Bisher galt für Solaranlagen von Ein- und Zweifamilienhäusern (genauer: Für Gebäude der Klasse 1 und 2), die an einer Nachbargrenze errichtet sind, dass ein halber Meter Abstand zum Nachbargebäude eingehalten werden musste. Bei brennbaren Außenseiten der Module war ein Abstand von 1,25 Metern vorgeschrieben.
Der neue Erlass ermöglicht nun die Errichtung von Solaranlagen auf Gebäuden der Klasse 1 und 2 ohne Abstand zur Grenzwand. Aber Achtung: Sie müssen dies bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich beantragen, wenn Sie die Errichtung einer Solaranlage planen, die den bisher geltenden Mindestabstand unterschreitet.
Bei anderen Gebäudeklassen gelten die Abstandsregelungen weiterhin. Bei Gebäuden der Klasse 3 oder höher müssen Sie nach wie vor einen halben Meter Abstand bei nichtbrennbaren und 1,25 Meter Abstand bei brennbaren Außenseiten der Module einhalten, wenn Sie eine Solaranlage auf Ihrem Dach errichten wollen.