Bevor man ein eigenhändig verfasstes Testaments erstellt, sollte man sich über die Gestaltung dieses Vermächtnisses genau informieren. Nur so kann gewährleistet werden, dass es rechtskräftig ist. Übrigens erstellen nur etwa 20 Prozent der Bundesbürger ein Testament. Doch auch das vorausschauende Fünftel scheut meist den Gang zu einem spezialisierten Rechtsanwalt. Bei einem eigenhändig verfassten Testament könnte dies aber sinnvoll sein, denn viele Streitigkeiten zwischen den Erben lassen sich so unter Umständen vermeiden. Das eigenhändige oder privatschriftliche Testament ist kostengünstig und auch aus diesem Grund sehr beliebt.
Die Form des eigenhändigen Testaments
Das eigenhändige Testament muss vom ersten bis zum letzten Zeichen per Hand verfasst und unterschreiben sein. Digital am Computer verfasste Testamente sind vor dem Gesetz unwirksam. Auch bei undeutlich formulierten Texten gilt die gesetzliche Erbfolge. Falls der Erblasser bereits zuvor schon einmal ein formgültiges und unwiderrufliches Testament verfasst hatte, gilt unter Umständen dieses frühere Testament vor der gesetzlichen Erbfolge. Verwechslungen sollte man daher in jedem Fall ausschließen und frühere Testamentsfassungen vernichten. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte das Testament mit vollen Vor- und Zunamen unterschreiben werden. Auch Ort und Datum der Erstellung sollten stets aufgeschrieben werden. Im Idealfall müssen jegliche Zweifel an der Gültigkeit des letzten Willens ausgeräumt sein.
Zweifel vermeiden
Ein neueres, formgültiges Testament hebt übrigens das ältere automatisch auf. Wenn nicht unzweifelhaft feststeht, welches von mehreren Testamenten das jüngste ist, gilt keines der vorgelegten Testamente! Das sollte unbedingt vermieden werden.
Beispiel: Sohn ist Alleinerbe
"Ich ordne an, dass mein Sohn, Herr Stefan Mustermann, mein Alleinerbe sein soll.
Dortmund, den (Datum)
Frau Brigitte Weber, geborene Mustermann"
Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer
Vielfach ist nicht bekannt, dass es einen Unterschied zwischen „vermachen" und „vererben" gibt. Im Testament sollte klar bezeichnet sein, wer Erbe sein soll und wer „nur" ein Vermächtnisnehmer ist. Bei der Ausstellung des Erbscheins wird diese Angabe benötigt. Der Erbschein steht nur dem Erben zu, nicht jedoch einem Vermächtnisnehmer. Mehrere Erben bilden in der Folge eine Erbengemeinschaft und hierfür stehen unterschiedliche Erbscheine zur Verfügung. Vermächtnisnehmer sind nicht Teil dieser Erbengemeinschaft. Ihnen steht lediglich ein bestimmter Gegenstand aus dem Erbe zu. Einen Anspruch auf umgehende Erfüllung des Vermächtnisses hat der Begünstigte gegen den Erben oder die Gemeinschaft.
Beispiel: Testaments für die Erben und Vermächtnisanordnung
"Ich bestimme, dass meine Tochter, Frau Annelie Seiten, geb. Muster, und mein Sohn, Herr Heinz Muster, jeweils zur Hälfte meine Erben sein sollen. Meinem Freund, Herrn Peter Glücklich, vermache ich mein Grundstück auf Mallorca.
Dortmund, den (Datum)
Frau Hannelore Muster, geborene Kluge"
Wie bereits gesagt, ist es zur Gültigkeit des Testaments unbedingt erforderlich, dass der komplette Text von Hand geschrieben und zum Schluss unterschrieben sein muss.
Bei Fragen zum Thema Testamente, wenden Sie sich vertrauensvoll an die Fachanwälte des Verbandes Wohneigentum NRW e.V.
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