Das notarielle Testament

Das notarielle Testament beinhaltet die kompetente Beratung rund um den letzten Willen und gewährleistet, dass der Wille des Erblassers in Kraft tritt. Die amtliche Verwahrung stellt sicher, dass das Testament im Todesfall aufgefunden wird.

Beispielbild für eine notarielle Beurkundung durch Stempel  © antic – stock.adobe.com
Das notarielle Testament versichert dem Erblasser, dass sein letzter Wille in Kraft tritt. 

Dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, ein Testament wirksam zu errichten, ist bekannt. Eine Variante ist das notarielle Testament, dessen Erstellung übrigens keineswegs so teuer ist wie oftmals angenommen. Darüber hinaus bietet ein notarielles oder öffentliches Testament einige Vorteile.

Notarielles Testament – Die Vorteile

Bei der notariellen Testamentserstellung ist die Fachberatung inbegriffen. Zudem ist gewährleistet, dass das fertige Testament die besonderen Vorstellungen des Vererbenden widerspiegelt. Zudem kann der Testamentsverfasser sicher sein, dass die notarielle letztwillige Verfügung wirksam ist. Der Notar kann durch sein Fachwissen auch verhindern, dass keinerlei ungewollte Bindungen im Erbfall eintreten.

Zugleich prüft der Notar die Testier- bzw. Geschäftsfähigkeit des Erblassers und steht als Zeuge bereit, falls das Testament angefochten wird und als Grund hierzu Zweifel an der Testierfähigkeit geltend gemacht würden.

Die Verwahrung des notariellen Testaments

Mit der amtlichen Aufbewahrung ist sichergestellt, dass ein notariell errichtetes Testament im Erbfall auch aufgefunden und eröffnet wird. Die Kostenrechnung für Testamente und Erbverträge richtet sich in der Bemessung nach dem Nettovermögen (abzüglich der Verbindlichkeiten). Als Bemessungsgrundlage dient das Nettoeinkommen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Bei einem Nettovermögen von angenommenen 100.000 Euro wird für das öffentliche Testament ein Betrag von 207 Euro und beim Erbvertrag ein Betrag von 414 Euro berechnet. Handelt es sich bei der Beurkundung um ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten, so wird hierfür das doppelte der vollen Gebühr erhoben, im Beispielsfalle also 414 Euro für das Testament und 818 Euro für den Erbvertrag berechnet. Hinzu kommen Schreib- und Portogebühren sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer. Durch das Erstellen eines notariellen Testaments wird der Erbschein überflüssig. Die Erstellungsgebühr hierfür würde bei der angenommenen Vermögenshöhe von 100.000 Euro 414 Euro betragen. Die Gebührenordnung für die Ausfertigung des Erbscheins bemisst sich zudem aus dem Wert beim Todesfall. Sollte das Vermögen bis dahin höher sein als bei der Testamentserrichtung, erhöht sich auch die Erbscheingebühr.

Wenn Sie Fragen zum Thema Testamente haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an die Fachanwälte des Verbandes Wohneigentum NRW e.V.

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