Gartenhaus, Terrassendach oder Baumhaus errichten

Gartenhaus als Extra-Stauraum im Garten, Terrassendach als Wetterschutz oder Baumhaus für die Kinder: Kann ich diese Bauwerke ohne Baugenehmigung errichten?

Gartenhaus mit Holzlager
Beim Errichten eines Gartenhauses muss das öffentliche Baurecht bzw. die jeweilige Länderbauordnung beachtet werden. 

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Rechtsanwalt Stephan Dingler

In vielen deutschen Gärten werden Gartenhäuser errichtet, um Rasenmäher, Vertikutierer und Co. oder im Winter Gartenmöbel zu verstauen. Auch Terrassenüberdachungen sind beliebt, denn sie bieten Witterungsschutz und verlängern ein wenig die Nutzungszeit der Außenfläche im Frühjahr und Herbst.

Beliebter Stauraum

Doch was muss bei diesen baulichen Maßnahmen beachtet werden? Ist immer eine Baugenehmigung notwendig? Hierauf gibt der Verband Wohneigentum NRW nachfolgend Antworten.

Wann ist eine Baugenehmigung notwendig?

Beim Errichten eines Gartenhauses muss zwingend das öffentliche Baurecht bzw. die jeweilige Länderbauordnung beachtet werden. Bebauungspläne werden von der Gemeinde erlassen und sind gesetzlich verankert. Dies dient in erster Linie dazu, Natur und Landschaft zu schützen und zugleich das Gesamtbild eines Stadtviertels zu erhalten.
So wie die maximale Höhe einer Mauer oder einer Hecke festgeschrieben wird, geschieht dies auch mit einem Gartenhaus. Wie groß ein Gartenhaus sein darf, ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. In Nordrhein-Westfalen liegt die genehmigungsfreie Grenze laut Landesbauordnung (BauO NRW) bei 75 Kubikmeter Rauminhalt (wichtig: Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten). Trotzdem heißt dies nicht, dass nicht andere Vorschriften eingehalten werden müssten.

Was genau ist ein Gartenhaus?

Laut Definition ist ein Gartenhaus ein Gebäude, das man vorübergehend nutzt und das auf keinen Fall als Wohnraum angesehen werden darf. Das bedeutet, es darf keine Küche und kein Badezimmer haben. Und es sollte problemlos wieder abbaubar sein. Ein Häuschen, das fest mit einem Betonfundament verbunden ist, ist nach der Definition kein Gartenhaus mehr. An der Grundstücksgrenze können laut Landesbauordnung Bauten von maximal 3 Metern Höhe errichtet werden, wenn sie eine Einzellänge auf der Grenze zum Nachbarn von 9 Metern nicht überschreiten. Zulässig sind zum Beispiel nur Garagen, Gewächshäuser oder Abstellräumlichkeiten.
Ob eine Baugenehmigung für das geplante Gartenhaus erwirkt werden muss, erfahren Eigentümer beim örtlichen Bauordnungsamt. Dort erhalten sie auch Angaben zu den anfallenden Kosten und zur Dauer des Genehmigungsverfahrens.

Baumhaus für die Kinder

Ähnlich verhält es sich übrigens mit einem Baumhaus für die Kinder. Ein Gericht in NRW musste sich mit einem Baumhaus befassen, das im Garten zwischen zwei Fichten auf einer Höhe von zweieinhalb Metern errichtet worden war. Ein Nachbar störte sich daran, weil der landesrechtlich vorgeschriebene Grenzabstand verletzt worden war. Die Distanz zu seinem Grundstück betrug nur 20 Zentimeter. Die Richter gaben ihm Recht, denn das Baumhaus ist zwar im eigentlichen Sinne kein „Gebäude“, wohl aber eine „sonstige Anlage“. Und für diese gilt der vorgeschriebene Grenzabstand.

Überdachte Terrassen

Eine Terrassenüberdachung muss allein schon aus statischen Gründen von einem Fachmann geplant werden. In vielen Fällen ist in NRW keine Baugenehmigung nötig, sofern die Überdachung nicht eine Fläche von über 30 Quadratmetern und eine Tiefe von mehr als 4,5 Metern hat.
Trotzdem empfiehlt es sich, beim zuständigen Bauordnungsamt die baurechtlichen und bauplanungsrechtlichen Bestimmungen zu erfragen. Denn in einigen Fällen ist nicht nur die Größe der Terrassenüberdachung von Bedeutung, sondern auch der Abstand zur Grundstücksgrenze und somit zum Nachbarn – zum Beispiel aus Gründen des Brandschutzes. Das Material der Terrassenüberdachung ist übrigens in allen Bundesländern für eine Baugenehmigung irrelevant.

Geplante Bauvorhaben ankündigen

Der Verband Wohneigentum NRW e.V. empfiehlt in jedem Fall, sich vorab mit dem Bauordnungsamt in Verbindung zu setzen und die geplante Baumaßnahme anzukündigen. Denn wird ohne eine notwendige Baugenehmigung ein Gartenhaus oder eine Terrassenüberdachung errichtet, kann die Behörde ein Bußgeld verhängen und im schlechtesten Fall sogar einen Rückbau oder Abriss verordnen.
Sollte ohne Baugenehmigung gebaut worden sein, gibt es immer noch die Möglichkeit einer nachträglichen Baugenehmigung. Diese kann unter Umständen aber mit einer zusätzlichen Strafzahlung verbunden sein.

Immer an die Nachbarn denken

Selbst wenn alle Anforderungen erfüllt sind, können Nachbarn den Bau des Gartenhauses oder der Überdachung beeinträchtigen. Schon oft hat eine etwas zu nah an der Grundstücksgrenze gebaute oder die ein wenig zu groß geratene Gartenlaube zu Nachbarschaftsstreitigkeiten geführt. Daher ist es im Sinne einer guten Nachbarschaft immer ratsam, miteinander zu reden. Auf diese Weise lassen sich oft Bedenken ausräumen und Kompromisse finden.
Auf keinen Fall sollte „schwarz“ gebaut werden. Denn mancher Nachbarn könnte dies beim zuständigen Bauordnungsamt anzeigen.