Mängelgewährleistungsansprüche bei Photovoltaikanlagen verjähren bereits nach zwei Jahren

In seinem Urteil vom 09. Oktober 2013, Az. VIII ZR 318/12, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Mängelgewährleistungsansprüche beim Kauf einer kompletten Photovoltaikanlage oder einzelner Komponenten bereits nach zwei Jahren verjähren und nicht wie bisher erst nach fünf Jahren.

In seiner Begründung führt der Bundesgerichtshof das Beispiel einer Scheune an, auf deren Dach eine Photovoltaikanlage montiert wurde. Im Sinne des Gesetzes gilt die auf dem Dach der Scheune errichtete Anlage nicht als Bauwerk oder notwendiges Bauwerksbestandteil. Die Solarmodule dienen einzig dem Zweck, Strom zu erzeugen und dem Käufer durch die Einspeisevergütung eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen. (Quelle: Pressemitteilung BGH)

Fazit des Verband Wohneigentum NRW e.V.: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert von einem Hauseigentümer, der eine Photovoltaikanlage kauft, eine besondere Aufmerksamkeit. Es muss geprüft werden, ob die Anlage wirklich mängelfrei arbeitet. Denn nach der jetzt geltenden Rechtsprechung können Mängelgewährleistungsansprüche nur noch in den ersten zwei Jahren geltend gemacht werden.