Videotechnik – sinnvolle Ergänzung zum Einbruchschutz

Egal, ob Attrappe oder eine funktionierende Kamera – Wer sein Grundstück per Videotechnik überwacht, muss die rechtlichen Aspekte beachten und sich daran halten.

Überwachungskamera in Großaufnahme an einer Hauswand  © Verband Wohneigentum NRW e.V.
Der Einsatz von Überwachungskameras ist an Bedingungen geknüpft. 

Wenn es um Sicherheitsaspekte und Einbruchschutz geht, wird die Videotechnik immer beliebter. Die Kameras werden immer kleiner, leistungsfähiger,preiswerter und lassen sich leicht per App bedienen. Mit anderen Worten: Man kann vom Arbeitsplatz oder auch vom fernen Urlaubsort aus sehen, was gerade daheim passiert.

Kein Beweismittel vor Gericht

Seit gut zwei Jahren gibt es günstige Kameras mit 360-Grad-Objektiven, die beispielsweise innen angebracht eine Rundumsicht des Raumes ermöglichen. Grundsätzlich können Videokameras eine sinnvolle Ergänzung sein, um mögliche Einbrecher abzuschrecken oder auch zu filmen. Doch bei all dem müssen die rechtlichen Aspekte beachtet werden. Ein gefilmter Einbruch kann von einem Gericht als problematisch angesehen und nicht als Beweismittel anerkannt werden.

Der Verband Wohneigentum NRW e.V. hält die Videoüberwachung für eine sinnvolle Ergänzung eines umfassenden Einbruchschutzes. Ersetzen kann sie eine mechanische oder mechatronische Grundabsicherung der Fenster und Türen von Haus oder Wohnung aber nicht.

Persönlichkeitsrechte beachten

Wenn Videotechnik installiert wird, müssen Nutzer sensibel mit den Bildern umgehen und dürfen Persönlichkeitsrechte Dritter nicht verletzen. Hier hat der Gesetzgeber klare Schranken gesetzt. Ausgenommen sind staatliche Stellen, denn ihnen wird grundsätzlich das Recht auf eine präventive Überwachung eingeräumt. Jedoch muss deutlich auf die Kameras hingewiesen werden. Gerade nach den schrecklichen Attentaten der vergangenen Monate gibt es heute so gut wie keine öffentlichen Plätze mehr ohne Videoüberwachung.

Bedingungen müssen eingehalten werden

Mit dem Urteil (Az.: V ZR 265/10) vom 21. Oktober 2011 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ausdrücklich erklärt, dass private Überwachungskameras nicht zur Überwachung öffentlicher oder privater Flächen von Dritten eingesetzt werden dürfen. Dies gilt ganz klar auch für alle Flächen, die beispielsweise von einer Eigentümer- oder Mietergemeinschaft genutzt werden. Somit ist laut Gesetzgeber beispielsweise die Überwachung von Eingangsbereichen oder Zuwegen definitiv verboten, wenn diese von mehreren Personen genutzt werden. Um mögliche Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, darf auch das Grundstück oder Eigentum des Nachbarn nicht ins Blickfeld der Kameras gelangen. Im Zweifelsfall müssen Nutzer das Blickfeld ihrer Kameras sogar so weit einschränken, dass dieser Anspruch gewährleistet ist. Allein schon der Verdacht, dass eine Kamera eine nicht zulässige Fläche überwacht, reicht meist aus, um einen Anspruch auf Unterlassung wirksam zu machen. Dabei ist es dem Gesetzgeber egal, ob die Kamera ausschließlich live überträgt oder die Bilddaten gespeichert werden. Laut mehreren Rechtsprechungen ist hier allein der sogenannte Überwachungsdruck maßgeblich.

Wo sieht der Gesetzgeber Probleme?

In erster Linie sind es die Persönlichkeitsrechte von Dritten, die durch das Anfertigen oder Aufzeichnen von Bildern verletzt werden. Jeder Mensch hat ein Recht am eigenen Bild (ausgenommen sind nur staatliche Stellen, für die bei der Videoüberwachung andere rechtliche Rahmenbedingungen gelten).

Durch das Recht am eigenen Bild stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Anfertigung von Bildnissen Dritter nur mit deren Einwilligung gestattet ist. Jeder soll im Rahmen seiner Persönlichkeitsrechte selbst entscheiden können und dürfen, wann und zu welchem Zweck Aufnahmen der eigenen Person angefertigt werden.

Keine Ausnahme für Attrappen

Diese Rechtsprechung gilt auch für Kamera-Attrappen. Auch diese dürfen nur so an der Außenwand des Gebäudes angebracht werden, dass sie nur das eigene Grundstück „filmen“. Auf öffentliche Wege oder das Grundstück des Nachbarn darf auch die Attrappe nicht gerichtet sein.

Einige Gerichte sind sogar der Ansicht, dass Attrappen bei Passanten den Eindruck hervorrufen können, dass sie tatsächlich überwacht werden. Dies erzeuge – ebenso wie bei echten Kameras – einen Überwachungsdruck und sei damit unzulässig.

Keine Regel ohne Ausnahmen

Wenn es in einem videoüberwachten Gebäude in der Vergangenheit bereits zu Einbrüchen kam, darf die Kamera auch die Straße oder den Eingangsbereich filmen. In dem Fall steht das Schutzbedürfnis des Eigentümers über den Persönlichkeitsrechten der möglicherweise gefilmten Personen. Die Erlaubnis zu solch einer erweiterten Nutzung erteilen die Ordnungsämter der Kommunen.

Geht es ausschließlich um die Überwachung des Eigentums, ist die Rechtslage deutlich entspannter. Eigentümer können nach Belieben Kameras installieren und ihren privaten Raum filmen. Einzige Einschränkung: Alle Personen, die von dieser Videoüberwachung betroffen sind bzw. sein können, müssen über die durchgeführte Überwachung in Kenntnis gesetzt werden. Um dieser Pflicht nachzukommen, reicht es schon aus, entsprechend sichtbare Hinweisschilder oder Aufkleber anzubringen.

Schutz vor getarnten Kameras

Damit will der Gesetzgeber auch ausschließen, dass im privaten Bereich „getarnte“ Videokameras dazu verwendet werden, um Dritte, beispielsweise die Putzfrau, das Kindermädchen oder den Gärtner, zu „überwachen“ und eines möglichen Diebstahls zu überführen. Solche getarnten Kameras sind laut §201a StGB grundsätzlich verboten.

Wie sieht es mit der Audioüberwachung aus?

Das Aufnehmen von Tonmitschnitten, also die sogenannte Audioüberwachung, wird aktuell in Deutschland intensiv diskutiert. Denn viele Kameras sind in der Lage, neben Bild- auch hervorragende Tonaufzeichnungen zu erstellen. Klar ist derzeit nur, dass Audioüberwachungen am Arbeitsplatz definitiv verboten sind. Selbst dann, wenn ein Arbeitgeber Überwachungskameras rechtmäßig installiert hat.

Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an die Fachanwälte des Verband Wohneigentum NRW e.V.