Wenn die Kommune Anliegerkosten erhebt

Zunehmend erhalten Hauseigentümer Post ihrer Kommune, um sie an den Kosten für den anstehenden Straßenausbau zu beteiligen. Meist ist dann der Frust groß. „Muss ich die geforderten Anliegerkosten überhaupt zahlen oder kann ich Rechtsmittel einlegen? Diese Fragen hören wir immer wieder, und nicht nur von unseren Mitgliedern“, weiß Hans-Michael Schiller, 1. Vorsitzender des Verbandes Wohneigentum NRW e.V., zu berichten.

Bagger bei Straßenarbeiten in einer Siedlung  © ArTo – stock.adobe.com
Wenn Straßen und Bürgersteige verändert werden, bittet die Kommune Anlieger zur Kasse. 

Laut dem Kommunalabgabengesetz sind Anliegerkosten mit den Erschließungskosten im Straßenbaubeitrag gleichzusetzen. Dieser Betrag des Anliegers dient dazu, beispielsweise eine bereits bestehende Verkehrsanlage, die über 25 Jahre alt und sanierungsbedürftig ist, nachträglich wieder herzustellen. Auch für neue Fahrbahnbreiten, veränderte Gehwege und die Anschaffung neuer Laternen werden in der Regel Anliegerkosten erhoben.

Wie setzen sich die Kosten zusammen?

Wie sich diese Kosten aufteilen, ist in NRW Sache der Kommunen. Eine Richtlinie ist die sogenannte „Lüneburger Entscheidung“, nach der in drei Klassen von Verkehrsanlagen unterschieden wird. So liegt der Gemeindeanteil bei Anliegerstraßen bei 25 Prozent, bei Haupterschließungsstraßen bei 40 bis 50 Prozent und bei Hauptverkehrsstraßen zwischen 40 und 75 Prozent. Ein weiterer Parameter ist die Baugrundstücksgröße, bei der auch die Grundstücksnutzung und die Geschossanzahl des Gebäudes berücksichtigt werden. Ebenso spielt der Faktor Fremdverkehr eine Rolle. Je höher dieser ist, desto geringer sind die Anliegerkosten.

„Anliegerkosten hat grundsätzlich der Eigentümer bzw. der Erbbau- oder Nutzungsberechtigte zu tragen. Allerdings muss nur dann gezahlt werden, wenn es sich bei der durchgeführten Maßnahme auch tatsächlich um eine Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung der Verkehrsanlage handelt“, so Hans-Michael Schiller.

Es muss bezahlt werden

Nicht gezahlt werden müssen Kosten für Baumaßnahmen seitens der Stadt, bei denen es sich um Instandhaltungsmaßnahmen wie beispielsweise die Ausbesserung von Schlaglöchern handelt. Solche Dinge sind alleinige Sache der Kommune.

„Da in unserem Bundesland Widerspruchsverfahren abgeschafft wurden, muss ein Eigentümer innerhalb eines Monats ab Zustellung eine Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben, sofern er die Anliegerkosten als nicht gerechtfertigt ansieht. Ein Wermutstropfen: Da die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, muss der geforderte Beitrag zunächst entrichtet werden, egal ob eine Entscheidung über Rechtsmittel vorliegt oder nicht“, so der 1. Vorsitzende des Verbandes Wohneigentum NRW e.V. weiter.

Prüfung durch einen Fachmann

Da Straßenbaubeiträge bzw. Anliegerkosten je nach Beschaffenheit des Grundstücks eine enorme Summe bilden können, sollte man sich nicht scheuen, den erhaltenen Heranziehungsbescheid dem Grunde und der Höhe nach von einem Fachmann überprüfen zu lassen. Sind die notwendigen Voraussetzungen nicht gegeben, hat der Eigentümer in jedem Fall die Möglichkeit, Einwände auch gerichtlicher Art zu erheben.

Selbst im Falle der Rechtmäßigkeit des erhaltenen Heranziehungsbescheides gibt es die Möglichkeit, mit der Gemeinde Kontakt aufzunehmen, um die Zahlungsmodalitäten zu besprechen und beispielsweise eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Gerne gibt der Verband Wohneigentum NRW e.V. weitere wertvolle Tipps zu allen Aspekten rund um das Thema Wohnen. Eine E-Mail an info@remove-this.wohneigentum.nrw genügt.