haben Eltern unter anderem folgende Möglichkeiten.
Eltern, die nur eines ihrer Kinder mit einem Erbe belohnen möchten, haben dazu mehrere Möglichkeiten.
Aber: Egal welche Variante Sie wählen, der Pflichtteil für das/die anderen Kind(er) bleibt weiter bestehen. Ausgenommen ist der seltene Fall der Erbunwürdigkeit.
Das richtet sich danach, wer erbt. Hier gibt es Steuerfreibeträge. Es gilt: Je näher der Verwandtschaftsgrad beim Vererben umso höher liegen die Freibeträge. 2023 wurden Immobilien zum Teil höher bewertet, was zu einer Erhöhung bei der Erbschaftsteuer führen konnte. Über die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer und mögliche Auswirkungen durch die Neubewertung von Immobilien lesen Sie hier in unserem Artikel zur Erbschaftsteuer.
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