Keine zeitliche Begrenzung bei Erschließungsbeiträgen Verband Wohneigentum NRW kritisiert aktuelle Erhebungspraxis

In Nordrhein-Westfalen gibt es noch keine zeitliche Begrenzung für Erschließungsbeiträge. Hier sieht der Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V. Handlungsbedarf.

Baustelle mit Neubauten  © Verband Wohneigentum NRW e.V.
Eigentümer von Baugrundstücken müssen beim Hausbau für die technische und verkehrsmäßige Erschließung des Grundstücks aufkommen. 

Wenn ein Haus gebaut wird, muss man als Baugrundstückseigentümer für die technische und verkehrsmäßige Erschließung des Grundstücks aufkommen. Der Anschluss des Grundstücks an Ver- und Entsorgungsnetze (wie Elektrizität, Gas, öffentliche Wasserversorgung und der Anschluss an die Kanalisation) sind zu finanzieren. In Nordrhein-Westfalen gibt es für die Erhebung der Erschließungsbeiträge keine zeitliche Begrenzung. Für die betroffenen Anlieger stellt dies ein Ärgernis dar.

Gesetzliche Regelung zur Verjährung schaffen

Der Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V. hält es grundsätzlich für gerechtfertigt, wenn der Anlieger für die erste Erschließung eines Grundstücks an den Kosten beteiligt wird. Inakzeptabel ist, wenn man auch Jahrzehnte nach der tatsächlichen Erschließung noch mit den Beiträgen seitens der Kommune rechnen muss. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht eine Erhebung von Ersterschließungsbeiträgen ohne zeitliche Höchstgrenze als unzulässig an. Laut Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen ist nach 30 Jahren von einer Treuewidrigkeit auszugehen. Somit ist es auch in Nordrhein-Westfalen geboten, eine gesetzliche Regelung zur Verjährung zu schaffen, wie es andere Bundesländer bereits getan haben.

„Die Anlieger tragen 90 Prozent der Erschließungskosten. Von der fehlenden zeitlichen Begrenzung sind unsere Mitglieder in besonderer Weise betroffen. Es darf nicht sein, dass Straßen ersterschlossen werden, obwohl sie seit 40 Jahren technisch fertiggestellt sind. Wie soll man Verständnis dafür aufbringen, dass selbst nach einem so langen Zeitraum nach der sogenannten endgültigen Herstellung der Straße Kosten in existenzbedrohenden Höhen zu erwarten sind“, fragt der Vorsitzende des Verband Wohneigentum NRW, Hans-Michael Schiller.

Anlieger vor zeitlich unbegrenzten Forderungen schützen

Seit November 1994 haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Erschließungsbeitragsrechts. Der Landesvorsitzende macht deutlich, dass der Gesetzgeber in NRW von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machen und Anlieger vor zeitlich unbegrenzten Beitragsforderungen schützen muss. Für den Verband ist klar, dass der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Grundsatz der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit auch für Erschließungsbeiträge in NRW zu gelten hat. Die Betroffenen müssen in einem überblickbaren Zeitraum absehen können, welche finanziellen Belastungen auf sie zukommen können.

Der Verband Wohneigentum NRW fordert eine zeitliche Begrenzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und fordert die Abschaffung der aktuellen ungerechten Erhebungspraxis. Erschließungsbeiträge sollen nur noch innerhalb einer Höchstfrist von 20 Jahren nach dem Eintritt der Vorteilslage erhoben werden dürfen.