Haustürgeschäfte

Angebliche Vertreter des Verband Wohneigentum, die aktuell an Haustüren klingeln, sind eindeutig Betrüger! Unser Rat: Lassen Sie sich nicht auf Diskussionen ein und lassen Sie schon gar nicht jemanden ins Haus.

Hand, die auf Türklingel drückt  © Verband Wohneigentum NRW e.V.
Vertragsabschlüsse an der Haustür sollten vermieden werden. 

Seit einigen Wochen erreichen uns immer wieder Hinweise, dass in verschiedenen Städten Personen an Haustüren klingeln, die angeblich auf Empfehlung des Verband Wohneigentum Leistungspakete verkaufen wollen.

Betrüger geben sich als Mitarbeiter des Verbandes aus

Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich hier um Betrüger handelt, die nicht im Auftrag des Verbands unterwegs sind. Überhaupt würde der Verband Wohneigentum nie solche Haustürgeschäfte praktizieren. Wir raten jedem, sich nicht auf eine Diskussion einzulassen und die angeblichen Verbandsbeauftragten schon gar nicht ins Haus zu lassen. Leider zählen vor allem Senioren zur Hauptzielgruppe für Betrügereien an der Tür, die mit immer perfideren Methoden „übers Ohr gehauen“ werden.

Ganz besonders teuer kann es werden, wenn man auf sogenannte „Kanalhaie“ hereinfällt. Da gehen die Rechnungen gerne schon einmal in den 4- bis 5-stelligen Bereich. Wir berichteten in den vergangenen Jahren immer wieder: Keine Chance für Kanalhaie!.

Seriöse Haustürgeschäfte

Auch wenn in diesem Fall eindeutig „Nepper, Schlepper, Bauernfänger“ am Werke sind, gibt es natürlich auch seriöse Haustürgeschäfte. Vor allem in den Wochen und Monaten vor Weihnachten nehmen beispielsweise Haustürgeschäfte mit Artikeln aus Behinderten-Werkstätten wieder deutlich zu.

Mit Haustürgeschäften ist laut Gesetzgeber aber viel mehr gemeint als nur der sprichwörtliche Staubsaugervertreter, der unangemeldet an der Tür klingelt. Für den Gesetzgeber fallen auch alle organisierten Kaffee-, Butter- und Erholungsfahrten oder kostenlose Weinproben etc., bei denen Waren zum Verkauf angeboten werden, unter die Definition Haustürgeschäfte.

Rechte der Verbraucher

Nicht selten möchte ein Käufer ein Haustürgeschäft rückgängig machen bzw. widerrufen. Zum Glück finden solche Geschäfte nicht im rechtsfreien Raum statt. Für den Käufer besteht die Möglichkeit des schriftlichen Widerrufs. Das Widerrufsrecht entsprechend § 355 BGB gewährt Verbrauchern in vielen Fällen das Recht, sich innerhalb der EU wieder von einem Vertrag zu lösen. 14 Tage besteht diese Widerruffrist. Auch die erworbenen Waren können meist auf Kosten des Verkäufers wieder zurück geschickt werden. Doch dazu sollten Käufer unbedingt darauf achten, dass das Verkaufs- bzw. Vertragsdatum korrekt ist und eine nachweisbare Adressangabe des Verkäufers vorliegt.

Fazit: Verträge vermeiden

Der Verband Wohneigentum NRW e.V. rät dazu, trotz eindeutiger Rechtsprechung besser keinen Vertrag abzuschließen, den man später widerrufen muss. Hinzu kommt, dass es bei Haustürgeschäften oft schwer fällt, zwischen seriösen Geschäftsleuten und Betrügern zu unterscheiden, so die Kripoberatungsstellen.