Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof vom 09.12.2020 (Az: VIII ZR 118/19) erstreckt sich das Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebsnebenkostenabrechnung demnach nicht nur auf Rechnungen des Vermieters, sondern auch auf die dazugehörigen Zahlungsbelege.
Grund dafür ist, dass der Mieter erst dann die in Rechnung gestellten Beträge aus der Nebenkostenabrechnung ordentlich überprüfen kann.
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Der Bundesgerichtshof betont, dass für diesen Anspruch ein allgemeines Interesse des Mieters ausreichend ist, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters kontrollieren zu wollen.