Bisher galt für Solaranlagen auf oder an Ein- und Zweifamilienhäusern (genauer: für Gebäude der Klasse 1 und 2), die an einer Nachbargrenze errichtet sind, dass ein halber Meter Abstand zum Nachbargebäude eingehalten werden musste. Bei brennbaren Außenseiten der Module war ein Abstand von 1,25 Metern vorgeschrieben.
Seit dem 1. Januar 2024 regelt die neue Landesbauordnung NRW, dass Solaranlagen auf Dächern – egal ob mit brennbaren Außenteilen oder nicht – ohne Abstand zur Grenzwand errichtet werden dürfen. Dafür müssen Sie nun auch keinen schriftlichen Antrag bei der Bauaufsichtsbehörde mehr stellen.
Die weggefallenen Abstandsregeln für Solaranalgen gelten auch für PV-Anlagen auf Dächern von Garagen und vergleichbaren Gebäuden mit einer maximalen Wandhöhe von 3 Metern sowie maximal 30 m³ Rauminhalt. Auch sogenannte gebäudeunabhängige Solaranlagen – also Photovoltaikanlagen, die nicht an einem Gebäude befestigt sind– können ohne Abstand zum Nachbarn gebaut werden, solange diese weniger als 3 Meter hoch sind.