Ein Gartenhäuschen bis 75 Kubikmeter (wichtig: Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten) darf nach der Landesbauordnung NRW und dem Nachbarrechtsgesetz NRW baugenehmigungsfrei errichtet werden. Zu beachten ist aber, dass ein bis an die Grenze errichtetes Gartenhäuschen nach § 6 Absatz 8 der Landesbauordnung nur bis 30 Kubikmeter Rauminhalt betragen darf.
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Zu beachten ist zudem gemäß Paragraph 27 Nachbarrechtsgesetz NRW die Pflicht zur Ableitung des Niederschlagswassers über das eigene Grundstück. Diese Regelung dient insbesondere zur Wahrung des nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebots.
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