Was geschieht ohne Testament?
Wenn jemand kein Testament oder keinen Erbvertrag hinterlässt, werden die Erben nach der gesetzlichen Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt. Fälschlicherweise gehen viele Eheleute davon aus, dass sie alleinige Erbe ihres Ehepartner werden und ihnen dann das gemeinsame Haus nach dem Tod des Ehepartners nun allein gehört, insbesondere dann, wenn keine Kinder vorhanden sind.
Wer ist gesetzlicher Erbe?
Gesetzliche Erben sind zu den im BGB bestimmten Anteilen ausschließlich Blutsverwandte, durch Adoption Verwandte, Ehepartner und der (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nichteheliche Kinder sind den ehelichen Kindern gleichgestellt. Die gesetzlichen Erben sind in vier „Ordnungen“ unterteilt, wobei die Erben der jeweils höheren Ordnung die Erben der nachfolgenden Ordnung von der Erbfolge ausschließen. Erben der 1. Ordnung sind die Kinder, Kindeskinder, Urenkel (nicht die Schwiegerkinder). In erster Linie erben also die Kinder, und zwar zu gleichen Teilen. Ist aber ein Kind bereits verstorben, so treten an dessen Stelle dessen Abkömmlinge, also die Enkel, ebenfalls untereinander gleichanteilig („Erbfolge nach Stämmen“). Hinterlässt der Verstorbene keine Abkömmlinge, gelangen die Erben der 2. Ordnung zur Erbfolge. Dies sind die Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers. In erster Linie erben also dann die Eltern. Ist aber ein Elternteil bereits vorverstorben, so treten an dessen Stelle und für dessen Erbteil dessen Abkömmlinge, also die Geschwister und gegebenenfalls auch Halbgeschwister bzw. Geschwisterkinder (Nichten, Neffen) des Erblassers. Sind auch Erben der 2. Ordnung nicht vorhanden, sind Erben der 3. Ordnung die Großeltern, Onkel, Tanten, Vettern und Cousinen nach denselben Beerbungsgrundsätzen. Also innerhalb der jeweiligen Ordnung schließen wiederum die dem Verstorbenen verwandtschaftlich näher stehenden Personen die entfernteren Verwandten aus.
Was erbt der Ehegatte?
Das Erbrecht des Ehegatten richtet sich danach, in welchem Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) die Ehegatten während ihrer Ehe gelebt haben und welche Verwandten welcher Ordnung als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen.
Gilt der gesetzliche Güterstand („Zugewinngemeinschaft“), wird der Ehegatte neben Erben der 1. Ordnung (z.B. Kindern, Enkeln) zur Hälfte des Nachlasses Miterbe. Neben Erben der 2. Ordnung (z.B. Eltern, Geschwistern, Nichten, Neffen des Erblassers) ist der Ehegatte zu ¾ Erbe. Gesetzlicher Alleinerbe wird der Ehegatte nur dann, wenn weder Erben der 1. oder 2. Ordnung noch Großeltern leben!
Muss ein Erbschein beantragt werden?
Zum Nachweis Ihres Erbrechts benötigen die Erben – also auch der überlebende Ehegatte – gegenüber Behörden, Grundbuchamt und Banken regelmäßig einen Erbschein, zum Beispiel wenn ein Grundstück oder ein Konto des Erblassers auf den Namen des oder der Erben umgeschrieben werden soll. Auch wenn vom Konto des Verstorbenen Geld abgehoben werden muss, benötigt man regelmäßig einen Erbschein, wenn nicht der Erblasser den Erben bereits zu Lebzeiten eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hat und dies bei Sparkassen oder Banken hinterlegt ist. Die Erteilung des Erbscheins durch das zuständige Amtsgericht (Nachlassgericht) nimmt oft einen längeren Zeitraum in Anspruch und ist mit erheblichen Kosten verbunden. Liegt hingegen ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag vor, so reichen diese letztwilligen Verfügungen regelmäßig zum Nachweis der Erbfolge beim Grundbuchamt, Banken und Behörden aus, da es sich hierbei um öffentliche (nicht nur private) Urkunden handelt. Ein Erbscheinsverfahren ist in diesen Fällen entbehrlich.
Warum ist ein notarielles Testament oder Erbvertrag für Immobilieneigentümer unbedingt notwendig?
Möchten Sie die vorstehend dargestellte gesetzliche Erbfolge bei Ihrem Tod nicht eintreten lassen, müssen Sie testamentarische oder erbvertragliche Bestimmungen („letztwillige Verfügungen“) treffen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie selbst entscheiden wollen, wie sich Ihr Vermögen nach Ihrem Tod verteilt. Zudem bieten das notarielle Testament und der Erbvertrag auch den kostengünstigeren Weg als ein Erbscheinsverfahren. Die Kosten des Erbscheinsverfahrens betragen ca. die doppelte Höhe der Kosten eines notariellen Testaments oder Erbvertrages.
Möchten Sie konkret für sich und Ihre spezielle familiäre und vermögensbezogene Situation mehr über das Erbrecht, die Erbschaft- und Schenkungssteuer sowie die in Ihrem Fall erforderliche und sinnvolle Testamentsgestaltung erfahren? Dann sollten Sie sich von einem in diesen Dingen fachlich versierten Rechtsanwalt oder Notar beraten lassen. Die Vertragsanwälte des Verband Wohneigentum, dem Sie als Mitglied angehören, sind auf alle Fragen des Immobilieneigentums und Erbrechts spezialisiert!