Verbesserung im Spendenrecht

Spender sind von der Pflicht befreit, ihre Spendenbescheinigungen beim Finanzamt einzureichen. Nur wenn das Finanzamt diese Bescheinigungen verlangt, müssen sie vorgelegt werden.

Blauer Ordner mit dem Aufdruck "Spenden", Kleingeld, Brille, Taschenrechner  © Marco2811 – stock.adobe.com
Spendenbescheinigungen müssen nur nach Aufforderung dem Finanzamt vorgelegt werden. 

 

Schon immer konnten Spenden und Mitgliedsbeiträge für Vereine oder Organisationen steuerlich geltend gemacht werden. Seit 2017 sorgt eine Änderung im Spendenrecht für mehr Erleichterung.

Spendenbescheinigungen nur nach Aufforderung einreichen

Demnach müssen Spender eine Spendenbescheinigung (Zuwendungsbestätigung) nur noch dann dem Finanzamt vorlegen, wenn sie dazu aufgefordert werden. Bisher mussten Spenden oder Mitgliedsbeiträge, die als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden sollten, grundsätzlich dem Finanzamt vorgelegt werden. Heute hat das Finanzamt die Möglichkeit, bis zu ein Jahr nach Rückgabe des Steuerbescheides diese Bescheinigung anzufordern. Von daher empfiehlt der Verband Wohneigentum e.V., Spendenquittung grundsätzlich mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.

Spenderdaten sieben Jahre aufbewahren

Bei einer elektronischen Zuwendungsbestätigung muss der Empfänger einer Spende spätestens bis Ende Februar des Folgejahres die Daten des Spenders an das Finanzamt übermitteln. Diese Daten müssen aufgezeichnet und sieben Jahre lang archiviert werden. Etwaige falsche Angaben können in dieser Zeit gegenüber dem Finanzamt korrigiert werden. Wie bisher auch, müssen dem Spender die übermittelten Daten elektronisch oder als Ausdruck zur Verfügung gestellt werden.