Bienenvölker gehören gemäß dem nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetz zu den privilegierten Gebäuden (Paragraf 1 NachbG NRW) und unterliegen keinem Mindestgrenzabstand zum Nachbarn. Ein Anspruch auf Reduzierung oder gar Beseitigung eines oder mehrerer Bienenvölker besteht nur dann, wenn der betroffene Nachbar nachweislich eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Person oder seines Grundstückes geltend machen kann. Ob eine solche Beeinträchtigung vorliegt, muss fast immer durch die Gerichte bestimmt werden.
Abflugrichtung der Bienenvölker beachten
Aber auch der Imker hat keine Narrenfreiheit. Grundsätzlich hat er alles zu unternehmen, um Beeinträchtigungen für den Nachbarn so gering wie möglich zu halten.
So gibt es einen Richtwert zur Abstandsempfehlung zur Nachbargrenze von 3 Metern in besiedelten Gebieten. Des Weiteren sollten Bienenvölker immer so aufgestellt werden, dass die Abflugrichtung über das eigene Grundstück geführt wird. Das kann durch entsprechende Ausrichtung der Bienenstöcke oder durch Bepflanzungen mit Hecken erreicht werden. Eine weitere Möglichkeit ist das Anbringen von Strohmatten oder Paneelen, die die Flugrichtung dann vorgeben. Nicht zuletzt sollte die Zahl der Bienenvölker den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden.
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Tipp unserer Rechtsberatung:
Gärten mit weniger als 200 Quadratmetern Größe sind für die Bienenzucht nicht geeignet. Bei größeren Gärten sollte ein Bienenvolk pro 100 Quadratmeter angesiedelt – jedoch insgesamt nicht mehr als sieben Bienenvölker betraut – werden.