Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig

Die Bemessung der Grundsteuer ist verfassungswidrig! Dies hat das Bundesverfassungsgericht am 10. April 2018 entschieden. Laut Urteil der Richter führt das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 zu Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen.

Modellhäuschen neben Sparsocke mit Euroscheinen  © Verband Wohneigentum NRW e.V.
Teilweise gibt es große Differenzen bei der Berechnung der Grundsteuer bei vergleichbaren Häusern in ähnlicher Lage. 

Der Verband Wohneigentum NRW e.V. begrüßt dieses klare Urteil, denn auch aus Sicht von Rechtsanwalt und Notar Hans-Michael Schiller, 1. Vorsitzender des Verbandes Wohneigentum NRW e.V., verstieß die bisher geltende Regelung gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.

Einheitswerte sind überholt

Die nunmehr seit über 50 Jahren nicht mehr angepassten Einheitswerte für Grundstücke sind aus Sicht des Verfassungsgerichts überholt und führen teils zu „gravierenden Ungleichbehandlungen“ der Immobilienbesitzer.

Frist für Neuregelung

Daher fordert das höchste Gericht den Gesetzgeber auf, bis spätestens 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die alten Regeln weiter angewandt werden. Doch auch nach Verkündung einer Neuregelung gelten die bisherigen Regeln für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024.

35 Millionen Grundstücke betroffen

Bei der Berechnung der Grundsteuer werden bisher Einheitswerte zugrunde gelegt. In den alten Bundesländern wurden diese 1964 festgelegt, in den neuen Bundesländern reichen sie bis 1935 zurück. Somit ist in Deutschland für jedes der mehr als 35 Millionen Grundstücke ein Wert festgelegt. Eigentlich sollte dieser alle sechs Jahre neu festgestellt werden, damit Veränderungen etwa der Bausubstanz oder des Umfeldes berücksichtigt werden können. Dies besagt Paragraf 21 des Bewertungsgesetzes.

Große Differenzen

Zwischenzeitlich haben sich Städte und Gemeinden verändert und damit auch die Werte von Grundstücken und Gebäuden. Zu Neubewertungen sind viele Verwaltungen wegen des hohen Aufwands aber nicht gekommen. Mit der Folge, dass es teils große Differenzen bei vergleichbaren Häusern in ähnlicher Lage gibt.

Unser Appell an Verwaltungen

„Wir appellieren eindringlich an die kommunalen Verwaltungen in NRW, behutsam mit den neuen Vorgaben aus Karlsruhe umzugehen und dramatische Kostenbelastungen für Immobilienbesitzer zu vermeiden. Denn wir sehen schon eine gewisse Gefahr, dass es gerade Besitzer von selbstgenutztem Eigentum besonders treffen könnte“, beschreibt Hans-Michael Schiller die Erwartungshaltung und die Befürchtung des Verbandes Wohneigentum NRW e.V.