Vermieter müssen Auszug des Mieters künftig nicht mehr bestätigen

Ein neuer Gesetz-Entwurf soll den zurzeit hohen Verwaltungsaufwand senken. Der Entwurf enthält klarere Regelungen und befreit den Vermieter von der Pflicht, dem Mieter den Auszug zu bescheinigen.

Nur teilweise sichtbarer Mann trägt ein Sofa, im Hintergrund Umzugskartons  © Monkey Business – stock.adobe.com
Künftig entfällt die Verpflichtung des Vermieters, seinem Mieter den Auszug zu bescheinigen. 

Im vergangenen Jahr trat ein neues Meldegesetz in Kraft, nach dem Vermieter ihren Mietern den Ein- und Auszug bestätigen müssen. Nun soll die Regulierung aufgrund des hohen Verwaltungsaufwands vereinfacht werden. Diese Änderungen werden voraussichtlich zum 1.11.2016 wirksam.

Nach dem zurzeit gültigen Meldegesetz sind Vermieter verpflichtet, Mietern sowohl den Einzug als auch den Auszug zu bestätigen. Die Bescheinigung muss der Mieter dann beim Einwohnermeldeamt vorlegen, wenn er sich an- bzw. abmeldet.

Derzeitige Vermieterbescheinigung enthält viele Details

Damit sollen Scheinanmeldungen vermieden werden. Der Vermieter muss dem Mieter die Wohnungsgeberbestätigung daher innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug aushändigen, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann. Diese Bestätigung muss Namen und Anschrift des Vermieters, die Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum, die Anschrift der vermieteten Wohnung sowie den Namen des Mieters enthalten. Außerdem werden Name und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist, erfasst. Die alleinige Vorlage des Mietvertrages erfüllt die Voraussetzungen des Bundesmeldegesetzes nicht.

Verwaltungsaufwand muss gesenkt werden

Aufgrund des extremen Verwaltungsaufwands soll künftig die Verpflichtung des Vermieters wieder entfallen, einem Mieter den Auszug zu bescheinigen. Der Gesetzentwurf enthält darüber hinaus auch eine Klarstellung zum Inhalt der Wohnungsgeberbestätigung. Sind Wohnungsgeber und Eigentümer nicht identisch, soll künftig nur noch der Name des Eigentümers, nicht aber mehr dessen Anschrift genannt werden müssen. Weiterhin müssen aber Name und Anschrift des Vermieters angegeben werden.

Klare Regelung für die elektronische Übermittlung

Nach der bisherigen Regelung kann der Vermieter eine solche Bestätigung auch elektronisch abgeben. Allerdings ist nach der aktuell gültigen Fassung des Gesetzes unklar, ob dies nur gegenüber der Meldebehörde oder auch gegenüber dem Mieter möglich ist. Der Gesetzentwurf sieht daher eine Klarstellung vor.

Demnach kann eine elektronische Wohnungsgeberbestätigung künftig nur bei der Meldebehörde abgegeben werden. Dem Mieter muss der Vermieter eine schriftliche Bestätigung abgeben.

Die Gesetzesänderung würde aus Sicht des Verband Wohneigentum NRW e.V. für Vermieter und Mieter zumindest ein wenig den bürokratischen Aufwand senken. Vermutlich ist vielen Vermietern aktuell noch gar nicht bewusst, dass sie seit November des vergangenen Jahres wieder eine Vermieterbescheinigung ausstellen müssen. Informationen hierzu findet man in der Regel auf den Internetseiten der örtlichen Meldebehörden.