Immobilien-Teilverkauf: „Minusgeschäft mit vielen offenen Rechtsfragen“
Die eigene Immobilie im Alter verkaufen und trotzdem als Eigentümer zu Hause wohnen bleiben: Das ist das Werbeversprechen beim Immobilien-Teilverkauf.…
Rechtsanwalt
In NRW dürfen Wärmepumpen und Photovoltaik-Anlagen ohne Abstand zum Nachbargrundstück gebaut werden. Seit dem 1. Januar 2024 müssen Sie dafür auch keinen Antrag bei der Bauaufsicht mehr stellen. Denn die gelockerten Regeln beim Bau von Wärmepumpen und Solaranlagen sind endlich in die Landesbauordnung aufgenommen worden. Die neuen Abstandsregeln machen nun auch Solaranlagen auf Garagen, eigenständige PV-Anlagen und den Bau von Kleinwindenergieanlagen einfacher. Wir klären für Sie die Details.
Mit der Energiewende verhält es sich für Wohneigentümerinnen und -eigentümer oft wie verhext: Man würde gerne etwas dazu beitragen, aber die deutsche Bürokratie macht die Sache nicht unbedingt einfach. Wer beispielsweise in einem Reihenhaus lebt und eine Wärmepumpe oder eine Photovoltaikanlage installieren wollte, scheiterte oft an den vorgeschriebenen Abständen zur Nachbargrenze. Um den Ausbau der erneuerbaren Energien gerade für Privatpersonen zu erleichtern, hat die NRW-Landesregierung die einzuhaltenden pauschalen Abstände verringert und zum großen Teil ganz aufgehoben. Damit wird es für viele Wohneigentümerinnen und -eigentümer endlich möglich, selbst von der Energiewende zu profitieren. Dennoch müssen ein paar Punkte beachtet werden.
Bereits 2023 wurden die Abstandsregeln für Solaranlagen, Wärmepumpen sowie Kleinst- oder Micro-Windenergieanlagen in NRW gelockert – bislang über einen Erlass des NRW-Bauministeriums. Seit dem 1. Januar 2024 wurden die Mindestabstände bei Solaranlagen auf Dächern sowie Wärmepumpen aus der nordrhein-westfälischen Landesbauordnung gestrichen. In den meisten Fällen müssen Sie in NRW also keine Abstandsregeln mehr einhalten, wenn Sie eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Reihen- oder Doppelhauses oder eine Wärmepumpe installieren wollen. Daraus ergibt sich auch, dass Sie dafür keinen Antrag bei der Bauaufsichtsbehörde mehr stellen müssen, wenn Sie eine Photovoltaikanlage oder eine Wärmepumpe an die Nachbargrenze bauen.
Bisher galt für Solaranlagen auf oder an Ein- und Zweifamilienhäusern (genauer: für Gebäude der Klasse 1 und 2), die an einer Nachbargrenze errichtet sind, dass ein halber Meter Abstand zum Nachbargebäude eingehalten werden musste. Bei brennbaren Außenseiten der Module war ein Abstand von 1,25 Metern vorgeschrieben.
Seit dem 1. Januar 2024 regelt die neue Landesbauordnung NRW, dass Solaranlagen auf Dächern – egal ob mit brennbaren Außenteilen oder nicht – ohne Abstand zur Grenzwand errichtet werden dürfen. Dafür müssen Sie nun auch keinen schriftlichen Antrag bei der Bauaufsichtsbehörde mehr stellen.
Die weggefallenen Abstandsregeln für Solaranalgen gelten auch für PV-Anlagen auf Dächern von Garagen und vergleichbaren Gebäuden mit einer maximalen Wandhöhe von 3 Metern sowie maximal 30 m³ Rauminhalt. Auch sogenannte gebäudeunabhängige Solaranlagen – also Photovoltaikanlagen, die nicht an einem Gebäude befestigt sind– können ohne Abstand zum Nachbarn gebaut werden, solange diese weniger als 3 Meter hoch sind.
Wärmepumpen mussten in NRW bislang einen Mindestabstand von 3 Metern zur Grundstücksgrenze einhalten. Zwischenzeitlich wurde dieser Abstand durch einen Erlass auf 0,5 Meter reduziert. Seit dem 1. Januar 2024 sind die Abstände für Wärmepumpen und deren Einhausungen in der Landesbauordnung NRW vollständig entfallen. Auch hier gilt wieder: Sie müssen keinen Antrag mehr bei der Bauaufsichtsbehörde stellen, wenn Sie eine Wärmepumpe näher als 3 Meter an die Nachbargrenze bauen wollen.
Beachten müssen Sie aber: Pro Grundstücksgrenze darf maximal auf einer Länge von 9 Meter ohne Abstand zum Nachbargrundstück gebaut werden. Insgesamt – also bezogen auf die Grenzen zu all Ihren Nachbargrundstücken zusammen – darf die Grenzbebauung 18 Meter nicht überschreiten. Haben Sie die maximale Grenzbebauung bereits ausgereizt, dürften Sie eine Wärmepumpe dann nicht mehr ohne Abstand zum Nachbargrundstück aufbauen.
Eine Baugenehmigung zur Aufstellung der Wärmepumpe braucht es auch nicht. Auch die meisten Photovoltaikanlagen können Sie in NRW ohne Baugenehmigung installieren. Das gilt für Anlagen in, an und auf Dächern oder Außenwänden. Selbst sogenannte gebäudeunabhängige Solaranlagen – z.B. ein Solarzaun oder eine kleine Freiflächen-Photovoltaikanlage – dürfen in NRW bis zu einer Höhe von 3 Metern und einer Grundfläche von bis zu 100 m² genehmigungsfrei gebaut werden.
Die neuen Abstandsregeln in NRW schützen Sie zwar aus baurechtlicher Sicht vor Ansprüchen Ihres Nachbarn, wenn Sie eine Wärmepumpe oder einen Solarzaun an die Grundstücksgrenze bauen wollen. Trotz der neuen Abstandsregeln sind Sie nicht vollständig vor Ansprüchen Ihres Nebenmanns sicher. Ist eine Wärmepumpe zu laut – weil sie z.B. die öffentlich-rechtlichen Vorgaben nicht einhält – und verstößt gegen das Immissionsschutzgesetz, kann es trotzdem noch zum Rechtsstreit kommen. Das gilt übrigens auch für Wärmepumpen, die mit mehr als 3 Metern Abstand zum Nachbargrundstück gebaut wurden.
Wenn Sie eine Wärmepumpe an der Nachbargrenze bauen wollen, sollten Sie daher unbedingt auf die Einhaltung der Lärm-Grenzwerte achten. Übrigens: Eigentlich muss das Installations-Unternehmen, dass Ihre Wärmepumpe einbaut, auf die Einhaltung dieser Grenzwerte sowie aller anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften achten. Dass diese berücksichtigt wurden, sollten Sie sich schriftlich bestätigen lassen.
So oder so: Ein frühzeitiges Gespräch mit Nachbarn spart in der Regel späteren Ärger. Wenn Sie Veränderungen an der Grundstücksgrenze vornehmen wollen, ist eine Einigung mit dem Nachbarn immer sinnvoll und oft auch trotz des Baurechts notwendig!
Als Kleinst- und Micro-Windenergieanlagen gelten in NRW solche, deren Größe bis zu zehn Metern liegt. Die seit 1. Januar 2024 geltende neue Regelung in der BauO NRW ermöglicht die Errichtung derartiger Anlagen, ohne dass es dazu einer Genehmigung bedarf (Verfahrensfreies Bauvorhaben). Die rechtliche Grundlage hierzu liefert § 62 Absatz 1 Nr.3 c).
Unser Experte
Rechtsanwalt