Bombenfund auf dem Grundstück – und nun?

In vielen Böden in NRW ticken Zeitbomben. Experten gehen davon aus, dass im 2. Weltkrieg rund 250.000 Fliegerbomben nicht explodiert sind und noch im Boden schlummern. Doch wer kommt für die Kosten auf, wenn im eigenen Garten eine nicht detonierte Bombe gefunden wird?

Großaufnahme einer halb aus der Erde ragenden Bombe  © Miriam Dörr – stock.adobe.com
Blindgänger aus dem zweiten Weltkrieg: Welche Kosten kommen auf den Eigentümer des Grundstücks zu? 

Wer trägt welche Kosten?

Diese Frage greift ein Erlass auf, den das Innenministerium des Landes 2007 auf Basis des Artikels 120 Grundgesetz erarbeitet hat. Wenn eine Bombe gefunden wird und eine Entschärfung ansteht, kommen verschiedene Fachkräfte zum Einsatz. Die Polizei ist ebenso vor Ort wie die Feuerwehr und der Kampfmittelräumdienst. Die Fundstelle muss weiträumig abgesperrt werden. Das kann bedeuten, dass Anwohner evakuiert werden müssen.
Sofern sich der Bombenfund auf einer Liegenschaft des Bundes befindet, ist die Kostenfrage schnell geklärt. Dann trägt der Bund die Kosten für sämtliche Maßnahmen rund um die Entschärfung des Sprengkörpers. Ansonsten ist das Entschärfen und Beseitigen von alten Fliegerbomben in der Regel Ländersache. Sofern es auf einem privaten Grundstück einen Bombenfund gibt, muss der Eigentümer für gewisse Beseitigungskosten aufkommen, denn er trägt die Verantwortung für die Sicherheit seines Grundstücks.

Welche Kosten trägt der Eigentümer?

Der Eigentümer wird nur für Kosten herangezogen, die im direkten Zusammenhang mit der Suche nach dem Sprengkörper und der Absicherung stehen. Er zahlt nicht für Absperr- und Evakuierungsmaßnahmen, das Aufstellen von Warnschildern, die Absicherung von Baugruben oder das Abtragen von Oberböden, Freischneide- und Ausräumarbeiten sowie begleitende Maßnahmen, beispielsweise zur Wasserhaltung.
Der Staat trägt die Bergungskosten sowie den finanziellen Aufwand für die Entschärfung und den Abtransport der Bombe.

Gibt es eine Versicherung gegen Explosionsschäden?

Entstehen Schäden, beispielsweise weil die Bombe wegen eines verrosteten Zünders vor Ort gesprengt werden muss, können diese teilweise von den Versicherungen der Betroffenen übernommen werden. Allerdings weist der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) auf die sogenannte Kriegsausschlussklausel hin, die besagt, dass Versicherungsnehmer nicht für Schäden versichert sind, die auf Kriegsereignissen basieren. Jedoch sind Versicherungsgesellschaften frei in ihrer Vertragsgestaltung und müssen diese Kriegsausschlussklausel nicht zwingend übernehmen.
Haus- und Grundstückseigentümer sollten deshalb überprüfen, ob ihre Gebäude- oder Hausratsversicherung eine derartige Klausel enthält. In jedem Fall sollten bei einer möglichen Bombensprengung etwaige Schäden umgehend gemeldet werden. In diesem Zusammenhang weist der Verband Wohneigentum NRW e.V. darauf hin, dass im Mitgliedsbeitrag des Verbandes eine Gebäudehaftpflichtversicherung enthalten ist, nicht aber eine Gebäudeversicherung. Daher müssen Fragen bezüglich einer vorhandenen Kriegsausschlussklausel direkt an den Versicherer gestellt werden.

Worauf sollten Bauherren achten?

Bei einem Neubau kann das örtliche Katasteramt dem Bauherrn eine Sondierungspflicht auferlegen, d. h. wenn die Gemeinde davon ausgeht, dass sich auf dem Grundstück Kampfmittel befinden, muss der Bauherr vor Baubeginn eine Prüfung des Baugrunds veranlassen. Die Kosten für diese Prüfung muss er übernehmen.


Auskunft zu diesen und weiteren Fragen rund um Haus und Garten gibt Ihnen Ihr Verband Wohneigentum NRW e.V.