Ein Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Dokument über das Erbe. Darin steht, wer Erbe ist und wie hoch der Erbteil ist. Einen Erbschein zu beantragen ist für Pflichtteilberechtigte nicht automatisch möglich. Heißt: Nur, weil Sie ahnen, dass Ihnen ein Pflichtteil zustehen könnte, haben Sie noch kein Recht dazu, einen Erbschein zu beantragen. Anders ist es, wenn Sie vorgesehener Erbe sind. Dann können Sie das Dokument beim Gericht beantragen. Zuständig für die korrekte Ausstellung ist das Nachlassgericht, an dem der Erblasser bzw. der Verstorbene zuletzt gemeldet war. Das Nachlassgericht ist am Amtsgericht angesiedelt.
Im Grunde wird der Erbschein dann nötig, um sich vor Behörden, Banken oder Geschäftspartner als rechtmäßiger Erbe auszuweisen. Der Erbschein kostet Gebühren. Die Höhe der Gebühren wird anhand des Nachlasswertes berechnet. Das regelt eine Gebührenordnung in NRW.
Beispiel: Liegt der Nachlasswert bei 500 Euro – zahlt man 15 Euro. Liegt der Wert bei 100.000 Euro – zahlt man 1.735 Euro.
ACHTUNG: Aktuelle Rechtsprechungen hebeln die hohe Bedeutung des Erbscheines mitunter als Legitimationspapier aus. So gibt es die deutlich preiswertere Möglichkeit, über eine postmortale Vollmacht einen Erben bzw. einen Handlungsbefugten zu bestimmen. Das ist etwa dann nötig, wenn nach dem Tod des Erblassers wichtige Geschäfte weiterlaufen sollen. Oft müssen Geschäfte solange ruhen, bis ein Erbschein vorliegt. Denn Banken etwa akzeptieren nur dieses Dokument als Nachweis. Das Vorgehen ist jedoch nicht immer rechtens, wie wir in unserem Artikel zur postmortalen Vollmacht zusammengetragen haben. Wobei eine postmortale Vollmacht wegen ihrer Missbrauchsanfälligkeit auch mit Vorsicht anzugehen ist.